Bundesgerichtshof untersagt Durchsuchung: Kinderzimmer bleibt auch bei Schulden tabu
Auch wenn Minderjährige der Krankenkasse Beiträge schulden: Deshalb das Kinderzimmer zu durchsuchen, verletzt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.
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afp | Eine Krankenkasse darf das Zimmer einer Jugendlichen, die ihr Beiträge schuldet, nicht durchsuchen. Das wäre unangemessen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss erklärte. Bei Eingriffen in die Privatsphäre müsse die höhere Verletzlichkeit von Minderjährigen berücksichtigt werden. (Az. VII ZB 13/25)
In dem Fall hatte die Jugendliche etwa 9.500 Euro Schulden bei der gesetzlichen Kasse, weil Beiträge nicht bezahlt worden waren. Die Kasse beantragte beim Amtsgericht im thüringischen Gotha eine Durchsuchungsanordnung für ihre Vollstreckungsbeamtin. Sie gab an, dass sie in die Wohnung der Eltern beziehungsweise das Kinderzimmer müsse.
Das Amtsgericht wies den Antrag ab, das Landgericht Erfurt bestätigte dies. Nun hatte die Krankenkasse auch vor dem BGH keinen Erfolg.
Kinderzimmer als einziger individueller Wohnraum
Minderjährige sind in der Regel über ihre Eltern kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn der Hauptverdiener beispielsweise privat versichert ist und die Entgeltgrenze überschreitet, kann das Kind auch gesetzlich versichert werden, muss dann aber Beiträge zahlen.
Eine kostenlose Familienversicherung ist nicht möglich, wenn das Kind ein eigenes Einkommen von mehr als 565 Euro monatlich hat. Auch nach einer Scheidung kann es in bestimmten Konstellationen zu Problemen kommen.
In dem Fall, der nun dem BGH vorlag, waren die ersten Forderungen schon in den Jahren 2011 und 2013 entstanden, als die Schuldnerin noch ein kleines Kind war. Das Landgericht vermutete, dass unzuverlässige Erziehungsberechtigte daran die Schuld trugen und nicht das Mädchen selbst.
Darum sei der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung noch weniger gerechtfertigt, zumal das Kinderzimmer ihr einziger individueller Wohnraum sei. Das Interesse der Krankenkasse als Gläubigerin bewertete das Landgericht in dem Fall als weniger schwerwiegend. Der BGH prüfte die Entscheidung und fand keine Rechtsfehler.
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