Ermittlungen gegen Correctiv-Chef: Was heißt „anstiften“?

Gegen Oliver Schröm ermittelt die Staatsanwaltschaft. „Anstiftung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen“: Was bedeutet das juristisch?

Die Skyline von Frankfurt am Main, dunkle Wolken dräuen

Was wiegt schwerer: die Geschäftsgeheimnisse der Banken oder die Pressefreiheit? Foto: dpa

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen Oliver Schröm, Chef­redakteur des Recherchezentrums Correctiv, im Zusammenhang mit ­Recherchen zu massivem Steuerbetrug durch Banken. Wie gefährlich kann dieser Vorwurf der Anstiftung für Journalisten werden? Die wichtigsten Fragen zur Rechtslage.

Geht es hier um das neue Gesetz zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen?

Nein. Das Delikt ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, das schon lange besteht. Das geplante Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist noch nicht in Kraft und wird im Fall Schröm also auch noch nicht angewandt.

Wird das Gesetz oft gegen Journalisten angewandt?

Laut Correctiv wird das Gesetz erstmals zu Ermittlungen gegen einen Journalisten benutzt. Correctiv beruft sich dabei auf die Journalistenverbände.

Wiegt hier nicht die Pressefreiheit schwerer?

Die Staatsanwaltschaft Hamburg argumentiert, dass die Entgegennahme und Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen durch die Presse­freiheit geschützt ist, nicht aber die Anstiftung zum Verrat.

Was gilt als Anstiftung?

Wenn jemand den Täter zu seinem Handeln „bestimmt“. Gemeint ist, dass der Entschluss zur Tat verursacht wird. Dies kann durch Versprechen einer Belohnung erfolgen, aber auch durch jede Form von Kommunikation. Schon Anregungen und Ratschläge können genügen.

Ist Vorsatz erforderlich?

Ja, der Anstifter muss wollen, dass beim Täter der Tatentschluss verursacht wird, und er muss auch wollen, dass die Tat ausgeführt wird.

Was wird Schröm denn konkret vorgeworfen?

Die Hamburger Staatsanwaltschaft handelt auf der Grundlage von Informationen, die sie Ende Mai von der Züricher Staatsanwaltschaft erhalten hat. Danach soll Schröm auf deutschem Boden eine Anstiftungshandlung vorgenommen haben. Um welche Art von Handlung es sich bei diesem Vorwurf handelt, will weder die Staatsanwaltschaft noch Schröm sagen, da es sich um ein laufendes Verfahren handele. Schröm kennt aber den konkreten Vorwurf.

Was sagt Schröm zu dem Vorwurf der Anstiftung?

„Ich habe noch nie einen Informanten zu Straftaten angestiftet.“ Ein Whistleblower komme von sich aus zu Correctiv. Das liege in der Natur der Sache.

Muss Schröm mit einer Anklage rechnen?

Bisher besteht laut Anklage nur ein Anfangsverdacht. Das konkrete Verhalten, das Schröm aus der Schweiz vorgeworfen wird, sei nicht durch die Pressefreiheit gedeckt. Nun müsse geprüft werden, ob das vorgeworfene Verhalten tatsächlich stattgefunden hat, so Nana Frombach, die Sprecherin der Hamburger Staatsanwaltschaft. Schröm habe nun Gelegenheit zur Stellungnahme.

Würde der Fall mit dem geplanten Gesetz zum Schutz von (privaten) Geschäftsgeheimnissen anders beurteilt?

Das geplante Gesetz sieht eine ausdrückliche Schutzklausel für Jour­nalisten vor. Deren Arbeit soll gerechtfertigt, also rechtmäßig sein. Ob hier auch die Anstiftung zum Geheimnisverrat erfasst ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzentwurfs nicht.

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