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Bundesverfassungsgericht zu SamplesZwei Sekunden Kraftwerk

Produzent Moses Pelham streitet in Karlsruhe für die freie Verwendung von Samples. Ohne die ist HipHop nicht mehr möglich, sagt er.

Er ist kein Modell und er sieht nicht gut aus: Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter wartet in Karlsruhe auf den Beginn der Verhandlung wegen Sampling. Foto: dpa

KARLSRUHE taz | Dürfen „kleinste Tonfetzen“ frei gesampelt werden? Darüber verhandelte am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es geht um die Abwägung von Kunstfreiheit und Eigentumsschutz.

Konkret ging es um den Song „Nur mir“ der Sängerin Sabrina Setlur aus dem Jahr 1997. Dort hatte der Produzent Moses Pelham ein Sample aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ von 1977 eingebaut. Der Tonpartikel ist zwar nur zwei Sekunden lang. Er läuft jedoch im gesamten Setlur-Song als durchlaufender Beat.

Auf Klage von Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter wird seit zehn Jahren vor Gerichten darüber gestritten, ob Pelham das Sample, ohne zu fragen und ohne zu bezahlen, nutzen durfte. Zuletzt entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gegen Pelham.

Auch für „kleinste Tonfetzen“ gelte das Leistungsschutzrecht der Plattenfirmen. Solche Tonfetzen dürften nur ausnahmsweise frei verwendet werden, wenn sie nicht „in gleichwertiger Weise“ nachgespielt werden können. Im Fall des Kraftwerk-Beats wäre dies für einen durchschnittlichen Musikproduzenten durchaus möglich gewesen.

Keine inhaltliche Auseinandersetzung

Gegen das BGH-Urteil erhob Pelham Verfassungsbeschwerde, über die jetzt in Karlsruhe verhandelt wurde. Die Kunstfreiheit umfasse auch die Auseinandersetzung mit anderen Werken. Deshalb müsse die Verwendung von Samples frei sein. „Sonst ist HipHop nicht mehr möglich“, sagte Pelham in Karlsruhe.

Die Kraftwerk-Anwältin Ulrike Hundt-Neumann erwiderte: „Bei dem Setlur-Song fand keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit Kraftwerk statt, anfangs wurde sogar bestritten, dass es sich um ein Kraftwerk-Sample handele.“ Technopionier Hütter erinnerte an das biblische Gebot: „Du sollst nicht stehlen“ und bezeichnete Pelham als „Abzocker“.

Der Sachverständige Florian Sitzmann von der Mannheimer Popakademie sagte, es gehöre zum Wesen des Genre HipHop, fremde Samples zu nutzen. Um die Einsparung von Kosten gehe es eher in anderen Genres, etwa wenn sich Schlagerproduzenten einen modernen Beat besorgen. Dies sei aber seltener als der künstlerisch bewusste Einsatz von Samples.

Geänderte Prozessstrategie

Vertreter der Musikwirtschaft erklärten, es sei mittlerweile üblich, dass vor der Verwendung von Samples Lizenzen eingeholt werden. Dies solle auch so bleiben. Dagegen unterstützte das Justizministerium die Verfassungsbeschwerde: „Nach Auffassung der Bundesregierung sind kleinste Tonfetzen nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst“.

Am Nachmittag änderte Pelhams Anwalt zur Überraschung aller Beteiligten seine Prozessstrategie. Wenn es sein muss, wäre Produzent Pelham doch bereit, für die verwendete Tonsequenz eine „angemessene Vergütung“ an Kraftwerk zu zahlen. Entscheidend sei für ihn, dass Hiphop-Künstler vor der Verwendung eines Samples nicht um Erlaubnis fragen müssen.

Das Urteil wird erst in einigen Monaten verkündet. Möglicherweise wird der Fall zuvor aber auch noch dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, weil das Urheberrecht seit 2002 europäisch harmonisiert ist.

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2 Kommentare

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  • Da sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Urheber natürlich nicht auf Grundrechte berufen kann, scheint sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urheberrecht als solches zu richten. Wie kann dann die Bundesregierung die Verfassungsbeschwerde unterstützen? Soll sie doch das UrhG klarstellen!

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