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KriminalitätDummheit schützt Polizisten vor Strafe

Polizisten halten eine Frau illegal fest: Die Staatsanwaltschaft meint, den Beamten war unklar, dass das verboten ist.

Kennen diese Herren die Rechtslage? Polizei im Einsatz. Bild: dpa

Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren wegen Freiheitsberaubung gegen mehrere Polizisten eingestellt. Die Beamten hatten eine Frau gegen ihren Willen weggetragen und im Auto festgehalten. Die Staatsanwaltschaft kam zu dem Ergebnis: Den Polizisten sei nicht bewusst gewesen, dass das verboten ist. Somit würden „hinreichende Verdachtsmomente für den Nachweis der subjektiven Komponente einer Freiheitsberaubung“ fehlen, schreibt die Staatsanwaltschaft der Frau.

Der Fall zeigt, wie die Justiz mit zweierlei Maß misst. Eigentlich gelten die Gesetze für alle Menschen gleich. Aber je nach Art des Täters wird ein Gesetz mal in diese Richtung und mal in die andere gebogen. So entsteht für Polizisten ein teilweise rechtsfreier Raum, in dem sie Straftaten begehen können, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.

Die Tat geschah bereits im Mai 2011. Damals tagte im Congress Center am Alexanderplatz das Atomforum, ein Lobbyverband der Atomindustrie. Auf der anderen Straßenseite demonstrierte die Anti-Atom-Aktivistin Cecile Lecomte. Sie kletterte auf einen Laternenmast, um ein Transparent aufzuspannen.

Polizisten zogen Lecomte herunter, erteilten ihr einen Platzverweis, trugen sie in ein Polizeiauto und hielten sie eine halbe Stunde fest, bis ihre Personalien aufgenommen waren. Die Polizisten beriefen sich auf das Landespolizeigesetz: „Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen.“

Polizisten dürfen also nicht willkürlich jeden Bürger wegtragen, sondern nur die Bürger, die eine Gefahr sind. Lecomte meinte: Sie war keine Gefahr für das Atomforum, da sich zwischen ihr und dem Veranstaltungsgebäude noch eine achtspurige Straße, eine Absperrung mit Gittern und eine Menge Polizisten befand. Lecomte klagte vor dem Verwaltungsgericht und gewann: Die Polizisten hätten sie nicht wegtragen und festhalten dürfen.

Damit stellte sich die Frage nach der Strafe für die Täter. Im Strafgesetzbuch heißt es: „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Es gibt aber auch Ausnahmen. „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln“, heißt es im Strafgesetzbuch. Davon profitiert etwa ein Kneipenbesucher, der an der Garderobe einen fremden Mantel anzieht statt den eigenen. Das erfüllt eigentlich den Tatbestand des Diebstahls, ist aber nur versehentlich passiert. Wer nicht weiß, was er tut, wird nicht bestraft.

Diesen Grundsatz wendet die Staatsanwaltschaft nun auch auf die Polizisten an. Die wussten zwar, dass sie eine andere Person wegtragen – aber angeblich nicht, dass sie das nicht hätten tun dürfen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, „dass die Polizeibeamten von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns überzeugt waren. Damit steht die Überführung einer vorsätzlichen und schuldhaft verwirklichten rechtswidrigen Tat nicht zu erwarten.“

Sprich: Wer ungestraft Straftaten begehen will, muss einfach nur fest davon überzeugt sein, es sei gar keine Straftat. So steht es auch an anderer Stelle im Strafgesetzbuch: „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.“

Dummheit schützt also doch vor Strafe. Aber nicht jeden – denn diese Vorschriften werden sehr unterschiedlich angewandt. „Die Justiz argumentiert ergebnisorientiert“, berichtet der Kreuzberger Strafverteidiger Carsten Hoenig aus seiner Erfahrung. Er erinnert sich an einen Mandanten, der kostenpflichtige Abofallen im Internet betrieben hatte. Er hatte sich vorher von einem Rechtsanwalt beraten lassen, damit er nichts macht, was strafbar ist. Anstatt dann wegen eines Irrtums auf eine Strafe zu verzichten, legte die Staatsanwaltschaft dem Mandanten die Beratung negativ aus: Das zeige gerade das Unrechtsbewusstsein des Mannes.

Hat dagegen ein Polizist eine Tat begangen, „dann setzt eine Art Solidarisierungseffekt der Staatsanwaltschaft ein“, meint Hoenig. Auch Staatsanwälte haben die Sonderbefugnis zu Maßnahmen, die sie unter bestimmten Bedingungen nutzen dürfen, und die sonst aber unter hohen Strafandrohungen stehen. Die Polizisten müssten „in Sekundenbruchteilen eine Entscheidung treffen", sagt Hoenig, eben ob zum Beispiel in einer Situation eine Gefahr besteht oder nicht.

Wenn jede Fehlentscheidung eines Polizisten gleich als Freiheitsberaubung bestraft würde, hätte das erhebliche Konsequenzen für den Beamten - bis hin zur Entfernung aus dem Dienst. Das wäre wohl ebenso zu hart, wie das jetzige Verfahren, bei der Polizisten bei Straftaten häufig völlig ohne Sanktionen bleiben, zu nachsichtig ist.

Eine Lösung könnte eine bessere Ausbildung der Polizei sein, die bei Polizisten solche Irrtümer darüber, wann sie jemanden festhalten dürfen, gar nicht erst entstehen lässt. Der innenpolitische Sprecher der Grünen, Benedikt Lux: „Das Land Berlin trägt die Verantwortung dafür, dass nur Polzisten eingesetzt werden, die die Rechtslage kennen und die nicht vorschnell Leute festnehmen.“

Die Polizei lehnt das ab. Auf die Frage, welche Konsequenzen die Behörde aus der Angelegenheit ziehen will, teilt die Pressestelle mit: „Keine“.

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24 Kommentare

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  • @Peter Müller

    Du strapazierst die "Netiquette", um Dir unbequeme Beiträge zu diskreditieren. Schande! So werden unbequeme Wahrheiten unterdrückt. Eine bewährte Praktik, Zensur (die angeblich nicht stattfindet) auszuüben.

     

    Die Wahrheit ist für das "Establishment" meist unbequem - dennoch kein Grund, sie zu unterdrücken. Einer "Meinungsfreiheit" nicht zuträglich. Deshalb: http://www.hoahe.de

  • Scheiße warum bin ich nicht Polizist geworden, da hätte ich mir die Uni gespart und könnte mit den Leuten machen was ich will.

  • Das Gewaltmonopol liegt auf Seiten der Polizei!

    Fazit: Wer das Monopol auf Gewalt besitzt, kann machen was er will, denn der Stärkere hat immer Recht - auch wenn er dumm ist.

    Worin unterscheidet sich also die BRD vom Nazi-Regime unter Adolf Hitler?

  • Ach die arme überlastete Polizei.

    Die verwechseln mitunter sogar die

    Dienstpistole mit dem Elektroshocker.

    Und das alles ohne Folgen für den betreffenden Beamten.

     

    Kommentar bearbeitet. Bitte halten Sie sich an unsere Netiquette.

    • @Policewatch:

      halte dich doch bitte an die netiquette und nutze nicht jeden kommentar um auf deine webseite hinzuweisen. deren inhalt, so ganz nebenbei, einen überaus fahlen beigeschmack bei mir hinterlässt.

  • Verstehe den Artikel nicht. Mit dem Klettern auf den laternenmast und dem Aufspannen eines Transparentes ohne Sondernutzungserlaubnis liegt doch den Verstoß gegen das öffentliche Wegerecht ( kenn die genaue Norm in Berlin leider nicht). Insofern liegt doch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form der objektiven rechtsordnung vor. Ob das Polizeiverhalten angemessen war, ist natürlich verwaltungsrechtlich strittig, aber einen Strafbarkeitsvorwurf daraus zu machen, dass die Copos hier eine verwaltungsrechtlich schwierige Matierie falsch beurteilt haben, erscheint etwas merkwürdig. Insofern wäre weiterer Sachvortrag, warum das polizeiliche Handeln hier evident rechtswidrig war. Dann könnte man eine strafbare Handlung annehmen.

    • @RossivonSperz:

      Jau richtig gefährlich, ne Antiatomkraftdemonstrantin auf ner Laterne, Staatsmacht beschütze!

       

      Wenn dasn paar Deutschlandfans auf der Fanmeile machen is das natürlich... geil.

  • Im Ordnungsrechtlichen Sinne ist jede Verletzung eines Gesetzes eine Gefahr, liebe taz-Leute recherchiert das doch mal.

  • Immer eins nach dem anderen. Die Polizisten wurden nicht freigesprochen, weil das Gericht davon ausgeht, dass sie nicht wussten, dass sie die Frau nicht festhalten dürfen wenn keine Gefahr besteht, sondern weil das Gericht davon ausgeht, dass die Polizisten in dem Moment von einer Gefährdung ausgegangen sind, was sich dann in einer späteren gerichtlichen Entscheidung als falsch erwiesen hat.

    Das ist dann doch ein bisschen weniger spektakulär als der Artikel suggeriert und meiner Meinung nach durchaus nachzuvollziehen.

     

    Für die Aktivistin ist das natürlich tragisch, aber dass die Gefährdungslage falsch eingeschätzt wurde ist ja in einem anderen Verfahren durchaus festgestellt worden.

     

    Wenn ein Polizist in Todesangst vor einem vermeintlichen Amokläufer eine Person mit Plastikwaffe erschießt weil er die Gefahr falsch einschätzt, ist das tragisch aber auch etwas anderes als wenn ein Polizist jemanden ohne Grund erschießt weil er fälschlicherweise davon ausgeht, dass er dafür keinen braucht.

    • Sebastian Heiser , Autor des Artikels,
      @kurtc:

      Es gibt einen Unterschied: Beim Amokläufer mit vermeintlich scharfer Waffe in der Hand muss in Sekundenbruchteilen eine Entscheidung getroffen werden. Bei einer Frau auf einer Laterne ist dagegen Zeit, die Lage genauer zu beurteilen und gegebenenfalls mit seinen Kollegen zu beraten: Wie groß ist die Gefahr, dass diese Frau runterklettert, über die Straße läuft, über die Absperrungen klettert, an den Polizisten hinter den Absperrungen vorbeikommt, die Einlasskontrolle des Congress-Zentrums überwindet und dann zu einer Gefahr für die Veranstaltung wird?

      • @Sebastian Heiser:

        "und dann zu einer Gefahr für die Veranstaltung wird?"

         

        Da muss man echt aufpassen, die sind ja wie Tiere, diese Atomkraftgegner

         

        ;)

      • @Sebastian Heiser:

        Es ist doch völlig untrittig und auch vom Gericht so festgestellt das die Lageeinschätzung falsch war.

        Der Unsinn fängt da an, wo aus einer falschen Einschätzung des Gefahrenpotentials eine Freiheitsberaubung konstruiert werden soll.

    • @kurtc:

      sehr wichtige Klarstellung! Dankeschön!

      • Sebastian Heiser , Autor des Artikels,
        @Guido Hartmann:

        Eine Freiheitsberaubung wird dadurch durch § 239 des Strafgesetzbuches: "Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

        • @Sebastian Heiser:

          Na auf die Art können wir uns noch eine ganze Weile im Kreis drehen. Oder einfach zur Kenntnis nehmen, dass eine Freiheitsberaubung, sowie jede Straftat, auch eine subjektive Komponente hat. Ein „Mord“ liegt im Sinne des Strafrechts ja auch nicht immer dann vor wenn einer einen anderen umbringt. Und so ist eben nicht jeder Fall, in dem einer einen anderen einsperrt eine Freiheitsberaubung.

          Die notwendige Komponente des Vorsatzes ist in diesem Fall eben (aus Sicht der Staatsanwaltschaft) nicht gegeben bzw. wenn man davon ausgeht, dass die Beamten die Lage absichtlich falsch eingeschätzt haben, nicht nachweisbar. In beiden Fällen ist eine Verurteilung relativ unwahrscheinlich und das Handeln der Staatsanwaltschaft absolut rechtmäßig.

          Und wenn ich mal kurz persönlich werden darf. Ich bekomme zunehmend den Eindruck, dass sie eigentlich längst verstanden haben, dass sie sich mit dem Text vielleicht ein bisschen weit aus dem Fenster gelehnt haben. Vieleicht sind sie aber auch tatsächlich immer noch davon überzeugt eine riesen Ungerechtigkeit entdeckt zu haben. In beiden Fällen finde ich ihre Art mit Leserkommentaren umzugehen aber nicht besonders sympathisch.

          • Sebastian Heiser , Autor des Artikels,
            @kurtc:

            Wir haben glaube ich unterschiedliche Sichtweisen auf das Problem. Für mich ist die zentrale Frage, wie die Vorgaben des Gesetzgebers zum Thema Polizei und zum Thema Demonstrations-Grundrecht umgesetzt werden können. Es ist ja hier unstrittig, dass die Frau nach den Vorgaben des Gesetzgebers keinen Platzverweis hätte bekommen dürfen. Und ich frage mich: Wie also kann sichergestellt werden, dass dann auch in Realität kein Platzverweis gegen Sie gestellt wird?

             

            Sie verweisen darauf, dass eine Bestrafung der Polizisten wegen Freiheitsberaubung falsch wäre. Das steht übrigens auch im Artikel: "Wenn jede Fehlentscheidung eines Polizisten gleich als Freiheitsberaubung bestraft würde, hätte das erhebliche Konsequenzen für den Beamten - bis hin zur Entfernung aus dem Dienst. Das wäre wohl ebenso zu hart, wie das jetzige Verfahren, bei der Polizisten bei Straftaten häufig völlig ohne Sanktionen bleiben, zu nachsichtig ist."

             

            Was mir bei Ihnen fehlt ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, auf welchem anderen Wege denn dann dafür gesorgt werden kann, dass Polizisten sich an die Vorgaben des Gesetzgebers halten.

             

            Im Text habe ich dazu einen Vorschlag gemacht: "Eine Lösung könnte eine bessere Ausbildung der Polizei sein, die bei Polizisten solche Irrtümer darüber, wann sie jemanden festhalten dürfen, gar nicht erst entstehen lässt." So könnte man etwa in Praxis-Simulationen besser üben, Situationen einzuschätzen, oder in theoretischen Übungen verschiedene Fälle durchgehen und sich Rechtsprechung dazu anschauen.

             

            Jedenfalls finde ich es völlig unbefriedigend, dass hier gegen Gesetze verstoßen wird und keine Bemühungen erkennbar sind, wie man so etwas in Zukunft vermeiden will.

            • @Sebastian Heiser:

              Natürlich muss etwas dagegen unternommenn werden, wenn Polizisten auffälig oft gegen Gesetzte vertoßen. Das scheint bei der aktuellen Rechtslage ja durchaus nicht so gut zu funktionieren und da macht es natürlich sinn darüber nachzudenken, wie man das ändern kann.

               

              Daraus aber die diffuse Forderung abzuleiten, dass die Justiz sich dann eben über den bestehende gesetzlichen Rahmen, in Form der Anforderungen an einen Straftatbestand, hinwegsetzen soll, indem man eine formal völlig unstrittige Entscheidung zum Skandal erklärt, finde ich aber einen völlig falschen und verantwortungslosen Umgang mit rechtsstaatlchen Prinzipien.

              Was hier passiert ist, war eben keine Freiheitsberaubung im Sinne des Straffrechts und so zu tun, als läge das bloß daran, dass Polizei und Justiz so gute Freunde sind ist einfach populismus.

               

              Da könnte man genausogut fordern, dass die Justiz in Zukunft bei Polizisten von der Unschuldsvermutung absehen soll, weil dann bestimmt viel mehr Polizisten verurteilt werden.

            • Sebastian Heiser , Autor des Artikels,
              @Sebastian Heiser:

              Heute berichten wir über einen anderen Fall. Im Polizeigesetz von Sachsen-Anhalt steht: Nach einer Ingewahrsamnahme "hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen".

               

              Der Polizist, der Oury Jalloh in Gewahrsam nahm und ihm nicht einem Richter vorführte, meint: Er habe nicht gewusst, dass es diese Vorschrift gibt. www.taz.de/!145015/

               

              Auch das spricht für mich dafür, dass das Fortbildungsangebot bei der Polizei noch verbessert werden kann.

  • @ Dhimitry

    Berlin hat da kein Alleinstellungsmerkmal!

    Weil ich einem "Platzverweis" nicht schnell genug folgte, wurde ich "vom Helfer zum Kinderschreck" Das Verfahren gegen die Polizei wurde auf ähnliche Weise wie hier eingestellt.

    Mehr über das sonderbare Verhalten einiger Polizisten auf:

     

    hoahe.de

     

    Lesen lohnt sich, weil UNGLAUBLICH.

  • "Auf die Frage, welche Konsequenzen die Behörde aus der Angelegenheit ziehen will, teilt die Pressestelle mit: „Keine“."

     

    Die pure Arroganz der Macht. Berliner Standard...

    • @Dhimitry:

      Berliner Standard????

       

      nee

       

      Das gibts überall

       

      Kommentar bearbeitet. Bitte beachten Sie unsere Netiquette.

  • Wieder ein schönes Beispiel wie heruntergekommen dieser Rechtsstaat ist! (Obwohl, war es nicht schon immer so?) Es macht doch wohl einen Unterschied, ob ich ausversehen in der Kneipe den falschen Mantel anziehe oder, obwohl ich es von Berufswegen besser wissen müsste, einen Menschen in Gewahrsam nehme, damit sein Recht auf Protest unterlaufe und einfach unter Gewaltandrohung wegtrage, ohne dafür die rechtliche Legitimation zu besitzen?! Völlig verkommenes System! Aber sich dann wundern bzw. total empört sein, wenn andere Leute sich auf diese einseitige Auslegung der "Spielregeln" berufen und anfangen das "Spiel", natürlich auch außerhalb der Regeln, mitzuspielen.

    • @DDHecht:

      Welches Recht auf Protest denn?

      Das Recht auf Versammlungsfreiheit gilt lt. Grundgesetz nur für die Deutschen und Cecile Lecomte ist Französin.

      • @Ralf Houven:

        Das stimmt so nicht ganz. Es ist zwar richtig, dass das Grundgesetz das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nur den Deutschen gewährt. Aber die einfach-gesetzliche Ausgestaltung in § 1 Versammlungsgesetz geht darüber hinaus und gewährt dieses Grundrecht für "Jedermann". Das ist auch nicht verfassungswidrig, da der Bund, die Länder und die EU in der Ausgestaltung der Grundrechte frei sind, solange sie nicht den vom Grundgesetz gebilligten Grundrechtsschutz unterlaufen.

        http://dejure.org/gesetze/VersG/1.html