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Wilde StreikerInnen scheitern mit KlageDer Kampf geht vielleicht weiter

Das Landesarbeitsgericht Bremen hat die Berufung der wilden StreikerInnen von Daimler zurückgewiesen. Aus ihrer Sicht hat der Richter sich ums Urteil gedrückt.

Protest vor dem Landesarbeitsgericht in Bremen: Die KlägerInnen wollen das Recht auf wilden Streik Foto: Gareth Joswig

Bremen taz | Die Berufung der WildstreikerInnen von Daimler ist vor dem Landesarbeitsgericht gescheitert. Das Gericht begründete die Zurückweisung mit der Prozessordnung. Es könne keine nachträglich Prüfung des Falles geben, da Daimler die 761 Abmahnungen gegen seine MitarbeiterInnen aus der Personalakte entfernt habe, bevor die KlägerInnen Berufung eingelegt hatten. Eine Revision des heutigen Urteils ließ der Richter nicht zu.

Wie schon zuvor das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven traf auch das Landesarbeitsgericht damit keine Entscheidung zum grundsätzlichen Streikrecht ohne gewerkschaftliche Organisation. „Feige“ nannten die Kläger die Entscheidung des vorsitzenden Richters. Daimler freute sich über das Urteil. Die Arbeitsniederlegungen seien „illegale Streiks, die der Daimler AG materiellen Schaden zufügten“.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein „wilder Streik“ gegen Fremdvergabe und Leiharbeit im bremischen Mercedes-Werk. Im Dezember 2014 hatten nach Angabe der Streikenden über 1.000 ArbeiterInnen die Nachtschicht ohne Unterstützung einer Gewerkschaft bestreikt und in der Arbeitszeit eine Kundgebung abgehalten. Daimler mahnte großzügig ab. 30 Betroffene klagten mit der Hoffnung, das restriktive deutsche Streikrecht an moderne und prekäre Arbeitsverhältnisse anzupassen.

Das Arbeitsgericht hatte jedoch in erster Instanz die Rechtmäßigkeit der Abmahnungen bestätigt. Daimler hatte die Disziplinierungsmaßnahmen dennoch nach öffentlichem Druck freiwillig zurückgezogen. Das hat nun positive Folgen für den Konzern: Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht ist ohne Abmahnungen in den Personalakten aus Sicht des Richters gegenstandslos. Somit könne in der zweiten Instanz nicht mehr über deren Rechtmäßigkeit geurteilt werden. „Ein geschicktes juristisches Manöver von Daimler“, nannte das einer der Rechtsanwälte der KlägerInnen, Helmut Platow.

„Die Gerichte haben sich zu Komplizen von Daimler gemacht“

Aus ihrer Sicht hätte das Gericht durchaus Spielraum gehabt, um die Rechtslage für eine vergleichbare Situation in der Zukunft zu beurteilen. Zumal selbst die zurückgenommenen Abmahnungen weiterhin einen bestehenden Einschüchterungscharakter hätten, so ihre Argumentation in der mündlichen Verhandlung.

Fremdvergabe von Arbeit werde es weiterhin geben, ArbeitnehmerInnen seien demgegenüber jedoch machtlos, weil weder Betriebsrat noch Gewerkschaften die Konzerne in diesem Punkt angreifen könnten. Laut der Wildstreikenden müssten an die Rechtsordnung und das grundsätzliche bestehende Streikrecht moderne Maßstäbe angelegt werden. Daher habe man vom Gericht wissen wollen, ob künftige Abmahnungen in einer vergleichbaren Situation zulässig seien. Das Gericht lehnte alle Feststellungsanträge der KlägerInnen jedoch mit Hinweis auf fehlende Abmahnungen ab, es gäbe in diesem Verfahren daher keine Anknüpfungspunkte zur Klärung dieser „hochspannenden Frage“.

Ich rechne mit der nächsten Abmahnung und dagegen klagen wir wieder

Thomas Langenbach, WildstreikeR

In diesem Punkt waren die KlägerInnen mit dem Gericht besonders unzufrieden. Aus ihrer Sicht hat der Richter sich um eine möglicherweise politisch ungewollte Entscheidung gedrückt. Der Richter müsse bemüht sein, dem Kläger Hinweise auf richtige Beantragung zu geben, wenn ihm Feststellungsanträge fehlerhaft oder gegenstandslos erschienen. Normalerweise helfe das Gericht, auf Kriterien und Hindernisse aufmerksam zu machen. Platow sagt: „Das hat er nicht getan. Er hat sich weggeduckt und wollte nicht gegen geltende Rechtsprechung urteilen.“

„Die Gerichte haben sich zu Komplizen von Daimler gemacht“, sagt Benedikt Hoppmann, der ebenfalls die KlägerInnen vertritt. Die Strategie Daimlers sei es, gezielt einzuschüchtern und gleichzeitig die Möglichkeit zu nehmen, sich zu wehren.

Für Thomas Langenbach, Mitglied der IG Metall und einer der Kläger, hat sich wenig geändert. Er sagte: „Uns bleibt nichts übrig, als weiter zu kämpfen. Ich rechne mit der nächsten Abmahnung und dagegen klagen wir wieder.“

Die Wildstreiker können jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht stellen. Im Verlauf der Klage hatten die KlägerInnen angekündigt, bis vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen: Die EU-Sozialcharta garantiere ein wildes Streikrecht wie etwa in Frankreich und Italien.

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2 Kommentare

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  • Versuch da mal die Luft rauszulassen.

    Im Verwaltungsrecht gibt es die sog.

    Fortsetzungsfeststellungsklage!

    vulgo - Sind - wie hier - alle Eulen verflogen

    Kann auf Feststellung geklagt werden -

    Das "Verflogene" - zuvor streitige rechtsfehlerhaft war!

    Im Personalvetretungsrecht ist das sog ~

    Der Normalfall cum grano salis.

    Im Arbeitsrecht? Meine mich - aber nur dunkel -

    Zu entsinnen - jibbet dess nich!??

    kurz - ArbG entscheideit keine

    Abstrakten Rechtsfragen - ärgerlich aber so dürfte es sein!

    Im übrigen; Ne doch klar naheliegende

    Antragsänderung sollte ein versierter

    Arneitsrechtsanwalt aber hinkriegen -

    So - doch rechtlich möglich!

    Hinweispflicht des Gerichts? - grds. -

    Zu Bejahen! Diese Pflicht reicht weiter

    Als im "normalen" Zivilrecht. Das ja.

    Aber - Siehe zuvor!?

    • @Lowandorder:

      nochens

       

      Der Kampf geht weiter - Korrekt!

      Dieses PopfoxmitVeilchenduft

      Furzkissen für Gewerkschafter!

      Geboren aus der Schimäre

      Sozialpartnerschaft -

      Gehört endgültig abgeschafft! &

      Der Eifel-Else die ohnehin

      Letzten Zähne gezogen!

      Geht klar.

      Einfach dreist isse!

      Jau!