Urteil am Bundesgerichtshof: Willens- statt Zeugungsakt

Männer, die einer Samenspende für ihre Frau oder Freundin zustimmen, müssen Unterhalt für ein so gezeugtes Kind zahlen. Das entschied der BGH.

Laborarbeiten an Spendersamen

Samenspende im Labor. Foto: dpa

KARLSRUHE afp | Zeugungsunfähige Männer, die für die künstliche Befruchtung ihrer Lebensgefährtin Fremdsperma akzeptieren und sich bereit erklären, für das Kind zu sorgen, müssen später auch Unterhalt zahlen. Die Anfechtung solch einer Vaterschaft per Willensakt ist nicht möglich, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (XII ZR 99/14)

Der Fall ist außergewöhnlich, aber für zeugungsunfähige Männer mit Kinderwunsch durchaus von Bedeutung: Die Mutter und der beklagte Mann hatten vom Jahr 2000 an eine intime Beziehung. Weil der Mann aber zeugungsunfähig war und die Frau sich ein Kind wünschte, besorgte ihr Partner Fremdsperma für eine künstliche Befruchtung und versicherte in der Arztpraxis schriftlich: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde“.

Nachdem diese künstliche Befruchtung nicht klappte, gab es der Mutter zufolge noch zwei weitere einvernehmliche Versuche, bis im Oktober 2008 eine Tochter geboren wurde. Der Mann ließ sich dann zwar als Vater gratulieren, stellte die Unterhaltszahlungen aber schon nach drei Monaten ein.

Der Vorinstanz zufolge hatte der Mann die Elternschaft für das Kind zwar nicht durch einen Zeugungsakt, aber mit seiner Erklärung durch einen „Willensakt“ übernommen und damit zu erkennen gegeben, dass er wie ein ehelicher Vater für das Kind sorgen wolle.

Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung: Der Mann habe in die künstliche Zeugung des Kindes eingewilligt und sei deshalb vertraglich zu Unterhalt verpflichtet. Eine solche Erklärung könne auch „formfrei“ abgegeben werden. Laut Urteil muss der Mann nun für die siebenjährige Tochter mehr als 17.000 Euro Unterhalt nachzahlen.

Im übrigen verwies das Gericht zur Begründung auf den reformierten Paragrafen 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort heißt es: „Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.“

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