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Bundesverfassungsgericht zum SamplingRapper in der Robe

Im Interesse der Kunstfreiheit: Das Sampling einzelner Tonfetzen aus fremden Musikstücken ist rechtens, entschied das BVerfG.

Yo, Richter: Moses Pelham vor dem Bundesverfassungsgericht Foto: dpa

BERLIN taz | HipHop-Künstler dürfen kurze Sequenzen aus anderen Musikstücken verwenden. Ob sie dafür bezahlen müssen, hat der Gesetzgeber zu entscheiden. So urteilte jetzt das Bundesverfassungsgericht im langen Streit zwischen HipHop-Produzent Moses Pelham und den Elektro-Pionieren von Kraftwerk.

Pelham hatte 1997 – ohne zu fragen – ein (nur zwei Sekunden langes) Sample aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ benutzt. Es war dann als durchlaufender Beat auf dem Stück „Nur mir“ der Rapperin Sabrina Setlur zu hören.

Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter verklagte Pelham daraufhin – zeitweise mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied 2012, das Leistungsschutzrecht der Plattenfirmen gelte auch für „kleinste Tonfetzen“. Diese dürften nur dann frei genutzt werden, wenn sie nicht „in gleichwertiger Weise“ nachgespielt werden können. Bei dem Kraftwerk-Sample wäre das möglich gewesen.

Dieses Urteil verletzte jedoch die Kunstfreiheit von Moses Pelham, entschied nun das Bundesverfassungsgericht. „Der Einsatz von Samples ist ein stilprägendes Element des HipHop“, stellten die Verfassungsrichter fest. Der Zugriff auf das Originaldokument diene der „ästhetischen Reformulierung des kollektiven Gedächtnisses kultureller Gemeinschaften“.

Die Eigentumsrechte von Kraftwerk und ihrer Plattenfirma seien dabei nur geringfügig beeinträchtigt worden. Schließlich sei das entnommene Sample nur zwei Sekunden lang gewesen, betonte der Senatsvorsitzende Ferdinand Kirchhof. Der Song von Setlur sei dem Kraftwerk-Stück auch keineswegs ähnlich gewesen.

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Kraftwerk-Video

Kraftwerk: "Metall auf Metall"

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Nach der Auslegung der Verfassungsrichter konnte Pelham das Sample also benutzen, ohne Kraftwerk fragen zu müssen. Deshalb konnte Kraftwerk damals auch keine Lizenzgebühren verlangen. Der Gesetzgeber könnte allerdings für solche Nutzungen künftig eine automatische Vergütungspflicht einführen, er muss es aber nicht.

Der Streit geht weiter

Wie geht es nun weiter? Zunächst muss sich der BGH wieder mit dem Fall beschäftigen. Für die Zeit bis 2002 sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts klar. Hier wird Pelham den Prozess gewinnen.

Für Nutzungen (etwa CD-Verkäufe) ab 2002 ist die Situation jedoch komplizierter. Denn seit 2002 gilt die EU-Urheberrechts-Richtlinie. Hier sind deutsche Grundrechte nur noch anwendbar, soweit die Richtlinie dem deutschen Gesetzgeber „Umsetzungsspielräume“ belässt. Ob es solche Spielräume gibt, muss zunächst der Bundesgerichtshof klären. Im Rahmen solcher Umsetzungsspielräume gilt dann weiter die Karlsruher Vorgabe, dass das Sampling kurzer Sequenzen ohne Erlaubnis möglich sein muss.

Sollte aber das Grundgesetz im Urheberrecht keine Rolle mehr spielen, dann müsste der BGH die EU-Richtlinie im Sinne der EU-Grundrechte auslegen. Schließlich sei auch auf EU-Ebene die Kunstfreiheit geschützt, mahnt das Verfassungsgericht. Falls der BGH dabei zum Schluss kommt, dass die EU-Richtlinie gegen die EU-Kunstfreiheit verstößt, muss er den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorlegen.

Es könnte also noch einige Zeit dauern, bis die juristische Diskussion ums Sampling endgültig zu Ende ist. HipHop-Künstler, die heute produzieren, sollten sich also nicht zu früh freuen. Ob das Urteil auch für sie gilt, ist noch keineswegs sicher.

Az.: 1 BvR 1585/13

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2 Kommentare

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  • Fein - das macht doch Spass -

    Endlich mal was Sinn&volles -

    Ja - niemand hätte das gedacht!

    Ja so was richtig richtig - Tolles -

    Aus der Karlsruher Dreckselschmiede &

    Gar unter BruderKichhofs - Ägide!

    Zu & nicht - von - Papier gebracht!

     

    Das - was aber ziemlich irritiert -

    Ist allemal fein - Reformuliert!

    "… Der Zugriff auf das Originaldokument diene

    der „ästhetischen Reformulierung des

    kollektiven Gedächtnisses kultureller Gemeinschaften“."

    Potztausend - gar nicht mal soo klobe -

    Eher locker ausse Hüft&Robe!

    Eine echte HipHop-Zeile - klar

    "Rapper in der Robe" - Oh wie wahr!

    Gleich mal - Probieren &

    Klar multikulti - Reformulieren!

    "Ein Tonfetzen" - Naja schooon -

    aber…als Rattenschwanz! - zum Hohn:

    " war dann als durchlaufender Beat

    auf dem Stück „Nur mir“ der Rapperin

    Sabrina Setlur zu hören." oh oh -

    Also - kräftig & kultursatto -

    Reformuliert das Werk!;) - das schon!

    Klar - Kraftwerk war - alter Knabe;)

    Not amused of that Fucking

    Fetzensammplung - ohne Frage!

    kurz&sauer - Wie's so ging!

    "Schieb Kohle rüber - Alter Klauer!"

    Aber - gemach - so ist das immer -

    "Von mir auch vier Finger!";)

     

    Kirchhof & Co tat sich nicht zieren

    Kohle - Kraftwerk - Haareschmieren!

    Reformuliert das Ganze nur bis 2002!!

    Hei - dann beginnt die nächste Eierei-

    Doch doch - Reformuliert - darf werden -

    Von den musiHipHopZwergen!

    Daß die Fetzen nur so Fliegen!

    Doch - Keiner weiß so recht auf Erden -

    Wird - Kraftwerk - Kohle - kriegen¿!

    Dafür gibt's noch mal ne kesse Sohle

    Beider Anwälte zum Prost&Wohle!

    Und denn KA-Rappern rot in Robe!;))

    Karlsruhe ich euch hiermit - Lobe!¡;()

    Denn in echt - Wer hätte das gedacht -

    Dass Fetzen soviel Freude macht!

    • @Lowandorder:

      & - sorry - ich vergaß -

      Da war doch noch waass -

      DA DA DA