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Entwurf zum BND-Gesetz zu JournalistenWer darf bespitzelt werden?

„Reporter ohne Grenzen“ kritisiert den Gesetzentwurf zu BND-Überwachungsbefugnissen im Ausland: Zu viel sei dem Ermessen des Dienstes überlassen.

Auf dem Boden des Gesetzes? Beine auf BND-Teppich Foto: dpa

„Die Bundesregierung versucht, dem Bundesnachrichtendienst auch künftig größtmögliche Freiheiten bei der Überwachung journalistischer Kommunikation im Ausland zu gewähren.“ So kritisiert „Reporter ohne Grenzen“ (ROG) den Gesetzentwurf des Kanzleramts für ein novelliertes BND-Gesetz, der vorige Woche bekannt wurde.

Der Entwurf regelt die BND-Überwachung von Ausländern im Ausland neu. Er versucht damit, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai umzusetzen. Die BND-Maßnahmen im Ausland richten sich zwar nicht in besonderem Maße gegen Journalisten. ROG nimmt aber warnend Stellung, weil man Journalisten für besonders schutzbedürftig hält und vor allem weil ROG das Karlsruher Urteil selbst erstritten hat.

In einem spektakulären Grundsatzurteil stellte das Bundesverfassungsgericht im Mai fest, dass die deutschen Grundrechte auch gelten, wenn ein deutscher Geheimdienst die Telefonate und E-Mails von Ausländern im Ausland auswertet. Karlsruhe forderte eine gerichts­ähnliche Kontrolle, die insbesondere dem Schutz von Journalisten dienen solle. Wenn Medienmacher gezielt überwacht werden, müsse dies vorab genehmigt werden. Ebenso, wenn ihre Daten an andere Geheimdienste weitergegeben werden.

Der nun vorgelegte Gesetzentwurf erfasst zweierlei Auslandsaktivitäten des BND. Zum einen geht es um die „strategische“ Überwachung der Telekommunikation. Der BND zapft hier Leitungen oder Satellitenverbindungen an und scannt den gesamten Verkehr nach bestimmten Suchbegriffen, etwa Telefonnummern. Zum anderen erlaubt das Gesetz erstmals ausdrücklich den Zugriff auf individuelle Geräte im Ausland, etwa Smartphones oder Server.

Viele Ausnahmen

Neu ist auch ein sechsköpfiger Kontrollrat, der aus vier BGH-Richtern und zwei Mitarbeitern der Bundesanwaltschaft bestehen wird. Dieser Kontrollrat soll unter anderem die Überwachung von Journalisten im Ausland jeweils vorab genehmigen. Allerdings gibt es viele Ausnahmen.

So soll als Journalist nur geschützt sein, wer in „Freiheit und Unabhängigkeit“ arbeiten kann und wessen Tätigkeit nicht gegen die „Wertentscheidungen“ des Grundgesetzes verstößt, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Deshalb sei nicht geschützt, wer als Journalist zum Beispiel für die Terrorgruppe IS oder für Medien autoritärer Staaten arbeitet.

Auch als Journalisten getarnte Vertreter fremder Geheimdienste hätten keinen Schutz verdient, ebenso die absichtlichen Produzenten von „Fake News“, die im Auftrag einer fremden Macht auf die Bevölkerung einwirken. Strategische Maßnahmen gegen ausländische Journalisten müssen auch dann nicht vom Kontrollrat genehmigt werden, wenn die Erkenntnisse nur der Unterrichtung der Bundesregierung dienen.

Aber auch wenn eine Maßnahme gegen Journalisten vom Kontrollrat vorab geprüft werden muss, ist die Genehmigung durchaus möglich – wenn es der Abwehr einer schwerwiegenden Gefahr dient und das öffentliche Interesse überwiegt. Dies soll etwa der Fall sein, wenn es Hinweise gibt, dass ein Journalist mit einem Informanten über Anschlagsplanungen kommuniziert hat. Reporter ohne Grenzen kritisiert, dass letztlich der BND nach eigenem Ermessen entscheide, wer als Journalist gilt und wer nicht. Ein Begriff wie „Fake News“ sei nicht eindeutig, sondern umkämpft.

Unabhängige Stimmen

Das Kanzleramt habe auch versäumt, die Rechte von Bloggern und „Bürgerjournalisten“ klarzustellen. Gerade in autoritären Staaten seien Blogger ohne Medienanbindung oft die einzigen unabhängigen Stimmen, die deshalb, so ROG, besonders schutzwürdig seien.

Im Apparat des Kontrollrats sollen nicht nur Juristen und Techniker vertreten sein, fordert ROG, sondern auch die „von Überwachung betroffenen Gruppen“, etwa Medienleute.

Der Gesetzentwurf wird derzeit von den Ressorts der Bundesregierung geprüft. Er wurde noch nicht in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz muss spätestens zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

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