Strafverfolgung von IS-Rückkehrern: Wohnen wird als Plündern definiert
Die Bundesanwaltschaft hat einen neuen Ansatz für die Strafverfolgung von IS-Rückkehrern. Sie sollen wegen Hausbesetzung angeklagt werden.
Wer in Syrien oder im Irak in IS-besetzten Häusern gewohnt hat, kann in Deutschland als Kriegsverbrecher angeklagt werden. Generalbundesanwalt Peter Frank sieht darin eine strafbare Plünderung und beruft sich auf die Verfolgung von NS-Kriegsverbrechern.
Immer mehr ehemalige IS-Kämpfer kehren aus Syrien und dem Irak zurück. Zudem wollen kurdische Milizen gefangene europäische IS-Mitglieder an ihre Heimatländer ausliefern. Die Sicherheitsbehörden sondieren deshalb auch ungewöhnliche Ansätze, um die Rückkehrer in Haft nehmen zu können. Vor allem bei Frauen, die nicht gekämpft haben, tat sich die Bundesanwaltschaft anfangs schwer.
Vor einem Jahr kündigte Frank an, er werde Frauen als IS-Mitglieder anklagen, wenn sie einen IS-Kämpfer geheiratet haben und im IS-Gebiet ein Kind zur Welt brachten. Der Bundesgerichtshof lehnte diese Idee ab. Er akzeptierte aber Haftbefehle, wenn den IS-Frauen mehr als eine Hausfrauen-Ehe nachgewiesen werden konnte.
Neuester Ansatz der Bundesanwaltschaft ist der Vorwurf von Plünderungen. Wer in Gebieten, die der IS kontrollierte, ein vom IS zugewiesenes Haus bewohnte, soll als Kriegsverbrecher verfolgt werden. Wer sich Wohnraum aneigne, den die Bevölkerung aus Furcht vor dem IS verlassen hat, plündere im Sinne von Paragraf 9 des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Wohnungen vom IS überlassen wurden. Der BGH-Ermittlungsrichter bestätigte diesen Ansatz – inklusive Hinweis auf US-Militärgerichts-Urteile nach 1945. Auch die deutschen Industriellen Alfred Krupp und Friedrich Flick waren wegen Plünderung verurteilt worden. Sie hatten Fabriken in besetzten Gebieten unter ihre Kontrolle gebracht.
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