Bremer Bamf-Skandal: Verteidiger*innen erheben Vorwürfe
Im Bamf-Skandal ging es 2018 um angeblich massenhaften Asylbetrug. Doch nun gibt es Zweifel an den Unterlagen, auf denen die Anklage beruht.
Die Akte betrifft den Fall eines Asylsuchenden, dessen Asylantrag Ulrike B. im Jahr 2015 positiv beschieden hatte – nach Ansicht des Bamf-Zentrale zu Unrecht. Der Akte zufolge hob das Verwaltungsgericht Hannover den Widerruf der Zentrale aber im Oktober 2019 auf. Die Staatsanwaltschaft hat ihn in Unkenntnis der Akte trotzdem angeklagt. Weitere Fälle, wegen denen Ulrike B. angeklagt ist, könnten ähnlich gelagert sein.
Ulrike B. leitete 23 Jahre lang die Bremer Außenstelle des Bamf. Im Jahr 2018 wurde der Vorwurf publik, sie habe in etlichen Fällen zu Unrecht Asyl gewährt. Die Polizei ermittelte wegen einer Straftat, die die offizielle Kriminalstatistik für 2018 bundesweit nur einmal aufführt: „Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung, Paragraf 84a Asylgesetz.“
Als Motiv für den vermeintlichen Asylmissbrauch dichteten die Ermittler*innen Ulrike B. sogar eine Liebesbeziehung mit einem Hildesheimer Anwalt an – eine Behauptung, die später gerichtlich unterbunden wurde.
„Falscher“ Bescheid war korrekt
Die Vorwürfe zogen politisch Kreise. Krisensitzungen, Taskforce-Bildungen und personellen Konsequenzen waren die Folge. In einer Pressemitteilung, die das Bremer Oberverwaltungsgericht inzwischen als ehrenrührig und wahrheitswidrig eingestuft hat, sprach Innenstaatssekretär Stephan Mayer (CSU) von „hoch kriminellen Energien“. Jutta Cordt, Chefin des Bundesamts wurde durch einen Hardliner ersetzt.
Vor einem guten Jahr erhob die Staatsanwaltschaft schließlich ihre Anklage gegen Ulrike B. und andere Bamf-Mitarbeiter*innen. Nur stützt sie sich dabei in mindestens einem Fall auf einen positiven Asylbescheid, der zwar von der Bamf-Leitung in Nürnberg kassiert, längst aber vom zuständigen Verwaltungsgericht wieder in Kraft gesetzt wurde, weil er nach dessen Auffassung einwandfrei war.
Das geht aus der Akte hervor, die der Verteidigung jetzt vorgelegt wurde – nach einer langen Auseinandersetzung. Ulrike B.'s Anwalt Johannes Eisenberg, der in anderen Fällen auch regelmäßig die taz vertritt, hatte schon im August 2018 damit begonnen, das Bamf zur Herausgabe dieser und weiterer Unterlagen aufzufordern. Aus denen geht hervor, wie Verwaltungsgerichte über die angeblich missbräuchlichen Asylbescheide entschieden haben. Die vermeintlichen Vergehen von Ulrike B. hätten ihren Niederschlag nach Ansicht der Verteidigung in insgesamt 145 Akten finden müssen.
Acht Mal musste Eisenberg, der Ulrike B. gemeinsam mit der Bremer Kanzlei Joester und Partner vertritt, seinen Antrag erneuern, bis ihm die eine Akte vorgelegt wurde. Bei den übrigen 144 wird ihnen die Einsicht noch immer nicht gestattet. Eisenberg geht aber davon aus, dass die Gerichte auch in anderen Fällen die Einschätzung der geschassten Bamf-Mitarbeiterin bestätigten. „Die angeklagten Fälle sind sehr ähnlich gelagert“, sagt er.
Verteidigung will die Akten einsehen
So seien meist Angehörige der jesidischen Minderheit betroffen gewesen, die brutalster Verfolgung durch den IS ausgesetzt waren – die UN sprachen von einem Genozid. Auf der Flucht hatten viele im Durchgangsland Bulgarien Asylanträge gestellt. Nach Auffassung der Bamf-Spitze hätten sie dorthin abgeschoben werden sollen – im Sinne des Dublin-Verfahrens.
Doch Ober- und letztlich auch das Bundesverwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof hatten der Praxis in Grundsatzurteilen einen Riegel vorgeschoben, weil dort menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Diese Grundsatzurteile müssten sich auch auf die Fälle ausgewirkt haben, wegen denen die Staatsanwaltschaft Ulrike B. Angeklagt hat. „Wir gehen deshalb davon aus, dass es sehr viele ähnliche Entscheidungen gibt“, sagt Anwalt Eisenberg.
Doch selbst der Staatsanwaltschaft hatte das Bamf die Akten zu den Verwaltungsgerichtsentscheidungen nicht zur Verfügung gestellt. Um die Anklageschrift auszuarbeiten, war von Mai 2018 bis Ende September 2019 eine gemischte Ermittlungsgruppe aus Polizei, Staatsanwaltschaft und dafür abgestellten Bamf-Beamt*innen im Einsatz. Gestützt hat sich die „Gruppe Antrag“, so ihr interner Name, lediglich auf Aktenauszüge, die ihr die Nürnberger Bamf-Zentrale zur Verfügung gestellt hatte. Die Fall-Akten, um die es jetzt geht, waren laut einem Schreiben der Ermittlungsbehörde an die Verteidigung nicht dabei.
Damit konfrontiert, sagt ein Bamf-Sprecher auf Anfrage der taz, „alle für die Ermittlung benötigten Informationen“ seien zur Verfügung gestellt worden. Hätte die Behörde nicht jedoch im Sinne der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für ihre Untergebene den Ermittler*innen auch die entlastenden Akten zur Kenntnis geben müssen? „Dass Informationen vom Bundesamt bewusst nicht übermittelt werden, wie ihre Fragen suggerieren, widerspreche ich deutlich“, teilt der Bamf-Sprecher nur mit.
Alle Informationen verfügbar, sagt das Bamf
Seit mehr als einem Jahr liegt die Anklageschrift nun beim Landgericht Bremen. Das muss untersuchen, ob sie ausreicht, um einen Prozess zu eröffnen. Verteidiger Eisenberg sieht durch die neue Akte die Chancen seiner Mandantin gestiegen. „Ich habe dem Landgericht diese Fallakte zur Kenntnis gegeben und es aufgefordert, die übrigen beizuziehen“, sagt er. „Notfalls muss es die beschlagnahmen.“ Schließlich gehe es in dem ganzen Verfahren „nur um diese Akten und nichts anderes“, so der Anwalt weiter.
Das Gericht selbst gibt auf Anfrage derzeit keine Auskünfte zum Verfahren, die Staatsanwaltschaft auch nicht. Dabei hätte man doch gerne erfahren, warum sie die Akten zu den Verwaltungsgerichtsentscheidungen offenbar nicht selbst eingefordert hat. Schließlich hat die Staatsanwaltschaft laut Strafprozessordnung „auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“ – und dazu muss man die Akten zu den Verwaltunsgerichtsentscheidungen nach Auffassung der Verteidigung zählen.
Unumstritten ist diese Ansicht nicht. So sagt Sönke Gerhold, Strafrechtsprofessor an der Bremer Uni: „Im Verwaltungsrecht gelten andere Beweisregeln als im Strafrecht.“ Er will den konkreten Fall nicht kommentieren. Grundsätzliche gelte aber, dass die entsprechenden Urteile nicht bindend für die Strafgerichte seien. Soweit es sich um einen Streit um Rechtsfragen und nicht um Tatsachen handele, wären die Verwaltungsgerichtsakten „für die Ermittlungen nicht relevant“.
Bloß: Die Rechtslage ganz anders zu beurteilen, als das eigentliche Fachgericht und aus dieser Interpretation dann strafbares Handeln abzuleiten, das ist unabhängig von der Frage der Bindungswirkung schwer durchzuargumentieren. Damit würde der Fall zu einem reinen Kampf um die politische Interpretation. In dem, so stellt es sich dar, hätte die Staatsanwaltschaft die Sache einer Behördenspitze übernommen: Deren Interesse ist es, die Dublin-Verordnung durchzusetzen. Und dafür muss sie eine Untergebene sanktionieren, die das im Grundgesetz verankerte Menschenrecht höher bewertet hat. So, wie es der Amtseid von ihr verlangt.
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