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Frauen benachteiligt

VERFASSUNGSGERICHT Reinigungskraft aus LBK-Tochter setzt Rückkehr in den öffentlichen Dienst durch

Rückkehrrecht

1995 hat der Senat die zehn städtischen Kliniken zum Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK) – Anstalt des öffentlichen Rechts – mit 15.000 Mitarbeiter zusammengeschlossen.

■ Das Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst wurde im Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds (HVFG) garantiert.

■ Nach der Übertragung der LBK-Mehrheit an Asklepios hat die CDU-Mehrheit im Jahr 2006 das Rückkehrrecht im HVFG-Gesetz geändert und explizit LBK-Töchterfirmen wie die Cleanig GmbH davon ausgenommen.

Bei der Privatisierung der Hamburger Kliniken und des Landesbetriebs Krankenhäuser (LBK) ist gegen die Verfassung verstoßen worden, da die LBK-Reinigungskräfte – vorwiegend Frauen – benachteiligt worden sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und gab damit einer Putzfrau recht, die mit 33 Kolleginnen auf ihr Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst klagte. Der Passus in dem Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds (HVFG) für den LBK muss die Stadt bis zum Jahresende überarbeiten.

Zunächst hatte die Stadt allen LBK-Beschäftigten für den Fall, dass der LBK weiter privatisiert wird, ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst zugesagt. Im Jahre 2000 überführte der LKB die Reinigungskräfte jedoch in die Tochterfirma Cleanig GmbH, die rund 300 Beschäftigte übernommen hat. Als die Putzfrau nun vor dem Landesarbeitsgericht ihre Rückkehrrecht geltend machen wollten, lehnte die Stadt unter dem Hinweis ab, dass HVFG gelte nur direkt für LBK-Beschäftigte, nicht aber für die Cleanig GmbH-Mitarbeiterinnen. Das ist für das Bundesverfassungsgericht eine geschlechterspezifische Diskriminierung. Durch Ungleichbehandlung und die Beschränkung des Rückkehrrechts habe Hamburg „ganz überwiegend und ohne tragfähige Rechtfertigungsgründe Arbeitnehmerinnen benachteiligt“. Die Regelung treffe mit einem Anteil von 93,5 Prozent bei den Reinigungskräften hauptsächlich Frauen. KAI VON APPEN

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