Gerichtsverfahren gegen Antifaschisten: Linker wegen Hitlergruß verurteilt
In Fürth soll ein Mann aus Protest gegen die AfD den Hitlergruß gezeigt haben. Er bestreitet das, ebenso wie die Polizei. Trotzdem wird er verurteilt.
Am Mittwoch sind sie Gegenstand einer Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht Nürnberg. Es geht um den Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Genau gesagt: Darum, ob der Angeklagte Alexander B. den Hitlergruß gezeigt hat.
Das Skurrile daran: Der Angeklagte ist Kulturmanager und Pädagoge, hat als solcher unter anderem am Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände gearbeitet und sich in verschiedenen Kontexten antifaschistisch engagiert. Er steht nicht im Verdacht, ein Anhänger der AfD zu sein, ihre Präsenz provoziert ihn.
„Heilt Höcke!“ mit t, drei Mal, zu diesem Ausruf habe er sich hinreißen lassen, sagt er selbst. Um, so steht es in der Erklärung, die B. vor Gericht verliest, seiner Sorge um den Erosionsprozess der Demokratie Ausdruck zu verleihen und Parallelen zum Nationalsozialismus zu illustrieren. Nicht die ausgestreckte Hand, sondern die Faust habe er in die Luft gereckt, die linke noch dazu. Wenn das stimmt, hat sich B. nicht strafbar gemacht. Seine Begleiterin an dem Tag bestätigt in der Verhandlung diesen Hergang. Alle anderen Zeugenaussagen weichen davon ab.
Die AfD spricht von einem „Zivilisationsbruch“
In den Worten der Zeugen aus den Reihen der Fürther AfD klingen die Vorgänge besonders dramatisch. Kreisvorsitzender Andreas H.: „Ich habe es als Zivilisationsbruch wahrgenommen.“ Spätestens nachdem ihm auch noch die Zunge herausgestreckt worden sei, sei ihm klar geworden, dass es sich beim Angeklagten nicht um einen Anhänger handle.
Wichtiger: H. erinnert sich an die Wortkombination „Heil Höcke“. Daneben seien weitere, weniger „markante“ Aussagen gefallen, an die er sich nicht erinnern könne. Wegen des erhobenen Arms habe er sofort Anzeige erstattet. Die Schilderung seines Parteikollegen Johannes S. gleicht dem weitestgehend, nur dass S. eben ganz sicher und ganz laut auch „Heil Hitler“ gehört haben will.
Dann ist da die AfD-Anhängerin Anni B., Rentnerin, sie ordnet den Vorfall zwar zeitlich falsch zu, Europawahlkampf 2019, ist sich andererseits aber absolut sicher: Der Angeklagte habe sie, die AfD, als Nazis hinstellen wollen. Er sei zielgerichtet auf sie zugekommen. Direkt vor ihr habe der er sich aufgebaut. „Ich sah den Hitlergruß ganz deutlich“, so die Rentnerin.
Polizei sah es anders
An dieser Stelle wird es interessant. Die fünf Polizist*innen, die den Wahlkampfstand den Tag über beaufsichtigten, sagen aus, von diesem Gruß nichts gesehen zu haben: „Das ist ausgeschlossen“, „Definitiv nein“, „Das wäre mir im Gedächtnis geblieben.“
Und auch wenn sich die Aussagen der Polizisten in Details unterscheiden, gehört haben sie alle exakt denselben verwunderlichen Ausruf: „Heil, Heil“, Pause, „Sieg“. Kein Hitler, kein Höcke, keine Heilung. Und damit womöglich auch keine strafbare Handlung.
Spätestens jetzt versteigt sich die Berufungsverhandlung sprachlich in luftige Konjunktivhöhen. Der Richter: „Wenn der Angeklagte das, was er gerufen haben soll, so laut gerufen hat, wie von den Zeugen der AfD angenommen, hätten Sie das dann gehört?“
Die Polizist*innen bejahen dies. Für sie sei in dem Moment zunächst unklar gewesen, ob eine Strafbarkeit vorliege. Die Beamt*innen nahmen nur die Personalien, aber keine Zeugenaussagen auf. Verteidiger Brenner: „Das war katastrophale Polizeiarbeit.“
Urteil bestätigt
Auf Basis der AfD-Schilderungen hatte das Amtsgericht Fürth Alexander B. im Oktober zu 70 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt. Die Berufungsverhandlung nimmt zwei Verhandlungstage in Anspruch. Denn: Der vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg bringt die notwendige Geduld auf, um allen Schilderungen in allen Details noch einmal entsprechend Rechnung zu tragen.
Am Urteilsspruch indes ändert sich dadurch kaum etwas, das Strafmaß bleibt mit 70 Tagessätzen gleich. Die Kammer könne keinen vernünftigen Zweifel an den Aussagen der AfD-Vertreter aufbringen. Nur „Heil Höcke“ werde aus der Strafbarkeit genommen, weil unklar sei, ob das der strafbaren Formulierung tatsächlich zum Verwechseln ähnlich sei.
Verteidiger Brenner hatte zuvor argumentiert, bei derart uneinheitlichen, diffusen Aussagen könne niemand mit der notwendigen Sicherheit sagen, was passiert sei. Und darüber hinaus: Da die Fürther AfD das Verfahren auf der eigenen Facebookseite genutzt, und Vorsitzender H. sich in einem Leserkommentar in den Fürther Nachrichten zu Wort gemeldet hatte, sei es absurd, anzunehmen, es bestünde kein Eigeninteresse auf Seiten der Parteifunktionär*innen.
Staatsanwältin Silke Weischedel sah durch die Beweisaufnahme hingegen einen Ablauf inklusive Heil Hitler, Heil Höcke und Hitlergruß als erwiesen an. Die Mitglieder der AfD seien nicht als Lager mit eigenem Interesse an einer Verurteilung, sondern als Geschädigte zu betrachten. „Ich habe keinen Anlass an diesen Aussagen zu zweifeln.“ Die Polizist*innen hätten sich hingegen sichtlich bemüht, ihre Aufmerksamkeitsdefizite herunterzuspielen.
„Kein Belastungseifer“
Das Gericht schließt sich dieser Auffassung weitgehend an. Die Aussagen der Wahlkampf-Zeugen wiesen erhebliche Konstanz auf, gleichzeitig sei ihnen kein Belastungseifer vorzuwerfen. Die Aussagen aus den Reihen der Polizei seien die von „Knallzeugen“, die sich dem Geschehen erst in dem Moment zuwenden, nachdem etwas passiert ist: „Auf diese Aussagen geben wir relativ wenig“, so der Richter.
Für eine Verurteilung nach Paragraf 86a sei die Gesinnung zunächst unerheblich, da die Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen durch die Strafbarkeit grundsätzlich eingedämmt werden soll. Um aus der Sache straffrei herauszugehen, müsste der Protestcharakter für den neutralen Beobachter offensichtlich sein.
Es ist ein Urteil, das für Tumulte sorgt. Der Angeklagte verlangt, sich zu Wort melden zu dürfen. Er darf nicht. Im Zuschauersaal gerät seine Entlastungszeugin mit einem zwirbelbärtigen AfD-Zeugen aneinander. Natürlich, so der Richter, sei eine Revision möglich. Den Hinweis verbindet er mit einer Warnung: Es sei nicht auszuschließen, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge dessen Anklage wegen Falschaussage gegen die Zeugin auf Seiten B.s erheben würde.
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