DUH-Klagen gegen Autobauer: Kommt in Deutschland 2030 das Verbrenner-Aus?
Der BGH entscheidet am Montag über eine Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen BMW und Mercedes. Ab 2030 sollen keine Verbrenner mehr verkauft werden dürfen.
dpa/taz | Zuletzt wurde in Deutschland und Europa politisch wieder viel über das geplante Verbot für Verbrenner-Autos diskutiert. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) geht einen anderen Weg und wendet sich mit Klimaklagen vor Gericht direkt gegen zwei deutsche Autohersteller. Heute entscheidet dazu der Bundesgerichtshof (BGH). Was ist an dieser Klage besonders? Und was wollen die Umweltschützer erreichen? Die wichtigsten Fragen und Antworten vor dem Urteil aus Karlsruhe:
Was fordert die Deutsche Umwelthilfe?
Die DUH will, dass BMW und Mercedes-Benz untersagt wird, in Zukunft Neuwagen mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren zu verkaufen: Am besten ab dem 31. Oktober 2030, da die Fahrzeuge im Schnitt etwas mehr als 14 Jahre in Betrieb seien und Deutschland 2045 treibhausgasneutral sein will, erklärt DUH-Rechtsanwalt Remo Klinger. Die Kläger hätten aber auch mehrere Hilfsanträge mit alternativen Zeiträumen gestellt – zum Beispiel bis 2045, oder sogar 2050.
Das Problem sei, dass BMW und Mercedes sich bislang zu überhaupt keinem Datum verpflichten wollten, solange es ihnen nicht gesetzlich vorgeschrieben werde. Genau darum gehe es nun am BGH, sagt Klinger: „Ist zivilrechtlich alles erlaubt, was nicht verboten ist?“. Aus Sicht der Kläger ist die Antwort klar: Nein. Unternehmen müssten sich auch über staatliche Regulierung hinaus an Sorgfaltspflichten halten, wenn in die Rechte Dritter eingegriffen werde.
Auf welche Rechte berufen sich die Kläger?
Drei Geschäftsführer der DUH berufen sich vor Gericht auf ihr im Grundgesetz verankertes, allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dadurch, dass BMW und Mercedes einen zu großen Teil des globalen und nationalen CO₂-Budgets aufbrauchten, würde der politische Handlungsspielraum beschränkt, sagen sie. So würden später weitreichende Maßnahmen zur CO₂-Reduktion notwendig, die wiederum ihre Freiheitsrechte einschränken würden. Ihre Argumentation stützen sie auf den berühmten Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021.
Was hat das Bundesverfassungsgericht damals entschieden?
Das höchste Gericht Deutschlands hatte im März 2021 entschieden, dass das Klimaschutzgesetz des Bundes in seiner damaligen Form zu kurz griff, und vom Gesetzgeber Nachbesserungen gefordert. Die zum Teil noch sehr jungen Klägerinnen und Kläger würden durch die Regelungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, hieß es. Denn: „Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.“
Einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur wie geplant auf deutlich unter 2 Grad und möglichst auf 1,5 Grad zu begrenzen, sei dann nur mit immer dringenderen und kurzfristigeren Maßnahmen machbar. Davon sei „praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen“, erklärten die Richterinnen und Richter. Zur Wahrung der grundrechtlich gesicherten Freiheit müsse der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, „um diese hohen Lasten abzumildern“.
Worum geht es nun am Bundesgerichtshof?
Während es bei der wegweisenden Klimaschutz-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um eine Verpflichtung des Staates ging, geht es am BGH darum, ob auch Großemittenten wie BMW und Mercedes vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden können. Im Verfahren gehe es um eine bisher nicht geklärte Grundsatzfrage, sagt DUH-Anwalt Klinger: „Haben große Emittenten eine rechtliche Pflicht, ihre Produktion und Produkte am verbleibenden CO₂-Budget und den Klimaneutralitätszielen auszurichten?“
Was sagen die beklagten Unternehmen dazu?
BMW argumentiert, das Pariser Klimaschutzabkommen lege kein rechtlich verbindliches CO2‑Budget für einzelne Unternehmen fest, sondern umfasse ausschließlich nationale Selbstverpflichtungen der Staaten. Die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele müsse im Plenarsaal geführt werden, nicht im Gerichtssaal. „Hier geht es auch um die Rechtssicherheit der in Deutschland tätigen Unternehmen“, sagte ein Sprecher nach der mündlichen Verhandlung Anfang März.
Mercedes-Benz begrüßte, dass der BGH grundlegende Rechtsfragen bei klimabezogenen Ansprüchen klären werde – so etwa die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Gesetzliche Vorgaben zu Klimazielen seien aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rechtsprechung, erklärte das Unternehmen nach der Verhandlung.
Wie lief das Verfahren bisher?
Bisher hatte die DUH mit ihren Klagen gegen die Autohersteller vor Gericht keinen Erfolg. Sowohl die Landgerichte in München und Stuttgart als auch die entsprechenden Oberlandesgerichte wiesen die Klagen ab. Immerhin: Der BGH ließ die zuvor von den OLG nicht zugelassenen Revisionen zu, sodass die zugrundeliegenden Rechtsfragen nun in Karlsruhe geklärt werden können.Ist mit einem BGH-Urteil das letzte Wort gesprochen?
Als letzte Instanz in Zivilverfahren ist eine Entscheidung des BGH an sich nicht mehr anfechtbar. Wenn potenziell Grundrechte betroffen sind, bleibt aber der Gang vor das Bundesverfassungsgericht. Die Umwelthilfe halte sich diese Option offen, falls ihre Klage vor dem BGH keinen Erfolg haben sollte, hatte Anwalt Klinger vor der mündlichen Verhandlung gesagt.
Wie steht es politisch um das Verbrennerverbot?
Bisher war das Ende von Verbrennern in der Europäischen Union (EU) für 2035 vorgesehen. Die Verordnung, auf die sich Unterhändler der EU-Staaten und das Europaparlament vor rund drei Jahren verständigten, schrieb vor, dass danach faktisch keine neuen Autos mit Benzin- oder Dieselmotor zugelassen werden dürfen. Ende 2025 nahm die EU-Kommission von diesen Plänen aber Abstand und schlug Aufweichungen und Ausnahmen vor.
Können Klimaklagen daran etwas ändern?
Den Kampf gegen den Klimawandel haben Umweltschützer in den vergangenen Jahren immer häufiger in den Gerichtssaal verlagert. „In den letzten Jahren wurden Klimaklagen auf ganz unterschiedliche Weise erhoben“, sagt dazu Rechtsanwalt und Umweltrechtsexperte Martin Beckmann.
Dass das Verfassungsgericht den Gesetzgeber 2021 zu Vorkehrungen verpflichtete, die zukünftige Einschränkung von Freiheitsrechten durch den Klimawandel zu verhindern, sei Grundlage für viele zivil- oder verwaltungsrechtliche Klimaklagen, sagt Beckmann.
So entschied etwa das Bundesverwaltungsgericht im Januar, dass die Bundesregierung ihr Klimaschutzprogramm nachschärfen muss, weil die vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen. Das Gericht bestätigte gleichzeitig, dass die Deutsche Umwelthilfe (DUH) als Verband berechtigt war, eine Ergänzung des Programms einzuklagen.
Auch international spielen Klimaklagen eine immer größere Rolle. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte im April 2024 etwa entschieden, dass jeder Staat einen Anteil an der Verantwortung habe, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu treffen. Diese Pflicht richte sich jeweils nach den Möglichkeiten des Staates. Auch wenn das Urteil nur für die Schweiz bindend sei und hohe Anforderungen an die Beschwerdebefugnis voraussetze, habe es ein wichtiges Zeichen gesetzt, sagt Beckmann.
Sind auch Unternehmen in der Pflicht?
In den Niederlanden hatte ein Zivilgericht in Den Haag im November 2024 über eine Klimaklage gegen den britischen Öl- und Erdgaskonzern Shell entschieden. Unternehmen seien zwar verpflichtet, dem Klimawandel entgegenzuwirken und ihre CO₂-Emissionen zu begrenzen, auch wenn diese Verpflichtung nicht ausdrücklich in Vorschriften festgelegt sei, hieß es damals. Aber: Ein Zivilgericht könne keine konkrete Reduktionsverpflichtung festlegen. Heute zeigt sich, wie der BGH diese Frage einstuft.
Ein anderer Fall hatte 2025 am Oberlandesgericht Hamm Aufsehen erregt. Ein peruanischer Bauer war dort nach sehr aufwendiger Beweisaufnahme mit einer Klimaklage gegen den Energiekonzern RWE gescheitert. Er wollte Entschädigung für Maßnahmen, die nötig seien, um sein Eigentum vor Folgen des Klimawandels zu schützen. Auch wenn das Gericht am Ende die konkrete Bedrohung zu gering einstufte, stellte es in seinem Urteil klar, dass auch ein Bauer aus Peru in Deutschland grundsätzlich gegen große Emittenten klagen könne.
Gemeinsam für freie Presse
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 50.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert