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Fragen und Antworten zu AusweisungenStraffällig und nicht deutsch

Einige Verdächtige von Köln sind Ausländer. Werden sie verurteilt, droht ihnen die Ausweisung. Strafen beeinflussen auch Asylverfahren.

Straftäter können nach Verbüßung einer Haftstrafe u.U. auch ausgewiesen und damit abgeschoben werden Foto: dpa

Nach Angaben des Bundesinnenministerium hat die Bundespolizei bislang 31 namentlich bekannte Tatverdächtige für die Übergriffe der Silvesternacht in Köln festgestellt, davon hätten 29 eine ausländische und zwei die deutsche Staatsbürgerschaft. 18 der 29 Ausländer hätten den Status als Asylbewerber. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe beziehen sich überwiegend auf Diebstahls- und Körperverletzungsdelikte. Sexualdelikte seien bisher nicht mit den Asylbewerbern in Verbindung gebracht worden, sagte der Ministeriumssprecher.

Politiker verschiedener Parteien nehmen die Verdachtsfälle zum Anlass, schärfere Strafen gegen Nichtdeutsche Straftäter zu verlangen. Zusätzlich werden Stimmen laut, nicht zuletzt von der CSU, die fordern, straffällige Ausländer abzuschieben. Was aber würde das nach aktueller Rechtslage genau bedeuten?

Was ist der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung?

Die Ausweisung ist die Anordnung, dass ein Ausländer Deutschlandverlassen muss. Sie kann auch ein bestehendes Aufenthaltsrecht beenden. Der Vollzug der Ausweisung ist dann die Abschiebung. Auch wenn nach Köln oft eine „Verschärfung des Abschiebungsrechts“ gefordert wurde, ist eigentlich das Ausweisungsrecht gemeint.

Wann ist die Ausweisung eines Ausländers möglich oder vorgesehen?

Nach den seit 2015 geltenden Regeln im Aufenthaltsgesetz kommt es immer auf einen Abwägung im Einzelfall an. Ein Ausländer, der die öffentliche Sicherheit gefährdet, ist auszuweisen, wenn nicht sein privates Interesse, in Deutschland zu bleiben, überwiegt. Dabei ist zum Beispiel seine Bindung an Deutschland, aber auch an andere Länder zu berücksichtigen, ebenso die Folgen für Familienangehörige.

Ist das nicht sehr vage?

Die Grundnorm im Aufenthaltsgesetz ist sehr offen formuliert. Dann werden aber viele Aspekte aufgezählt, die für oder gegen eine Ausweisung sprechen können. Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht zum Beispiel, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Auch eine Bewährungsstrafe genügt. Ein solches Strafmaß ist bei Sexualdelikten schnell erreicht. Bei gemeinschaftlichen Diebstählen im Wiederholungsfall auch.

Gelten die Regeln auch für Flüchtlinge?

Flüchtlinge sind besser vor Ausweisung geschützt als andere Ausländer. Anerkannte Flüchtlinge dürfen grundsätzlich nicht in den Verfolgerstaat zurückgeschickt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Asylberechtigte eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und die Ausweisung deshalb „unerläßlich“ ist. Bei Asylantragstellern ist grundsätzlich der Abschluss des Asylverfahrens abzuwarten. Doch auch hier kann ausgewiesen werden, wenn der Asylsuchende eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Haben Straftaten Einfluss auf das Asylverfahren?

Ja. Wenn ein Asylantragsteller wegen eines Verbrechens oder wegen eines schwerwiegenden Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde, kann ihm der Status als anerkannter Flüchtling versagt werden, auch wenn er die Voraussetzungen eigentlich erfüllt. Er kann dann leichter ausgewiesen werden (s.o.). Derzeit wird diskutiert, ob auch eine Freiheitsstrafe von einem oder zwei Jahren schon genügen kann. Die Genfer Flüchtlingskonvention lässt Einschränkungen zu, wenn der Flüchtling „wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens verurteilt wurde“, nennt aber keine Mindeststrafe.

Muss ein ausgewiesener Straftäter auf jeden Fall Deutschland verlassen?

Nein. Auch wenn er sein Aufenthaltsrecht verliert, kommt es darauf an, ob die Abschiebung auch vollzogen werden kann. Neben praktischen Problemen (fehlende Papiere, Krankheiten) kommt es auch auf die Verhältnisse im Heimatland an. Droht dem Ausgewiesenen dort Tod, Folter oder Ähnliches ist die Abschiebung nicht möglich. Das ergibt sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daran kann auch die deutsche Politik nichts ändern. Bei Personen aus Marokko oder Algerien werden allerdings nur sehr selten solche Abschiebungshindernisse angenommen.

Wird ein verurteilter Ausländer nur ausgewiesen oder muss er auch in Haft?

Üblich ist, dass eine Freiheitsstrafe zur Hälfte vollstreckt wird unddann die Abschiebung vollzogen wird. Die Abschiebung wird oft als zweite Strafe erlebt.

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16 Kommentare

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  • Sie kennen doch den Unterschied zwischen Polizei und StA? Eben drum!

  • Sehr gute Klarstellung der Begriffe, weiter so!

  • Prüft die Pozilei eigentlich alle eingehenden Anzeigen auf Plausibilität? Ich fresse einen Besen, wenn die rechte Schmuddelmitte da nicht Trittbrett fährt.

    • @DR. ALFRED SCHWEINSTEIN:

      Nein, die Angezeigten werden ohne weitere Prüfung der ANzeige sofort verurteilt. Nicht gewusst?

  • Hi,

     

    "Einige" zu schreiben ist hier wirklich ein Eigentor !

     

    Es handelt sich zumindest überwiegend um junge, kriminelle Muslime, das darf man ruhig so benennen.

     

    Ich unterstelle mal allen Beteiligten hier, daß sie sich freuen würden, wenn friedliche Flüchtlinge hier gut behandelt werden würden.

     

    Mit dem Finger auf diejeniegen zu zeigen, die das eben nicht sind, hilft in meinen Augen dabei.

     

    "political correctness" auf Teufel komm raus ist lächerlich.

     

    Für ein friedliches miteinander, Grüße

  • Die Stimme der Vernunft -

     

    Entsprechend der Art des Interviews -

    Beschränkt sich Christian Rath zu recht -

    Auf sachliche Darstellung der Fakten &

    Der rechtlichen Lage.

     

    Siggi el Plopp & die übrigen üblichen Verdächtigen Scharfmacher der Nation

    Quer durch die Medien&Parteinlandschaft

    (Ausnahme die Linke)

    Geben den

    Basta-GazPromGerdPermanent

    "Raus - zwar schnell!"

     

    So tönt frauman halt in Dauersuade -

    Wenn - so vorhanden -

    "Herz&damitHirn"(Wolfgang Neuss)

    An der Garderobe abgegeben sind.

    kurz - ekelhaft & unwürdig iSv Art 1 GG.

  • 7G
    7965 (Profil gelöscht)

    Tolle Überschrift: „ Einige“ Verdächtige von Köln sind Ausländer. Um dann im Text klarzustellen 29 von einen 31 Tatverdächtigen sind Ausländer. Ob es sich bei den zwei Deutschen um eEingebürgerte handelt, darf man getrost vermuten

    • @7965 (Profil gelöscht):

      Erläutern Sie bitte mal, wieso 29 von 31 nicht als "einige" beschrieben werden können.

       

      Mir fällt nichts ein, wieso das Wort "einige" nicht eine echte Teilmenge einer anderen Menge beschreiben kann.

      Zur Erläuterung:

      Im Deutschen gibt es auch das Wort "wenige" in dem Zusammenhang. Das wäre nicht korrekt gewesen, weil man bei "wenige" assoziieren könnte, dass es eine andere größere Gruppe gibt.

      Aber "einige" ist neutrale Sprachgebrauch. Ich weiß nicht, ob Sie im deutschsprachigen Raum groß geworden sind, aber mir ist keine andere Bedeutung von "einige" beigebracht worden.

      • 7G
        7965 (Profil gelöscht)
        @Age Krüger:

        Auch Sie gehören offenbar zur Fraktion derjenigen, die sich die Wirklichkeit nach eigener Fassung zurechtbiegen . Denn ich kann nicht glauben, dass Ihnen der Sprachgebrauch von „einige“ nicht bekannt ist. Falls ich mich irren sollte, schauen Sie doch einfach im Duden nach, auch online möglich.

    • @7965 (Profil gelöscht):

      In dem Artikel finden sie die genaue Aufstellung:

      http://taz.de/Polizeibericht-zu-Uebergriffen-in-Koeln/!5263344/

       

      Wäre ja doof wenn man alles nochmal schreiben müsste, dann wären die Artikel irgendwann riesig.

      • @Sascha:

        Es geht darum, dass die TAZ wo immer möglich weiter in Appeasement macht. Die Beschreibung/Wertung "einige" ist bei 29/31 offensichtlich falsch.

        • @Peter Meier:

          Nein, dass ist differenzierte Berichterstattung, sowie: "Bei Pegida laufen auch vereinzelte Nazis mit"

          • @willanne:

            29/31 sind über 90 %, da ist "einige" eine klare Verniedlichung. Auch bei Pegida laufen wohl mehr als vereinzelte Nazis mit, auch wenn gesicherte Erkenntnisse fehlen.