Freihandel zwischen EU und Kanada: Ceta-Klage von Die Linke scheitert

Der Bundestag hat beim vorläufigen Inkrafttreten des Handelsabkommens zulässig gehandelt. Das hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt.

Demonstranten mit großen CETA Buchstaben auf einer Straße in Berlin

Im Oktober 2015 demonstrierten in Berlin Tausende gegen Ceta und TTIP Foto: Jens Schicke/imago

KARLSRUHE taz | Der Bundestag musste der Bundesregierung beim Ceta-Freihandelsvertrag der EU mit Kanada keine präziseren Grenzen aufzeigen. Eine Organklage der Linksfraktion wurde nun vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig verworfen.

Mit dem Ceta-Abkommen soll der Handel zwischen der EU und Kanada intensiviert werden. Doch im Oktober 2015 demonstrierten in Berlin rund 250.000 Menschen gegen Ceta. Kritisiert wurde vor allem der Schutz von Investoren aus dem anderen Wirtschaftsraum.

Der EU-Ministerrat stimmte Ceta im Oktober 2016 zu. Der Großteil des Vertrags wird seit 2017 aufgrund eines separaten Beschlusses bereits vorläufig angewandt. Diese vorläufige Anwendung gilt aber nicht für die Regeln zum Investitionsschutz. Hier ist noch die Ratifikation der nationalen Parlamente erforderlich, die etwa in Deutschland noch fehlt.

Beim Bundesverfassungsgericht waren zwei Großverfahren zu Ceta anhängig. Die inhaltliche Bewertung, ob die EU beim Abschluss des Vertrages jenseits ihrer Kompetenzen („ultra vires“) agierte, wird voraussichtlich in den kommenden Monaten verhandelt.

Bundestag hat zulässig gehandelt

Zunächst ging es in Karlsruhe um die parlamentsrechtlichen Fragen. Die Linksfraktion griff in ihrer Klage die Stellungnahme des Bundestags zur vorläufigen Anwendung von Ceta an. Im September 2016 gab der Bundestag grünes Licht, unter der Maßgabe, dass der Investitionsschutz und Themen mit nationaler Kompetenz ausgenommen werden.

Den Linken ging das nicht weit genug, der Bundestag hätte viel genauer erklären müssen, wo aus seiner Sicht die Grenzen des Zulässigen liegen. Und eine Überschreitung der Grenzen hätte vom Bundestag durch ein „Mandatsgesetz“ gebilligt werden müssen.

Doch das hielten die Verfassungsrichter für abwegig. Wenn die EU die Grenzen ihrer Zuständigkeit missachte, könne der Bundestag dies überhaupt nicht legitimieren, auch nicht per Gesetz. Er müsse dann vielmehr dagegen vorgehen, zum Beispiel mit Parlamentsdebatten, so die Verfassungsrichter. Im Herbst 2016 habe sich der Bundestag aber ausreichend engagiert. Die Vorwürfe der Linken seien „nicht substantiiert“.

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