Gerichtsbeschluss zu Carsharing: In der Hauptsache offen
Das Oberverwaltungsgericht stützt die Interpretation, dass „Freefloating“ keine Straßensondernutzung ist. Aber die Schlacht ist noch nicht geschlagen.
Die Senatsverwaltung für Mobilität von Bettina Jarasch (Grüne) hat in Sachen Carsharing-Regulierung noch einmal zurückstecken müssen: Wie noch am Donnerstag bekannt wurde, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde der Verwaltung gegen den Eilbeschluss des Berliner Verwaltungsgerichts vom 1. August zurückgewiesen. Damals hatten die RichterInnen vorläufig festgestellt, dass stationsungebundenes Carsharing – sogenanntes Freefloating – nicht als Sondernutzung öffentlichen Straßenlands gelten kann. Der jetzige Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht mehr anfechtbar.
Das bedeutet allerdings nicht, dass abschließend geklärt ist, ob der Senat mit seiner Einstufung des Carsharings als Straßen-Sondernutzung tatsächlich falsch liegt. Der Beschluss vom Donnerstag stützt lediglich die Eilentscheidung vom August, gleichzeitig ist noch das Hauptsacheverfahren anhängig. Wann dieses zum Abschluss kommt, ist offen. Zumindest theoretisch kann Jaraschs Haus also noch darauf hoffen, dass die eigene Rechtsinterpretation bestätigt wird. Allerdings hatte schon das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Eilbeschlusses vermerkt, man sehe „hohe Erfolgsaussichten für die Antragstellerinnen im Hauptsacheverfahren“.
Bei diesen Antragstellerinnen handelt es sich um die Carsharing-Firmen WeShare und Share Now. Diese hatten sich juristisch dagegen gewehrt, dass ihre Tätigkeit seit der letzten Novelle des Berliner Straßengesetzes als genehmigungspflichtige Sondernutzung eingestuft wird. Das würde dem Senat die Möglichkeit geben, ihr Geschäftsgebaren sowohl durch Gebühren als auch durch Regularien – sogenannte Nebenbestimmungen – zu lenken.
Denn auch wenn es erklärtes Ziel von Rot-Grün-Rot ist, Carsharing als nachhaltiges Mobilitätsangebot zu fördern, soll das differenziert geschehen: So will man bewirken, dass die Unternehmen mehr E-Fahrzeuge einsetzen und mehr Präsenz in den weniger lukrativen, weil dünner besiedelten Außenbezirken zeigen.
WeShare und Share Now argumentieren, es sei keine Sondernutzung, sondern vielmehr die „bestimmungsgemäße Nutzung“ einer Straße, wenn ihre Fahrzeuge dort – durch ihre MitarbeiterInnen oder ihre KundInnen – geparkt werden. Schließlich stünden sie dort ausschließlich für Verkehrszwecke zur Verfügung. Die VerwaltungsrichterInnen unterstützten diese Sichtweise unter Verweis auf eine Rechtsprechung im Bund, die Freefloating als „Gemeingebrauch“ von Straßenland beurteilt hat.
In einer Pressemitteilung der Senatsverwaltung vom Freitag hieß es nun, man „akzeptiere“ die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, „dass Carsharing ohne feste Station keine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt“. Auf Nachfrage der taz präzisierte ihr Sprecher allerdings, die Bestimmung im Berliner Straßengesetz sei durch die Bestätigung der Eilentscheidung keineswegs nichtig – diese gewähre den Klägerinnen lediglich einstweiligen Rechtsschutz.
Und was ist mit den anderen?
Unklar ist zudem, was nun mit Carsharing-Anbietern wie dem Unternehmen „Miles“ geschieht, die nicht geklagt, sondern eine Sondernutzungserlaubnis beantragt und auch erhalten haben. „Mögliche Rechtsfolgen“ für diese Firmen seien „aktuell noch in der Prüfung“, so Jaraschs Sprecher.
Theoretisch könnte es darauf hinauslaufen, dass solche Firmen gegenüber den erfolgreichen Klägerinnen finanziell privilegiert werden. Denn während die noch in Vorbereitung befindliche neue Gebührenverordnung für die Straßensondernutzung gar keine Gebühren für stationsungebundenes Carsharing vorsieht, sollten die Freefloater-Firmen umgekehrt von der geplanten Erhöhung der allgemeinen Parkgebühren ausgenommen werden. Dazu müssten sie aber besagte Sondergenehmigung besitzen.
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