Einstufung durch den Verfassungsschutz: Gericht lehnt AfD-Antrag ab
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD zunächst als rechtsextremen Verdachtsfall einstufen. Nur reden darf es darüber nicht.
Im Klartext heißt das: Das Bundesamt kann die AfD als rechtsextremen Verdachtsfall einstufen. Ob sie dies bereits getan hat oder umgehend tun wird, dazu äußerte sich die Behörde auf Anfrage der taz nicht. Das BfV hat dem Gericht zugesagt, darüber nicht öffentlich zu berichten, während dazu noch das Gerichtsverfahren läuft.
Die Lage ist kompliziert, deshalb eins nach dem anderen: In der vergangenen Woche berichteten zahlreiche Medien, darunter auch die taz, über den Plan des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die AfD in Gänze wohl noch in dieser Woche als rechtsextremen Verdachtsfall einzustufen.
Die AfD hat daraufhin am Donnerstag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Köln gestellt. Dem BfV sollte damit nicht nur untersagt werden, die AfD einzustufen, sondern auch eine solche Einstufung öffentlich zu machen. Zugleich hatte die Partei beantragt, bis zu einer Entscheidung über diesen Eilantrag eine Zwischenregelung zu erlassen. Nur um diese Zwischenregelung geht es nun. Das Argument der AfD für diese: Ohne Zwischenregelung drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden im politischen Wettbewerb.
Der Flügel kann weiterhin beobachtet werden
Das BfV hat auf den Antrag auf eine Zwischenregelung hin zweierlei zugesagt: Zum einen werde das Amt im Falle einer Einstufung der Gesamtpartei vorerst darauf verzichten, weitere Abgeordnete auf Bundes-, Landes- und Europaebene und BewerberInnen für solche Mandate mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwachen.
Bei AfD-Abgeordneten, die dem „Flügel“ der Partei zugeordnet werden, wie Björn Höcke aus Thüringen oder Hans-Thomas Tillschneider aus Sachsen-Anhalt ist dies dagegen bereits jetzt schon möglich, sie sind deshalb in den Zusagen des BfV nicht inbegriffen. Der „Flügel“ gilt seit dem vergangenen Jahr als erwiesen rechtsextreme Bestrebung. Auch bei Mitgliedern der Nachwuchsorganisation „Junge Alternative“, die bereits als Verdachtsfall eingestuft ist, ist eine solche Überwachung weiter möglich.
Zum zweiten, so die Zusage des Bundesamtes, werde es während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht öffentlich bekanntgeben, ob es die AfD eingestuft hat. Die Behörde darf die Einstufung also vornehmen, aber nicht öffentlich darüber reden. Zumindest die Landesämter für Verfassungsschutz und das Parlamentarische Kontrollgremium im Bundestag aber wird sie wohl informieren. Nicht gänzlich ausgeschlossen ist daher, dass die Information trotzdem an die Medien durchsickert – wie auch der Plan zur Einstufung durchgesickert ist.
Die AfD kann gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen. Jenseits davon läuft das Eilverfahren weiter.
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