Bayrische Provinzposse: Back ma's!
Das OLG München ist zu keiner endgültigen Entscheidung in der Causa „nackte Breze“ gekommen. Bedauerlich – aber bald ist alles anders.
M it der Breze ist es so eine Sache. Manchmal hat sie ein „l“ hintendran und manchmal wird sie statt mit langem „e“ so ausgesprochen, als hätte sie etwas mit dem Hunnenkönig Etzel zu tun, der vielen unter dem Namen Attila bekannt ist.
Wer die backfrische Rösche an einer Breze besonders schätzt, wird in Bayern fündig werden. Und wer auf die schwäbische Variante steht, wird kein Geräusch hören, wenn er in das weiche Gebäck beißt. Wer am Bahnhof bei der Kette mit dem passenden Namen Ditsch eine Breze mit l gekauft hat, muss glauben, dass Gummi im Teig mitverarbeitet wird und wer in einem bayerischen Biergarten eine Riesenbreze ohne l zu seiner Mass Bier kauft, wird sich fragen, ob im Freistaat eigentlich alles größer sein muss als andernorts in Deutschland. Jetzt ist die schnörkelige Backware vor dem Kadi gelandet und die ganze Republik wartet auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München in der Causa „nackte Breze“.
Da ist am Donnerstag die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Bäckereikette verhandelt worden, die an einem Sonntag und am Pfingstmontag im Jahre des Herrn 2016 verbotenerweise Brezen und Semmeln verkauft hat. An einem Sonntag ist das nach den Regeln des deutschen Ladenschlussgesetzes nur drei Stunden lang erlaubt. In Bayern wird darauf so streng geachtet wie auf das Tanzverbot am Gedenktag für die Hinrichtung Jesu. Weil in den Bundesländern, an deren Behördeneingängen keine Kreuze zu hängen haben, großzügigere Regelungen herrschen, liegt die Frage nahe, warum beim Thema Sonntagsbreze die Uhren in Bayern anders gehen als andernorts.
Die Bäckereien, die einen Cafébetrieb unterhalten, der den ganzen heiligen Sonntag läuft, dürfen nur zubereitete Speisen verkaufen, wenn die drei Stunden abgelaufen sind. Eine Semmel ohne was drauf darf es dann nicht mehr geben. Aber eine Breze? Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, eine Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, will nun endlich Rechtssicherheit. Es soll unter anderem geklärt werden, ob eine Breze mit nichts drauf, eine nackte Breze also, als zubereitetes Lebensmittel gilt oder nicht.
Breze gegen Kinderjammern
Dass man das Laugengebäck als solches ohne weitere Zutaten wie zum Beispiel Butter verzehren kann, wissen in Bayern schon die kleinsten Kinder, steckt man ihnen statt Schnuller doch nicht selten einfach ein Stück Breze in den Mund, um jedwede Jammerei frühzeitig mit abgebackenem Teig zu ersticken.
Auch die großen Biergarten- und Oktoberfestbrezen, für die pro Exemplar mehr als ein halbes Kilo Teig verbacken wird, wandern meist ohne Aufstrich in die Trinkermägen, um denen dabei zu helfen, große Mengen alkoholhaltiger Flüssigkeiten zu verarbeiten.
Die Breze ist also ein vollendetes Produkt, das keiner weiteren Verfeinerung bedarf. Demnach könnte man sie glatt als zubereitete Speise bezeichnen und sie von der Dreistundenregel ausnehmen. Ob das Gericht das ebenso sieht, wird demnächst verkündet.
Um die Dreistundenregel selbst wird übrigens nicht gerungen bei der Auseinandersetzung. Es geht nicht um den heiligen Sonntag an sich. Eine belegte Semmel darf im Bäckereicafé ja sowieso verkauft werden. Dafür muss sie von jemandem gebacken und belegt werden. Das darf den ganzen Sonntag gemacht werden. Um Arbeitnehmerschutz geht es also nicht beim Kampf um die nackte Breze.
Das Problem löst sich in einer Stadt wie München vielleicht bald schon auf ganz andere Weise. Wenn sich niemand mehr findet, der sonntags Semmeln backt und verkauft, weil er sich von der Handvoll Euro, die man ihm dafür zahlt, die Miete für den Schuhkarton im Vorort Puchheim Bahnhof, in dem er mit seiner Familie lebt, nicht mehr leisten kann, dann wird es die meisten Bäckereien eh bald nicht mehr geben.
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