Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Kauf von Steuer-CDs ist in Ordnung
Rheinland-Pfalz durfte einen Datenträger kaufen, entscheidet der Verfassungsgerichtshof des Bundeslandes. Das Gericht setzt aber Grenzen.
FREIBURG taz | Der Koblenzer Verfassungsgerichtshof hat gestern Ankauf und Verwertung der ersten von Rheinland-Pfalz beschafften Steuer-CD gebilligt – aber dabei Grenzen für künftige Einkäufe aufgestellt. Es dürfe keinen Automatismus geben, so die Richter. Rheinland-Pfalz hatte die CD, die Gegenstand des Verfahrens war, 2012 für 4,4 Millionen Euro beschafft. Nach Angaben des Landes dokumentierte sie Steuerhinterziehung von über 500 Millionen Euro.
Geklagt hatte ein Unternehmer aus Trier, dessen Name sich auf der CD befand. Bei einer Hausdurchsuchung fand die Steuerfahndung bei ihm Unterlagen zu einem Konto in Luxemburg, auf dem er rund 700.000 Euro deponiert hatte. Da die Zinsen nicht versteuert wurden, rechnete der Fiskus mit rund 60.000 Euro an hinterzogenen Steuern.
Doch der Mann ging vor Gericht. Ankauf und Verwertung der CD hätten sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, so seine Argumentation. Der Staat dürfe sich nicht als Hehler gestohlener Daten betätigen. Die Durchsuchung sei deshalb rechtswidrig. Das Landgericht Koblenz billigte jedoch die Verwertung der CD. Dagegen legte der Betroffene Landes-Verfassungsbeschwerde ein.
Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof erklärte nun die Verwertung der Daten im Fall des Unternehmers für rechtmäßig. In der Abwägung mit den Rechten des Beschuldigten überwiege das Interesse an einer „funktionstüchtigen Strafrechtspflege“. Allerdings dürfe es auch „keine Wahrheitsfindung um jeden Preis“ geben. Der Staat dürfe sich nicht darauf verlassen, dass er illegal beschaffte Daten stets verwenden könne.
Nicht selbst strafbar
Zwar gehen die Koblenzer Richter davon aus, dass sich Finanzbeamte beim Ankauf von illegal beschafften Steuerdaten nicht selbst strafbar machen. Allerdings könne das illegale Handeln von Privatpersonen dem Staat unter bestimmten Bedingungen zugerechnet werden. Etwa wenn der Staat automatisch alle angebotenen Steuer-CDs aufkaufe und so eine Anreizwirkung für Privatpersonen zur illegalen Beschaffung von Daten entstehe. Das könne dann zu einem Verwertungsverbot der Daten führen.
Die Koblenzer Richter gehen damit über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2010 hinaus, das zwar die Verwertung von Steuer-CDs erlaubte, sich aber nicht mit dem Ankauf beschäftigte. Die Koblenzer Entscheidung gilt direkt zwar nur für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz, dürfte aber die Diskussion bundesweit beeinflussen.
(Az.: VGH B 26/13)
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