Miethai & Co Antennen für Mieter: Empfangserlaubnis
Seit der Einführung des digitalen Antennenfernsehens (DVB-T) in Hamburg Ende 2004 können bekanntlich mittels eines Decoders über 20 Programme in hervorragender Qualität umsonst empfangen werden. Dies gilt insbesondere beim Vorhandensein einer Haus- oder Gemeinschaftsantenne.
Allerdings haben einige Vermieter die Abschaffung des analogen Antennenfernsehens dazu genutzt, um mit Kabelfernsehanbietern Verträge für die künftige kostenpflichtige Fernsehversorgung zu schließen und die Empfangsanlage entsprechend umzurüsten. Wenn dabei die alte Hausantenne abgeschaltet oder nicht mehr gewartet wird, kann DVB-T zumeist nicht mehr ordentlich empfangen werden.
Das Amtsgericht Neukölln (20 C 68/03) hat kürzlich entschieden, dass Mieter einen Anspruch darauf haben, dass die bislang genutzte Gemeinschaftsantenne, deren Betriebskosten anteilig getragen werden, weiter funktionsfähig gehalten wird. Der Vermieter darf die Hochantenne selbst dann nicht abbauen und auf eine Stabantenne verweisen, wenn nur einzelne Mieter auf der Weiternutzung der Hausantenne bestehen.
In der Regel haben Mieter keinen Anspruch auf Erlaubnis einer fest an das Gebäude montierten Parabolantenne, wenn anderweitig umfassende Fernsehversorgung gewährleistet ist. Soll jedoch lediglich eine mobile Satellitenschüssel auf den Balkon oder die Terrasse gestellt oder ans Balkongitter geschraubt werden, so benötigen Mieter nach Auffassung Hamburger Gerichte keine Erlaubnis des Vermieters.
Marc Meyer ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de
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