Kommentar NPD-Verbotsverfahren: Austrocknen statt auflösen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Hürde für Parteiverbote ziemlich hoch gelegt. Einen Mittelweg stellt das NPD-Urteil aber nur scheinbar dar.

Ein Mann in roter Kutte hält einen roten Hut vors Gesicht

Entschieden: Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle setzt seine Kopfbedeckung auf Foto: dpa

Kann eine Partei nur verboten werden, wenn sie eine Gefahr für die Demokratie darstellt? Oder kommt es auf eine derartige Gefahr gar nicht an, sondern nur auf die verfassungsfeindlichen Ziele der Partei? Diese Frage musste das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheiden – als Maßstab für den NPD-Verbotsantrag.

Karlsruhe hat sich für einen Mittelweg entschieden. Eine Gefahr für die Demokratie müsse nicht nachgewiesen werden, aber doch ein Potenzial dafür, die verfassungsfeindlichen Ziele „in absehbarer Zeit“ zu erreichen.

Doch das ist nur ein scheinbarer Mittelweg. Denn was ist in dieser turbulenten Weltlage schon die „absehbare Zeit“? Die Richter beantworten das nicht. Die Antwort wäre wohl auch eher peinlich. Weiter als zwei bis drei Monate sehen wir derzeit nicht. Ob Marine Le Pen französische Präsidentin wird, die Nazipartei Jobbik in Ungarn die Regierung übernimmt, die AfD mit der CSU koaliert oder sächsische Bürgerwehren sich mit Billigung der Landesregierung bewaffnen? Wir wissen es nicht. Die Zeiten sind irre.

Die Richter haben dagegen ihre Phantasie gezügelt und sich die Gegenwart angeschaut. Derzeit ist die NPD unbedeutend, dann wird sie es wohl auch weiterhin bleiben. Wenn von der Partei derzeit keine Gefahr ausgeht, dann wird sie auch zukünftig ungefährlich sein – „auf absehbare Zeit“. Faktisch kommt es den Richtern also doch auf eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende – also schon sichtbare – Gefahr für die Demokratie an.

Das heißt: Karlsruhe hat die Hürde für Parteiverbote ziemlich hochgelegt. Aus demokratietheoretischer Sicht ist das durchaus zu begrüßen. Denn ein Parteiverbot ist in der Demokratie stets ein Selbstwiderspruch; ein Indiz dafür, dass man der Entscheidung der Staatsbürger eben doch nicht traut und vorsorglich manche Wahlmöglichkeiten aussortiert.

Weniger Zusatzarbeit

Sicher hat dieser Gedanke in Karlsruhe eine Rolle gespielt. Aber es gibt auch pragmatischere Gründe. Wenn Deutschland zu niedrige Hürden für ein Parteiverbot hat, dann hätte eine betroffene Partei gute Chancen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg das Verbot wieder aufhebt. Ein „reales Potenzial“ für den Erfolg einer demokratiefeindlichen Partei fordert allerdings auch der Straßburger Gerichtshof.

Außerdem hat Karlsruhe ein Eigeninteresse, dass es nicht ständig Parteiverbots-Anträge erhält, etwa gegen jede extremistische Kleinpartei. Da das Bundesverfassungsgericht in solchen Verfahren ausnahmsweise erste Instanz ist, sind sie besonders arbeitsaufwändig. Es gilt deshalb die Formel: Je höher die Karlsruher Hürden, desto weniger Verbotsanträge, desto weniger Zusatzarbeit.

Das mag jetzt etwas böswillig klingen. Aber nach dem Urteil vom Dienstag ist es doch eher zweifelhaft, dass es Karlsruhe nur um den freien demokratischen Diskurs geht. Relativ unverhohlen riefen die Richter die Politik dazu auf, das Grundgesetz zu ändern und Parteien wie die NPD von der Parteifinanzierung auszuschließen. Solche Parteien werden zwar nicht mehr aufgelöst, könnten dann künftig aber finanziell ausgetrocknet werden. „Schlagt sie nicht tot, verkrüppelt sie nur“, könnte man diese Logik zusammenfassen.

Frage der Parteifinanzierung

Die Frage der Parteifinanzierung stand im NPD-Verfahren zwar überhaupt nicht zur Debatte, aber die Richter haben sie einfach mal aufgebracht – vielleicht damit die Öffentlichkeit das NPD-Urteil und die neuen Maßstäbe besser akzeptiert. Tatsächlich haben am Dienstag gleich einige Politiker angekündigt, jetzt müsse der NPD aber die Parteifinanzierung gestrichen werden. Wenn das der Plan war, ist er prächtig aufgegangen.

Wie heikel der Vorschlag ist, manche Parteien von der Staatsfinanzierung auszunehmen, zeigt ein Blick in die alte Karlsruher Definition der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ (fdGO). Seit 1952 war ein fdGO-Element die „Chancengleichheit aller Parteien“. Eine Partei, die darauf ausging, andere Parteien systematisch zu benachteiligen, konnte vom Bundesverfassungsgericht sogar verboten werden.

Das muss jetzt niemand mehr befürchten. Denn (zufällig) hat Karlsruhe die fdGO im NPD-Urteil neu definiert, diesmal ohne „Chancengleichheit der Parteien“. Das ist konsequent.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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