Ausnahme für Anwohner: Cornerverbot gekippt

Hamburger Verwaltungsgericht beschränkt ein mit Corona begründetes Alkoholverbot – zumindest für vier An­woh­ne­r:in­nen aus dem Schanzenviertel.

Straßenszene mit Alkoholverbotsschild und Polizeiauto im Hintergrund

Für vier An­woh­ne­r:in­nen gilt es nur noch eingeschränkt: Alkoholverbot in Hamburg Foto: Daniel Bockwoldt/dpa

HAMBURG taz | Das Alkoholverbot im Hamburger Schanzenviertel ist nur teilweise verhältnismäßig. Vor dem Verwaltungsgericht hatten vier An­woh­ne­r:in­nen aus dem Ausgehviertel einen Eilantrag gegen die Regelung eingereicht. Nun hat das Gericht das geltende Verbot teilweise aufgehoben. Demzufolge dürfen die An­woh­ne­r:in­nen nun unter der Woche an bestimmten, überwiegend im Schanzenviertel gelegenen Orten ihr Bierchen trinken.

Bislang gilt an einigen Orten in Hamburg, so auch im Schanzenviertel, ein Alkoholverbot. Lediglich montags bis freitags zwischen sechs Uhr morgens und 14 Uhr ist es erlaubt, alkoholische Getränke zu verzehren. Geregelt ist das in der Hamburgischen Corona-Eindämmungsverordnung.

Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, ist das Verbot im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es diene dem legitimen Zweck, Infektionen mit dem Coronavirus zu verhindern. „Eine Beschränkung auf die geltenden Abstandsgebote, Kontaktbeschränkungen sowie auf die unter bestimmten Voraussetzungen im Freien bestehende Maskenpflicht sei nicht gleichsam effektiv.“

Die An­woh­ne­r:in­nen würden durch das Verbot nur wenig eingeschränkt. Daher sei es für Orte und Zeiten geeignet und erforderlich, an denen sich regelmäßig Menschen versammelten und gemeinschaftlich tränken.

Grundsätzlich rechtmäßig

Trotz der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Verordnung war der Antrag der An­woh­ne­r:in­nen in Teilen erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Verbot nämlich nur dann gerechtfertigt, soweit es nur an Freitagen, Samstagen und Tagen, auf die ein Feiertag folgt, gilt. Zudem müsste es auf die Zeit von 20 Uhr bis sechs Uhr am Folgetag beschränkt sein. Für andere Zeiträume sei nicht davon auszugehen, dass regelmäßig Abstandsgebote und Kontaktverbote verletzt würden.

Sollte es trotzdem zu „größeren Menschenansammlungen und gemeinsamem Alkoholkonsum“ kommen, sei die Stadt angehalten, auf „einzelfallbezogene Maßnahmen“ zurückzugreifen, schreibt das Gericht. Auf Anfrage bestätigen Innenbehörde und Polizei, dass diesbezüglich keine besonderen Maßnahmen geplant sind.

Wie Max Plog, Sprecher der Verwaltungsgerichte, erklärte, werde die zugrunde liegende Eindämmungsverordnung durch den vom Gericht veröffentlichten Beschluss nicht für unwirksam erklärt. Stattdessen gelte die Entscheidung lediglich für die Beteiligten des Verfahrens. Folglich sind nur die vier An­woh­ne­r:in­nen vom pauschalen Alkoholverbot ausgeschlossen. Um die Eindämmungsverordnung entsprechend der Entscheidung anzupassen und Anträgen weiterer An­woh­ne­r:in­nen zuvorzukommen, müsste die Stadt also handeln.

Auf taz-Anfrage wollte die zuständigen Behörde weder zum Urteil noch zu möglichen Folgen Stellung beziehen. Martin Helfrich, Pressesprecher der Gesundheitsbehörde, betonte lediglich, dass die Eindämmungsverordnung bis zum 20. November gültig sei. „Welche Änderungen sich ergeben, wird sich im Laufe der Woche zeigen – gerade auch in Anbetracht der gesetzlichen Änderung im Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene.“

Es sei davon auszugehen, dass sich in der kommenden Woche einiges tun werde – nicht durch das Urteil, sondern weil sich die Rahmenbedingungen sowieso ändern würden, sagt Helfrich.

Wenn der Senat Anträge weiterer Anwohner verhindern wollte, müsste er handeln

Die An­woh­ne­r:in­nen hatten mit ihrem Eilantrag auch versucht, das Alkoholverkaufsverbot sowie das Verbot, an bestimmten öffentlichen Orten Alkohol mitzuführen, anzugreifen. In beiden Fällen sah es das Gericht jedoch nicht als notwendig an, die bestehenden Regelungen einzuschränken.

Die An­woh­ne­r:in­nen seien vom Verkaufsverbot nur mittelbar betroffen und könnten somit nicht wie unmittelbar betroffene Kioskbesitzer vor Gericht ziehen. Das Verbot, Alkohol bei sich zu tragen, gelte ohnehin nur am Wochenende. Zudem seien An­woh­ne­r:in­nen unter bestimmten Voraussetzungen davon ausgenommen.

Gegen den Gerichtsbeschluss können sowohl die An­trag­stel­le­r:in­nen als auch der Senat Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen. Ob die Stadt diese Möglichkeit nutzen werde, wollte Helfrich nicht kommentieren.

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