Bundesarbeitsgericht zu Mindestlohn: Erfolg für bulgarische Pflegerin
Das BAG spricht einer Pflegerin den Mindestlohn für Bereitschaftszeit zu. Der Fall mit potentiell weitreichenden Folgen wird neu aufgerollt.
Geklagt hatte eine heute 70-jährige bulgarische Pflegerin, Frau D., die von 2013 bis 2018 als „Sozialassistentin“ in Deutschland arbeitete. Zum Schluss betreute sie Frau Z, eine über 90-jährige Seniorin in Berlin. Die Pflegerin lebte gemeinsam mit Frau Z. in deren Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. Frau D. kochte, putzte, kaufte ein, half beim Anziehen sowie der Körperpflege und leistete der alten Dame Gesellschaft. Auch nachts hielt sich die Bulgarin bereit. Die Tür zu ihrem Zimmer blieb offen, damit sie Frau Z. auf Zuruf helfen konnte, etwa auf dem Weg zur Toilette.
Die Pflegerin war bei einer bulgarischen Firma angestellt, die sie nach Deutschland entsandte. Der Sohn der alten Frau Z. schloss einen Vertrag mit einer deutschen Agentur, die Frau D. an deutsche Kund:innen vermittelte. Im Arbeitsvertrag der Pflegerin mit der bulgarischen Firma stand, dass die Arbeitszeit sechs Stunden am Tag betrage, 30 Stunden die Woche, Samstag und Sonntag seien frei. Als Stundenlohn waren umgerechnet 8.50 Euro vereinbart, was damals dem deutschen Mindestlohn entsprach. Dem entsprechend erhielt die Pflegerin netto rund 950 Euro pro Monat.
2018 klagte die Bulgarin mit Hilfe der DGB-Initiative „Faire Mobilität“ gegen ihre bulgarische Arbeitgeberin. Sie verlangte für die letzten sieben Monate eine Nachzahlung von über 40.000 Euro, weil sie viel mehr arbeiten musste als im Arbeitsvertrag stand. Sie berief sich auch darauf, dass die deutsche Agentur mit einer „24 h-Pflege“ warb.
Hundertausende Osteuropäerinnen in deutschen Haushalten
Beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bekam sie im August 2020 weitgehend Recht. Die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit sei unbeachtlich, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße. Die Aufgaben seien so umfangreich gewesen, dass sie in sechs Stunden pro Tag nicht erledigt werden konnten. Die Pflegerin habe sich nur an drei Stunden pro Tag der Aufgabe entziehen können. Das LAG sprach ihr daher Mindestlohn für 21 Stunden pro Tag zu, insgesamt rund 38.000 Euro.
In der Revision bestätigte das Bundesarbeitsgericht nun die Grundannahmen des LAG: Entsandte osteuropäische Pflegerinnen haben in Deutschland Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, damals 8.50 Euro pro Stunde, heute 9.50 Euro. Auch für Bereitschaftszeiten muss Mindestlohn bezahlt werden. Sachleistungen, wie Mahlzeiten und Unterkunft, werden nicht auf den Mindestlohn angerechnet.
Dennoch hat das BAG im konkreten Fall das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Das LAG habe den Hinweis der bulgarischen Arbeitgeberin auf die vertraglich vereinbarten 30 Stunden pro Woche nicht genug berücksichtigt und zu schnell eine missbräuchliche Vertragsgestaltung angenommen.
Das LAG muss nun die konkreten Verhältnisse im Haushalt der alten Frau Z. nochmal gründlich prüfen und dabei feststellen, wieviele Stunden pro Tag die bulgarische Pflegerin wirklich arbeiten musste und wieviele Stunden sie sich entziehen konnte. Auch die pauschale Annahme des LAG, die Bulgarin hätte drei Stunden am Tag telefonieren und spazieren gehen können, fand das BAG nicht ausreichend begründet.
In Deutschland arbeiten nach Schätzungen von Expert:innen über 300.000 osteuropäische Pfleger:innen und betreuen deutsche Senior:innen, die deshalb nicht im Heim gepflegt werden müssen, sondern weiter in ihrer eigenen Wohnung bleiben können.
Az.: 5 AZR 505/20
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