Ausgangssperren – rechtlich gesehen: Bekämpfung der Seuchengefahr
Freiburg handhabt es milder als Bayern: Ein juristischer Überblick darüber, was am Zuhausebleibenzwang legitim ist und was nicht.
Die derzeit angeordneten (und diskutierten) Ausgangssperren werden auf das Infektionsschutzgesetz gestützt, ein Gesetz das bundesweit gilt. Auch dort werden Ausgangssperren nicht erwähnt. Allerdings können die Bundesländer oder die Gesundheitsbehörden vor Ort die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ treffen. Auf diese Generalklausel können nach bisher überwiegender Ansicht auch allgemeine Ausgangsbeschränkungen gestützt werden.
Ausgangssperren und ähnliches greifen tief in Grundrechte ein, zum Beispiel in das Recht, sich in Deutschland frei zu bewegen. Allerdingssind Eingriffe in Grundrechte durchaus möglich, wenn es dafür legitime Zwecke gibt. So sieht das Grundgesetz in Artikel 11, der das Grundrecht der Freizügigkeit garantiert, ausdrücklich die Möglichkeit vor, „zur Bekämpfung der Seuchengefahr“ die Rechte Einzelner einzuschränken.
Wie immer muss staatliches Handeln aber das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten. Das heißt: auch eine Ausgangssperre muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Wuffi darf noch mal raus
Zunächst gab es in Deutschland nur drei Ausgangssperren, alle in Bayern (Mitterteich, Fischern und Teile der Stadt Hohenberg an der Eger). Diese wurden per Allgemeinverfügung von den jeweils zuständigen Landratsämtern in Tirschenreuth und Wunsiedel beschlossen. Sie werden auch ausdrücklich als „Ausgangssperre“ benannt. Ausnahmsweise erlaubt sind dort zum Beispiel Einkäufe, Arztbesuche, Geldabheben, Tanken und die Versorgung von Haustieren.
Die ab Samstag (21.3.) geltende Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg verzichtet auf den Begriff der „Ausgangssperre“, sondern spricht von einem „Betretungsverbot für öffentliche Orte“, wozu Straßen, Gehwege, Plätze und öffentliche Grünflächen gehören. Auf den Begriff kommt es aber nicht an, entscheidend ist, dass die Einschränkungen in der Sache deutlich milder sind als in Bayern. So können Einzelpersonen, Zweiergruppen und Personen, die zusammenwohnen, sich weiterhin an öffentlichen Orten aufhalten. Sie müssen nur 1,5 Meter Abstand zu anderen wahren und sie dürfen den öffentlichen Nahverkehr nicht benutzen. Dass es in Freiburgweitere Ausnahmen gibt, etwa für Arztbesuche und Einkäufe, spielt da nur eine Rolle, wenn man mit Bus oder Straßenbahn zum Arzt oder zum Einkaufen fahren will.
Die Verfügung in Freiburg genügt sicher eher den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit als die Regelungen in Bayern. So könnte es zu weit gehen, dass es in Mitterteich bereits verboten ist, alleine zu joggen, oder dass Geschwister nicht gemeinsam im Park spielen dürfen. Hier wird es in den kommenden Tagen sicher erste Gerichtsurteile geben.
Inzwischen hat auch die bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU) eine Allgemeinverfügung erlassen, die für ganz Bayern gilt. Sie verwendet den Begriff „vorläufige Ausgangsbeschränkung“. Wie immer kommt es aber nicht auf den Begriff an, sondern auf die konkrete Anordnung. Die bayerische Regelung liegt in der Strenge zwischen Mitterteich und Freiburg.
Zwar dürfen sich Einzelpersonen und Familien nicht generell im Freien aufhalten, allerdings ist auch „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ erlaubt. Man darf also joggen, radfahren und spazierengehen. Das alles ist aber nur erlaubt, wenn man allein oder mit dem „eigenen Hausstand“ unterwegs ist. Jede „sonstige Gruppenbildung“ bei der Bewegung im Freien ist verboten. Wer sich nicht an die Ausgangsbeschränkung hält, muss in Bayern mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro rechnen. Die Rechtsgrundlage passt allerdings nicht genau, sodass es bei der Drohung bleiben dürfte.
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