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Rocker-Verbot in Bremen„Mongols“ bleiben verboten

Das Bremer Oberverwaltungsgericht weist eine Klage des „Mongols MC“ gegen ein Vereinsverbot ab – mit bundesweiter Wirkung.

Mongols am Boden: In Bremen bleibt der Rocker-Club verboten. Bild: dpa

BREMEN taz | Das Verbot des Rockerclubs „Mongols MC“ ist rechtens und bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bremen hat am Dienstag die Klage der Mongols dagegen als unbegründet zurückgewiesen. Eine Revision ist nicht zugelassen. Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) hatte den Club im Mai 2011 verboten. Es ist bundesweit das erste Verbot eines Rockerclubs, das ohne bewiesene Straftaten präventiv mit der Gefahrenabwehr begründet wurde. Der Rechtsanwalt der Mongols, Detlef Driever, nannte das Verbot „politisch motiviert“ und „populistisch“.

Von einer „Signalwirkung für das gesamte Bundesgebiet“ spricht hingegen Innensenator Mäurer. Da mit dem „Mongols MC Bremen“ deren erster gegründeter Ortsverein verboten wurde, seien damit Mongols-Abzeichen bundesweit verboten.

Das Gericht gab dem Innenressort recht, die Mongols hätten sich vereint, um Straftaten zu begehen. Dafür spräche: einerseits die Zugehörigkeit der Bremer zur Dachorganisation der Mongols, die sich zu den „Outlaw Motorcycle Clubs“ zählen und laut Vorsitzendem Richter Hans Alexy „auch dem eigenen Anspruch nach durch eine gewisse Außergesetzlichkeit geprägt“ seien. Weiterhin spielten die Vorstrafen der beiden führenden Köpfe Ibrahim M. und Dirk R. eine Rolle sowie die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Verbots nur ein Mitglied der Mongols einen Motorradführerschein besaß – Freude am Fahren könne also nicht der Vereinszweck gewesen sein, so der Richter.

Wichtiger aber waren die dem Verbot im Mai 2011 vorangegangenen Auseinandersetzungen der Mongols mit den rivalisierenden Hells Angels: Am 7. 5. 2011 hatte es eine Schlägerei vor dem Vereinsheim der Hells Angels, gegeben, am 13. 5. 2011 einen Überfall von Mongols auf Hells Angels. Durch die Neugründung der Mongols habe zwischen den Rockern „Konkurrenz“ bestanden, so der Richter. Vor der Entwicklung dieser „Eskalation“ sei das Verbot ein „geeignetes Mittel“ gewesen.

Bundesweite Wirkung

Laut Innenressort betrifft das Bremer Verbot auch bundesweit Mongols-Symbole, weil es sich um den zuerst gegründeten Ortsverein (das "Mother-Chapter") handele.

Bundesweit verboten seien neben dem Schriftzug "Mongols Bremen" auch die Zusätze: "Nation", "Deutschland", "Germany", die Abkürzung MFFM oder deren Maskottchen.

Für die Hells Angels gilt Entsprechendes wegen eines Verbots des Hamburger Charters, allerdings in geringerem Umfang.

Allerdings verwies Richter Alexy auch auf ein Urteil vom Landgericht Bremen: Ibrahim M. war wegen der ersten Schlägerei freigesprochen worden, weder ihm noch anderen Mongols war eine Straftat zuzurechnen. Vielmehr waren es die Hells Angels, die mit Dachlatten oder Baseball-Schlägern aus ihrem Vereinsheim heraus auf die Mongols eingeschlagen hätten, so Richter Alexy – wobei gegen die Hells Angels an dem Abend nicht vorgegangen wurde.

Aus Sicht des Anwalt der Mongols, Detlef Driever, war das Verbot unverhältnismäßig. „Ich bin der festen Überzeugung, dass wir uns als Gesellschaft keinen Gefallen tun, wenn der Staat präventive Verbote ausspricht.“

In der Verbotsverfügung war laut Driever hinsichtlich zu erwartender Straftaten auch erwähnt worden, dass sechs der Mongols zu einem Familienverbund der Volksgruppe der Mhallami gehörten, deren Mitglieder „überproportional Unrecht“ begingen. Der Anwalt sprach in diesem Zusammenhang von „strukturellem Rassismus“. Er habe den Eindruck, dass Innensenator Mäurer hier „populistisch gegen eine bestimmte Volksgruppe vorgehen“ wolle und das Verbot „primär politisch motiviert“ sei. Der Rechtsanwalt verwies auf den Zeitpunkt des Verbots drei Tage vor der Bürgerschaftswahl.

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