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BGH-Urteil zu SamenspendenKinder dürfen Vaternamen erfahren

Egal, wie alt ein Kind ist, es hat das Recht, den Namen des biologischen Vaters zu wissen. So urteilt der Bundesgerichtshof. Zwei Schwestern hatten geklagt.

Eine in Stickstoff gelagerte Samenprobe – wer spendet, hat keinen Anspruch auf Anonymität. Bild: dpa

KARLSRUHE dpa | Kinder haben grundsätzlich ein Recht darauf, frühzeitig den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. „Ein Mindestalter ist nicht erforderlich“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Wenn Eltern diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend machen, setze dies voraus, dass sie die Auskunft für die Information des Kindes verlangen. Auch müssten die Interessen den Kindes schwerer wiegen als die des Samenspenders.

Im vorliegenden Fall hatten zwei heute 12 und 17 Jahre alte Schwestern aus der Nähe von Hannover Auskunft von einer Reproduktionsklinik verlangt.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1989 hat jeder das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft. Strittig war, ob das auch schon für Kinder gilt. Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland etwa 100.000 mit Samenspende gezeugte Kinder.

Das Amtsgericht im niedersächsischen Hameln hatte der Klage der Schwestern im Juni 2013 stattgegeben, das Landgericht Hannover jedoch wenige Monate später in zweiter Instanz nicht. Dort entschieden die Richter, die Klägerinnen könnten ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen.

Recht der Kinder oder Recht des Samenspenders

Für den Anwalt der Kläger war die Sache klar: „Die Rechte der Kinder wiegen schwerer als das Recht des Samenspenders.“ Der Vertreter der Klinik zweifelte hingegen an, ob es wirklich die Kinder sind, die Auskunft wollen, oder ob nicht vielmehr die Eltern die Frage nach dem biologischen Vater umtreibt. Die Mädchen seien schließlich nie selbst bei Gericht oder bei der Klinik erschienen. Und selbst wenn sie es wollten, so der Klinik-Anwalt weiter: „Ist alles, was kleine Kinder wollen, vernünftig?“

Die Eltern der Mädchen hatten bei der Klinik notariell auf Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1989 hat aber jeder das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft. 2013 billigte das Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen) erstmals in einem konkreten Fall, dass durch künstliche Befruchtung gezeugte Kinder Anspruch auf den Namen ihres Vaters haben. Das kann für die Persönlichkeitsentwicklung wichtig sein, aber auch Unterhalts- oder Erbschaftsansprüche begründen.

Samenbanken und Reproduktionskliniken sicherten Spendern in Deutschland jahrzehntelang vertraglich Anonymität zu. Seit 2007 gibt es neue gesetzliche Regelungen, nach denen Samenspender über die Möglichkeit aufgeklärt werden, dass von ihnen gezeugte Kinder später Kontakt zu ihnen suchen. Zudem müssen Unterlagen 30 Jahre lang aufbewahrt werden, zuvor war dieser Zeitraum deutlich kürzer.

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6 Kommentare

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  • darauf läufts hinaus, der Status als leiblcihes Kind mit allen Konsequenzen, dh, nicht nur Anspruch aufs Erbe , sondern auch auf alle soziale Leistungen, die jedem Kind zusteht, wie kann man so dumm sein, seinen Samen zu spenden, ohne sich das zu überlegen !

  • "2013 billigte das Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen) erstmals in einem konkreten Fall, dass durch künstliche Befruchtung gezeugte Kinder Anspruch auf den Namen ihres Vaters haben. Das kann für die Persönlichkeitsentwicklung wichtig sein, aber auch Unterhalts- oder Erbschaftsansprüche begründen. "

     

    Samenspende = Unterhalt-, bzw Erbansprüche ?

     

    Ernsthaft ? ERNSTHAFT ?

    Willkommen im Irrenhaus, das war mir gar nicht bewusst....

     

    Haftet demnächst noch der Organspender mit seinem vollem Vermögen für sein gespendetes Organ ?

     

    So mit 2 Jahre Garantie und so ?

     

    LÄCHERLICH.....

    • @Woolsheep:

      Es ist schwer anders zu regeln. Wer ein Kind zeugt, ist nunmal biologischer Vater, unabhängig von der Art und Motivation der Zeugung - und damit eine von zwei Personen auf der Welt, auf die sich das Kind nach deutscher Rechtsauffassung IMMER verlassen können sollte.

       

      Problematisch wäre eine Sonderregelung für Samenspender vor allem deshalb, weil es sich um Rechte des Kindes handelt, nicht der Mutter. Könnte diese den Vater per einfacher Willenserklärung von seinen Pflichten befreien, täten sich alle möglichen Missbrauchsszenarien auf.

       

      Daher war die Diskretion der Samenbank schon immer der einzige effektive Schutz des Samenspenders vor Inanspruchnahme. Der ist jetzt weg. Besonders blöd ist das natürlich für jene Samenspender, die im Vertrauen auf ihre Anonymität irgendwann mal gespendet haben, jetzt möglicherweise x-fache Väter sind und sich gegen den nunmehr bestätigten Auskunftsanspruch ihrer biologischen Nachkommenschaft nicht mehr wehren können.

  • Ohne eine entsprechende - und verfassungsrechtlich hochproblematische - Anpassung des Unterhalts- und Erbrechts in solchen Fällen kann man also niemandem mehr raten, ohne sorgfältig gefälschte Identität in Deutschland eine Samenspende abzugeben. Danke, liebe Gerichte, im Namen aller Kinder, die es daraufhin nicht geben wird, und ihrer Dann-doch-nicht-Eltern.

    • @Normalo:

      die Sache scheint mir recht einfac, nachdem ja vor einiger Zeit diese Dings mit den eingefrorenen Eier grosse Wellen machte, spezill bei späten Müttern, muss natürlich, im Falle eines Kindes auch dafür gesorgt werden, dass die soziale Sicherheit , auch im Falle des Ausfalls der Mutter, erhalten bleibt, also, wird man den Vater, egal wie dei Zeugung verlaufen ist, mit an Bord nehmen!

      • @Georg Schmidt:

        Schon klar. Nur kann es eigentlich nicht Sinn des Kindschaftsrechts sein, die Zeugung von Wunschkindern zu verhindern, indem man die potenziellen Samenspender vergrault.