Europäische Atompolitik: Keine Haftung bei einem GAU
Strahlung macht vor Grenzen keinen Halt. Trotzdem gibt es nur nationales Haftungsrecht. Das veranschlagte Geld reicht lange nicht.
„Im Falle eines Super-GAUs müsste man je nach Wetterlage eine Evakuierung im Umkreis von bis zu 600 Kilometer vornehmen. Die Kosten würden dabei in einem dreistelligen Milliardenbereich liegen“, sagt Lena Reuster vom FÖS. Die Haftungsobergrenze liegt bei den meisten allerdings im Millionenbereich und deckt daher nur ein Hundertstel bis Tausendstel der entstehenden Kosten.
Lediglich die Schweiz und Deutschland bilden eine Ausnahme. Während es in Deutschland und in der Schweiz keine Haftungsobergrenze gibt, zahlen AKW-Betreiber in Belgien und den Niederlanden laut Studie maximal 1,2 Milliarden Euro. In Polen und Schweden liegt die Obergrenze bei rund 380 Millionen Euro und in dem Vereinigten Königreich und Ungarn sogar nur bei ungefähr 178 beziehungsweise 127 Millionen Euro.
Übersteigen die Kosten des Atomunglücks die Obergrenze der Schadenersatzzahlungen, so regelt das innerstaatliche Recht die Haftung. Da in den meisten EU-Staaten dazu aber keine Rechtsvorschriften vorliegen, würden die Opfer auf den Schäden sitzen bleiben.
Zusatzabkommen von 2004 weiter nicht ratifiziert
Die europäischen Rechtsgrundlagen, mit denen Haftungsansprüche gelten gemacht werden können, beziehen sich auf drei Grundlagen: dem Pariser Übereinkommen (1960), dem Wiener Übereinkommen (1963) und dem Gemeinsamen Protokoll (1988). Wie die Haftungsansprüche aussehen, ist allerdings national geregelt. Die Europäische Atomgemeinschaft Euratom könnte theoretisch Richtlinien zu Schadensansprüchen festlegen, bisher gibt es allerdings noch kein bindendes EU-Recht dazu.
Von Deutschland aus betrachtet, stehen in einem Radius von 600 Kilometer 34 AKWs, die zwischen 30 und 50 Jahre alt sind. Kommt es nun zum Beispiel in Belgien zu einem Reaktorunfall, der einen Schaden von 100 Milliarden Euro verursacht, so müsste der AKW-Betreiber nach geltendem Recht nur für 1,2 Prozent des Schadens aufkommen. Die restlichen 98,2 Prozent der Schäden müssten von den Opfern allein getragen werden.
Schadenersatzforderungen können nur in dem Land eingeklagt werden, in dem der geschädigte Reaktor steht. Der Heimatstaat der Betroffenen haftet für ausländische Nuklearkatastrophen nicht. „Damit dient das internationale Atomhaftungsrecht insgesamt mehr dem Schutz der Nuklearwirtschaft als dem Opferschutz“, kritisiert Atomrecht-Anwalt Hartmut Gaßner.
Im Jahr 2004 wurde das Brüsseler Zusatzübereinkommen verabschiedet. Dies sieht eine Erhöhung der Haftungsbeträge vor. Da dieses noch nicht von allen Vertragsstaaten ratifiziert wurde, ist es noch ohne juristische Wirkung. Daher fordert Greenpeace Energy einen Ausstieg aus den Atomverträgen und die Verabschiedung neuer, gerechterer Haftungsverträge. „Jeder sollte für das haften, was er verursacht hat“, sagt Sönke Tangermann von Greenpeace Energie.
Auch der Physiker Heinz Smital unterstützt die Idee. „AKWs können weitaus schlimmere Schäden anrichten als in Tschernobyl oder Fukushima.“
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