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Bundesverfassungsgericht zur NPDKein Potenzial, keine Perspektive

Das „Volksgemeinschafts“-Konzept verstößt zwar gegen Menschenwürde und Demokratie – aber die NPD habe nicht die Möglichkeit, es umzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hält den Einfluss der NPD für gering. Andere nicht Foto: dpa

Karlsruhe taz | Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag des Bundesrats, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands NPD zu verbieten, einstimmig abgelehnt. Die Partei verfolge zwar verfassungsfeindliche Ziele, habe aber „auf absehbare Zeit“ nicht das Potenzial, diese Ziele auch zu erreichen.

Die Entscheidung ist mit knapp 300 Seiten eine der längsten in der Geschichte des Verfassungsgerichts. Sie definiert im ersten Teil die Maßstäbe, die für Parteiverbote künftig gelten. Im zweiten Teil wendet sie diese Maßstäbe auf die NPD an.

Laut Grundgesetz ist eine Partei zu verbieten, wenn sie darauf ausgeht, die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ zu beseitigen oder zu beeinträchtigen. Diese Grundordnung definierte das Gericht neu. Sie hat jetzt drei Merkmale: Menschenwürde, Demokratie und Rechtstaatlichkeit.

Diese Ordnung wolle die NPD beseitigen, stellte das Gericht fest, und durch ein Konzept der „Volksgemeinschaft“ ersetzen. Als Deutscher werde demnach nur anerkannt, wer von Deutschen abstamme, Einbürgerungen würden nicht akzeptiert. Das führe zur rechtlichen Abwertung aller, die nicht der „Volksgemeinschaft“ angehören. So werde einerseits die Menschenwürde der Betroffenen verletzt, denn die sei „egalitär“. Zudem missachte die NPD dadurch auch das Demokratieprinzip, denn es beruhe auf der gleichberechtigten Mitwirkungsmöglichkeit „aller Bürger“.

Die gesetzliche Grundlage

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 21/II)

Auch rassistische und antisemitische NPD-Inhalte verletzten die Menschenwürde. Zudem stellte das Gericht eine „Wesensverwandtschaft“ mit dem Nationalsozialismus fest. Letzteres sei zwar kein Verbotsgrund an sich, bestätige aber die NPD-Missachtung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Neue Interpretation des Grundgesetzes

Dennoch wird die NPD nicht verboten. Und das ist die Folge einer neuen Interpretation des Grundgesetzes durch die Verfassungsrichter. 1956 – beim KPD-Verbot – sagte Karlsruhe noch: Eine Partei kann auch dann verboten werden, „wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können“. Nach diesem Maßstab wäre nun also auch die NPD verboten worden.

Aber Karlsruhe definierte den Maßstab neu. Zwar ist weiterhin keine „konkrete Gefahr“ für die freiheitlich-demokratische Grundordnung erforderlich. Das Parteiverbot greife nach dem Motto „Wehret den Anfängen“ schon im Vorfeld einer Gefahr, so die Richter. Allerdings müssten die Voraussetzungen wegen des „demokratieverkürzenden“ Charakters von Parteiverboten „restriktiv“ ausgelegt werden. „Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei zum Erfolg führt“, sagte Andreas Voßkuhle, der Präsident des Gerichts. Verkürzt gesagt: Es kommt darauf an, ob die Partei das Potenzial hat, ihre Ziele zu erreichen.

Gegen strafbares Verhalten einzelner NPD-Mitglieder muss mit Polizei- und Strafrecht vorgegangen werden

Dieses Potenzial konnten die Richter nicht erkennen. Die NPD habe keine Perspektive, politische Mehrheiten zu erreichen. Die Wahlergebnisse bei Bundestagswahlen stagnierten auf sehr niedrigem Niveau (2013: 1,3 Prozent). Die Partei sei in keinem Landtag mehr vertreten. Sie habe auch keine Option, sich in einer Koalition politische Gestaltungsspielräume zu schaffen, da niemand mit ihr zusammenarbeiten wolle.

Auch im politischen Diskurs könne sie ihre Ziele nicht durchsetzen. Mit knapp 6.000 Mitgliedern sei sie nicht in der Lage, die gesellschaftliche Willensbildung zu beeinflussen. Auch die rechten Kameradschaften könnten nicht als verlängerter Arm der NPD angesehen werden. Die Partei sei also weitgehend isoliert. Auch der Versuch, sich in ihren Hochburgen als „Kümmerer“ zu profilieren, führe nicht zu erhöhter Akzeptanz deren politischer Ziele.

Keine „Grundtendenz“ für Gewalt

Verbotswürdig wäre es schon, wenn die NPD ihre Ziele mit Gewalt verfolgen würde. Hierfür gebe es aber keine „Grundtendenz“ in der Partei, so die Richter. Rechte Gewalttaten gegen Asylunterkünfte könnten der NPD nur zugerechnet werden, wenn diese sie billige, was nicht der Fall sei. Es genüge nicht, dass die NPD durch ihre Agitation zu einem ausländerfeindlichen Klima beigetragen habe.

Es gebe in Deutschland auch keine „national befreiten Zonen“ und „keine Atmosphäre der Angst“, betonte das Gericht. Das Dorf Jamel bei Wismar sei ein Sonderfall, es habe aber auch nur 47 Einwohner. Selbst in den NPD-Hochburgen Anklam und Lübtheen (Mecklenburg-Vorpommern) konnte das Gericht keine „Dominanz“ der NPD feststellen. Gegen strafbares Verhalten einzelner NPD-Mitglieder müsse mit Polizei- und Strafrecht vorgegangen werden. Die Anordnung eines Parteiverbots sei „noch nicht“ gerechtfertig, heißt es aber durchaus drohend in Randziffer 1007 des Urteils.

Dass sich die Nationaldemokraten keineswegs als Sieger des Verfahrens fühlen können, deuteten die Richter auch auf der letzten Seite der Entscheidung an: Die Partei bekommt keinerlei Kostenerstattung für das Verfahren – denn der Prozess habe gezeigt, dass ihr Handeln ­planmäßig auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet sei. (Az.: 2 BvB 1/13)

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10 Kommentare

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  • Die Unterschätzung der NPD geht Hand in Hand mit der Überschätzung des Bundesverfassungsgerichts durch selbiges.

    Fakt ist: Nazis verweist man hierzulande nicht gern in die Schranken, eher noch kaut man genüsslich und aufwändig so juristische Kaugummibegriffe wie „freiheitliche demokratische Grundordnung“ um. Bei Kommunisten war und ist man da üblicherweise nicht so einfühlsam. Man nehme nur eine Handvoll davon, werfe sie den weitestgehend degenerierten Medien zum Fraß vor und schon ist der Staat existenziell bedroht und die Repressionsmaschine läuft wieder auf Hochtouren. Vor ewiggestrigen Nazis schützt dieser Staat niemanden - damit ist er auch längst hoffnungslos überfordert.

  • & nochens -

     

    Um die Gefahr der WagenburgParanoia - mal was anzufetten.

    Das FähnleinfühererOuting war mir -

    Als überzeugter Nichtleser der

    "Oberhetze" entgangen.

    War also als Refi bass erstaunt auf einen Gerichtsbunker mit allen Schikanen zu treffen.

    "Ausweis!!"-"Refi!" -"Egal - kann ja jeder…"(ausnahmsweise dabei!;)

    "Satorius?!" - "Meinen Sie ich wär so Blöd & hab da ne Wumme drin?;))"

    Blätter blätter - "man weiß ja nie!"

    Selbst mein gemütlicher Südhesse - ein Ausbilder von unerreichten Gnaden - Furzte mich Saloppi an!;)

    Erst der EGMR - machte diesem

    Menschenrechtswidrigen Treiben via Extremistenbeschluß(Radikalenerlaß) Der Staatlichen Gefährder der 70er ff

    Ein schmähliches Ende.

    (Wirklich? - überall?)

  • Dann mal a weng auf den Busch gekloppt - wa!

     

    Was bitte - wäre denn die Alternative?

     

    "Wir ham zwar noch nix auffe Pfanne -

    Aber ers mal platt machen!

    kurz - zurück zum - sorry - vordemokratischen - 1956/KPD-Verbot?!"

    Da wir ja gerade das roll-back der

    Staatlichen Gefährder hie/da&dorten

    Erleben - bei gleichzeitiger Insuffizienz der UnOrdnungskräfte

    Von BND über die Maaßen - NSU - &

    PolPräsi Kölle u.a.

    Darf daran erinnert werden - daß in Folge des KPD-Verbots - Rechtsbeugungen der Justiz/Gerichte an der Tagesordnung waren -

    Bis zu "Der Angeklagte kandidiere zwar nicht für diese Partei - aber jedermann im Wahlkreis wisse -

    Daß er führendes Mitglied der KPD war!" &

    Um mal in die 70er zu springen.

    Ein Senatsvorsitzender - zu aller Empörung geoutet als exFähnleinführer schrieb in der Urteilsbegründung eines Berufsverboteverfahrens - permanent -Statt DKP - KPD -; ja das Urteil ging nicht vollständig korrigiert so raus!

    kurz - Der von KA einstimmig! eingeschlagene Pflock - trägt dem

    Demokratieprinzip der Verfassung & den dieses garantierenden Freiheitsrechten - Meinungs&Versammlungsfreiheit Rechnung!

    Ja. Steht der unabweisbaren Tendenz

    "Zum ÜberdieZäuneFressen" entgegen! Ja."Right or wrong!" - Is nich!

    Zu recht.

  • „Eine Partei kann auch dann verboten werden, „wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können““

     

    Davon ist das Verfassungsgericht schon vor langer Zeit abgerückt, und nicht erst anlässlich des NPD-Verbotsverfahrens!

    Einige Jahre nach dem KPD-Verbot 1956 erschienen die DKP und andere „K-Gruppen“ auf der politischen Bühne. Sie lehnten samt und sonders die Staatsordnung in der BRD ab, sondern predigten einen Sozialismus/Kommunismus nach dem Strickmuster der Sowjetunion, DDR oder China, je nach ihrem jeweiligen Auftraggeber.

     

    Sie hätten als Nachfolgeorganisationen der KPD verboten werden müssen, das geschah aber nicht. Zu recht. Auch wenn sie seitdem unverdrossen zu jeder Bundestagswahl antreten, haben sie nie einen Fuß in die Tür des Bundestages bekommen. Sie beweisen damit bei jeder Wahl selbst ihre Entbehrlichkeit, ohne durch ein Verbot zu Märtyrern zu werden.

    Bei der NPD wird es genauso laufen!

  • Das BverfG arbeitet mittlerweile nach dem Grundsatz 300 Seiten Urteil sind ein gutes Urteil, 150 Seiten sind ein halb so gutes Urteil. Quantität vor Qualität. Wie die kleinen Kinder haben die ein anderes Verfassungsorgan brüskiert nach dem Motto „-ich kann besser!!-“.

    Jeder Bürger wird sich freilich nach dem man Frauentausch, Teenie Mütter und Dschungelcamp gesehen hat, noch mal schnell das Urteil durchlesen um zu verstehen. Beim Bürger kommt an; die NPD darf weiter machen.

    Mit anderen Worten 300 Seiten Mist aus dem hause Willi Geiger

  • Diese Auslegung der Gesetzeslage, die sich das Bundesverfassungsgericht zu eigen gemacht hat, halte ich für bedenklich. Nach dieser Auslegung muss man also abwarten, bis sich genügend viele und an sich schwache Kräfte zusammenschließen bis sie eine echte Gefahr darstellen - die man dann schon nicht mehr sicher in den Griff bekommt. Das ist gelinde gesagt absurd.

    • 5G
      571 (Profil gelöscht)
      @Rhododendron:

      Einerseits feiert die NPD ihren Sieg, andererseits wurde sie vorläufig dort hingestellt, wo sie schon lange ist: In der allerhintersten rechten Ecke, wo sie - kaum noch erkennbar - in den letzten Zuckungen liegt, ihr Gefährdungspotenzial der Demokratie betreffend.

      Seit Petrys "Machtübernahme" in der AfD sollte sich das Augenmerk der demokratischen Gesellschaft viel mehr auf sie richten.

  • Das Urteil ist sowohl inhaltlich als auch vom Ergebnis her betrachtet richtig.

    Zum Jubeln besteht indessen weder für die Rechten, noch für die Linken ein Grund.

    Denn eines sollte - gerade den Linken (!) - klar sein: Dass immer mehr Menschen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Europa mit nationalen Bewegungen sympathisieren, sind NICHT vom Himmel gefallen!

  • klar - die Latte liegt hoch & Horst Ehmke hat´s in seiner

    Schnodderart klassisch mal zugespitzt so formuliert -

    "Verfassungen sind keine Lebensversicherungen." Aber Karlsruhe -

     

    "Bundesverfassungsgericht zur NPD

    Kein Potenzial, keine Perspektive

    Das „Volksgemeinschafts“-Konzept verstößt zwar gegen Menschenwürde und Demokratie – aber die NPD habe nicht die Möglichkeit, es umzusetzen..."

     

    !. Schritt - & besonders wichtig! Verfassungsfeindliche Ziele - Das - Ja!

    Aber - "...Karlsruhe definierte den Maßstab neu. Zwar ist weiterhin keine „konkrete Gefahr“ für die freiheitlich-demokratische Grundordnung erforderlich.

    Das Parteiverbot greife nach dem Motto „Wehret den Anfängen“ schon im Vorfeld einer Gefahr, so die Richter. Allerdings müssten die Voraussetzungen wegen des „demokratieverkürzenden“ Charakters von Parteiverboten „restriktiv“ ausgelegt werden.

    „Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei zum Erfolg führt“, sagte Andreas Voßkuhle, der Präsident des Gerichts...."

     

    Das hatte Karlsruhe zuvor beim SRP-Verbot - vor allem aber dann

    Beim KPD-Verbot 1956 noch anders gesehen. Damals nämlich noch -

    "..Eine Partei kann auch dann verboten werden, „wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können“.

     

    Wie diese neue geänderte "Anforderungsschaukel" bei Parteiverboten -

    1. Schritt & 2. Schritt - folgen/potenzialorientiert -

    Mal verfassungs-theoretisch & In Anwendung welcher Prinzipien genau -

    Von den Schrift-Gelehrten-Komissionen mal eingeordnet &

    Benannt werden wird - ist mir schlicht wumpe!-;)

     

    ff

     

    ff

    • @Lowandorder:

      ff

       

      Was ist passiert? What makes them tick?

      Vorweg - mich überrascht diese Volte nicht. Warum?

      Karlsruhe steckte 1956 wie die BRD "in den demokratischen Kinderschuhen" &

      Mitten im kalten Krieg.

      Zudem war es das - gern querbeet - noch als

      Fremdkörper mißtrauisch beäugte Novum Karlsruhe! - &

      Klar - Auch gut bräunlich bis zum Präsidenten des Zuständigen Senats & Gerichts - Josef Wintrich.

      RA Friedrich Karl Kaul DDR rieb es ihm rein.

      Klar - via Befangenheitsantrag - auch wenn der

      Feine Herr hinterm Tresen auf - klar -

      Sein Entnazifizierungsverfahren insistierte!

      "Wenn Sie noch zu höheren Ämtern berufen waren,

      ich will Ihre Qualifikation nicht verkleinern.

      Also aus den Personalakten ergibt sich der Vorschlag zur Beförderung zum Oberstaatsanwalt.

      Dieser Vorschlag ist eingehend begründet.

      Am Schluß dieser Begründung heißt es wörtlich:

      'An seiner (Wintrichs) nationalsozialistischen Gesinnung besteht kein Zweifel. Auch die Gauleitung der NSDAP hat gegen seine politische Zuverlässigkeit keine Bedenken' ..." https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Karl_Kaul &

      klar - der Spiegel http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43160595.html

       

      Zudem wollte Karlsruhe - etliche Mütter und Väter des Grundgesetzes waren Kommunisten - auch gar nicht

      "Ran" an das Verfahren. Eine diesbezügliche Kombisattelung mit dem Verbotsverfahren SRP -

      Sollte Ausgewogenheit simulieren/signalisieren.

       

      Also naheliegend -

      Dieser eher noch im Kümmerstadium von

      Demokratie ´schlands sowie Meinungs- Demonstrations- & Pressefreiheit "kreierten" Linie hat Karlsruhe eine klare Absage erteilt - & ist damit letztlich der

      In Medien & wissenschaftlicher Literatur nachhaltig Geäußerten Kritik an dieser Entscheidung

      Als letztlich demokratie&freiheitsfeindlich gefolgt.

      Wie ich finde - notwendig & zu recht.

      Angesichts der demokratieaufwertenden Tendenz -

      Der Entscheidung - werden den staatlichen

      Gefährdern in Balin - die Ohren klingeln.