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Urteil gegen Julian ReicheltInformantenschutz auch in Berlin

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Ex-“Bild“-Chef Julian Reichelt war Informant für Verleger Holger Friedrich. Doch laut Berliner Landgericht kann er sich nicht auf Informantenschutz berufen.

Den Ex-“Bild“-Chef verpetzt: „Berliner Zeitung“-Verleger Holger Friedrich Foto: Markus Schreiber/ap

D er Deutsche Journalistenverband (DJV) ist empört: Das Landgericht Berlin habe den Informantenschutz der Presse „faktisch abgeschafft“. Der Richterspruch müsse dringend in nächster Instanz korrigiert werden.

Was war passiert? Julian Reichelt, Ex-Chefredakteur der Bild-Zeitung, hatte Holger Friedrich, Herausgeber der Berliner Zeitung, im April dieses Jahres Unterlagen zukommen lassen. Sie sollten den Vorwurf entkräften, Reichelt habe von einer Bild-Mitarbeiterin, mit der er eine Affäre hatte, „Sex on demand“ verlangt. In Wirklichkeit sei die Initiative in der konkreten Situation von ihr ausgegangen, so Reichelt.

Anders als von Reichelt erhofft, machte die Berliner Zeitung daraus keine große Geschichte. Vielmehr verpetzte Friedrich den Informanten Reichelt bei seinem Ex-Arbeitgeber, dem Springer-Verlag. Angeblich war in den Unterlagen auch Vorstandskommunikation aus dem Hause Springer. Das könnte für Reichelt teuer werden. Denn in der Folge verlangte Springer von Reichelt die Abfindung in Höhe von zwei Millionen Euro zurück, da Reichelt eine Verschwiegenheitsvereinbarung verletzt habe.

In diesem Kontext wies das Landgericht Berlin Anfang Juni einen Unterlassungsantrag Reichelts gegen Verleger Friedrich zurück. Es sei von Friedrichs Meinungsfreiheit gedeckt, mit anderen über Reichelts Kontaktaufnahme zu reden. Dagegen könne sich Reichelt nicht auf Informantenschutz berufen, da kein Informantenschutz vereinbart gewesen sei.

Zeugnisverweigerungs-Recht, nicht -Pflicht

Dabei liegt das Landgericht Berlin nicht völlig falsch. Jour­na­lis­t:in­nen haben vor Gericht zwar das Recht, ihre In­for­man­t:in­nen zu verschweigen. Die Strafprozessordnung sieht aber nur ein Zeugnisverweigerungs-Recht vor, keine Zeugnisverweigerungs-Pflicht.

Anders als bei Ärz­t:in­nen oder An­wäl­t:in­nen gibt es bei Jour­na­lis­t:in­nen auch keine gesetzliche Schweigepflicht über Berufsgeheimnisse.

Zwar heißt es im Pressekodex, die Presse „gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis“. Doch zum einen ist der Pressekodex rechtlich unverbindlich. Zum anderen ist er auch nicht eindeutig, denn er nimmt im gleichen Abschnitt selbst auf „vereinbarte Vertraulichkeit“ Bezug.

Als der Presserat im Juni den Verleger Friedrich wegen Verletzung des Informantenschutzes rügte, gingen dem lange Diskussionen voraus. Am Ende hieß es: „Die Mitglieder waren mehrheitlich der Meinung, dass es unbeachtlich ist, ob der Informantenschutz ausdrücklich vereinbart wurde.“ Der Passus zur „vereinbarten Vertraulichkeit“ beziehe sich vor allem auf Hintergrundgespräche.

Dennoch liegt das Landgericht Berlin im Ergebnis falsch. Denn Vertraulichkeit kann auch konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) vereinbart werden. Hierbei sind auch die üblichen Gepflogenheiten der Presse zu berücksichtigen.

Die Annahme des Landgerichts ist nicht nur pressefeindlich, sondern auch weltfremd

Und weil die Presse davon lebt, dass Informanten auf Vertraulichkeit vertrauen, ist die Annahme von Vertraulichkeit die Regel, nicht die (ausdrücklich zu vereinbarende) Ausnahme.

Die Annahme des Landgerichts, bei Journalisten müsse man immer mit Verrat und Enttarnung rechnen, ist dagegen nicht nur pressefeindlich, sondern auch weltfremd.

Im konkreten Fall war nach diesem Maßstab wohl durchaus Vertraulichkeit vereinbart. Wie die Zeit schildert, schrieb Friedrich an Reichelt, er wolle ihn „vertraulich“ mit dem Chefredakteur der Berliner Zeitung „zusammenschalten“. Das dürfte für die konkludente Vereinbarung von Vertraulichkeit genügen. Damit war Reichelt als Informant vor Enttarnung geschützt.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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3 Kommentare

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  • Bedeutet:



    "Denn Vertraulichkeit kann auch konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) vereinbart werden. Hierbei sind auch die üblichen Gepflogenheiten der Presse zu berücksichtigen."



    eine Verpflichtung der Presseorgane zur Konformität? Und sollte der große Bruder darüber wachen?

  • Das mag ja Alles sein, aber - und das bleibt in allen Diskussionen unterbelichtet:

    Reichelt war kein Informant! Er war in eigener und nur in der unterwegs: sein Opfer fertig zu machen. Und dann ergibt sich aus einer Kontaktanbahnung eben dann kein Schutz, wenn einer der größten Hetzer seine Agenda verfolgt und keine Informationen sondern Verleumdung liefert: war wohl auch der Anlass, das Ganze sehr, sehr klein zu kochen.

    Im Übrigen ist weder ein Anwalt noch ein Priester oder Arzt in jedem Fall gehalten ihm offenbarte Straftaten oder Lügen zu verschweigen und den Täter zu schützen. Wer denkt an die Opfer?

    Insofern - auch wenn es schmerzt: das LG Berlin hat Recht und Recht gesprochen.

    • @oldleft:

      Natürlich war Reichelt Informant. Dass Informanten nicht aus edlen Motiven handeln, sondern im eigenen Interesse, nicht zuletzt im Interesse, einen persönlichen Feind "fertigzumachen", ist doch ein alltäglicher Vorgang.