Arbeitsrechtler über Arbeitsverträge: „Alle wissen, dass es illegal ist“
Immer mehr Arbeitsverträge seien rechtswidrig, sagt Jurist Peter Schüren. Er fordert Bußgelder und Gewinnabschöpfung zur „Abschreckung“.
taz: Herr Schüren, Sie sagen, es gibt immer mehr rechtswidrige Arbeitsverträge . Woran machen Sie das fest?
Peter Schüren: Mir werden immer mehr davon vorgelegt. Da steht etwa drin, Überstunden sind freiwillig und werden nicht bezahlt. Oder es gibt nur Lohn, wenn ein täglicher Mindestumsatz erreicht wird. Regaleinräumen oder Hotelzimmerreinigen im Pseudoakkord für vier Euro Stundenlohn, habe ich auch schon gesehen.
Wo kommt das vor allem vor?
Vor allem dort, wo es keine Tarifbindung oder Betriebsräte gibt, also in den Dienstleistungen.
Kennen die Beschäftigten ihre Rechte nicht?
Doch, ich glaube, alle wissen, dass es illegal ist. Aber die Arbeitgeber wissen, dass sich kaum jemand wehrt. Klagt doch jemand, vergleicht man sich vor Gericht, der Beschäftigte bekommt sein Geld und es wird bei den anderen weitergemacht.
59, ist Professor für bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Münster. Er ist zudem Direktor des dortigen Institus für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht.
Welche Konsequenzen erwarten Arbeitgeber noch?
Ganz selten werden sie wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen belangt. Normalerweise passiert aber nichts. Rechtsbruch wird zum Mittel, um Kosten zu senken.
Sie fordern, dagegen entschlossener vorzugehen. Was schlagen Sie vor?
Nach meiner Erfahrung hilft Abschreckung. Wir brauchen einen eigenen Bußgeldtatbestand für die Nutzung rechtswidriger Arbeitsbedingungen zur Kostensenkung. Dann kann man denen, die ihre Mitarbeiter über den Tisch ziehen, ein tüchtiges Bußgeld verpassen und den gesamten rechtswidrig erzielten Gewinn abschöpfen. Wer 250.000 Euro Bußgeld und fünf Millionen Euro Gewinnabschöpfung hinter sich hat, verzichtet vermutlich auf Pseudoakkord und unbezahlte Überstunden.
2010 hat das Bundesarbeitsgericht die Leiharbeitsgewerkschaft CGZP, die teilweise Stundenlöhne von unter fünf Euro vereinbarte, für tarifunfähig erklärt. Wie sieht es aktuell mit Gewerkschaften aus, die im Sinne der Unternehmer handeln?
Es gibt wieder Billigtarife von dubiosen Gewerkschaften. Ein Beispiel ist der Tarifvertrag der christlichen Berufsgewerkschaft DHV mit dem Arbeitgeberverband Instore und Logistik Services, der einen Stundenlohn im Bereich von sechs Euro festlegt. Den Tarifvertrag haben für die DHV die gleichen Leute unterschrieben, die die Dumpinglohntarife in der Leiharbeit abgeschlossen haben. Es ist dringend Zeit, dass ein Bundesland oder das Bundesarbeitsministerium die Tariffähigkeit der DHV vor Gericht überprüfen lässt. Dieser Weg steht ihnen offen, er wird aber viel zu selten genutzt …
… 2008 aber von der linken Berliner Arbeitssenatorin Heidi Knake-Werner, die das Verfahren gegen die Leiharbeitsgewerkschaft CGZP einleitete.
Ja, aber das war auch die erste Initiative dieser Art seit den fünziger Jahren.
Lohndumping funktioniert auch mit Hilfe von Werkverträgen. Gewerkschaften und einige Arbeitsrechtler fordern, diese strenger zu regulieren. Anhand eines Kriterienkatalogs sollten gute von schlechten Werkverträgen unterschieden werden. Bringt das etwas?
Ich fürchte, da würde gesetzgeberisches Pulver wirkungslos verschossen. Es geht nicht um die rechtliche Einordnung. Es geht um die Arbeitsbedingungen. Wir brauchen beispielsweise einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für alle Menschen, die in Deutschland arbeiten. Wir müssen unterbinden, dass Scheinwerkverträge praktisch folgenlos bleiben.
Was meinen Sie mit Scheinwerkverträgen?
Häufig hat ein Unternehmer A, der Werkverträge abschließt, auch noch eine Leiharbeitserlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit. Die braucht man, um Arbeitnehmer zu verleihen. Vermittelt Unternehmer A nun unter dem Deckmantel eines Werkvertrags, weil er die engen Bestimmungen der Leiharbeit umgehen will, Arbeitskräfte und sind diese in Wirklichkeit Arbeitnehmer, und das fliegt auf, dann ist die Leiharbeitserlaubnis sein Rettungsfallschirm. Ohne die wäre der mit einem Scheinwerkvertrag überlassene Beschäftigte kraft Gesetz Arbeitnehmer des Entleihbetriebs. Mit allen Ansprüchen auf höhere Löhne beispielsweise. Diese Zweckentfremdung der Leiharbeitserlaubnis muss per Gesetz berichtigt werden.
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