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Anklage einer ehemaligen KZ-SekretärinHistorische Tragweite

Die Staatsanwaltschaft Itzehoe klagt die ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard F. wegen Beihilfe zum Mord an. Ein Urteil wäre ein Novum in der Justiz.

Der Grundriss des Konzentrationslagers Stutthof als Kreidezeichnung bei einem Prozess im Jahr 1955 Foto: dpa / Bernhard Frye

Hamburg taz | Die Anklage, die die Staatsanwaltschaft Itzehoe gerade gegen Irmgard F. erhoben hat, kann zu einem historischen Urteil führen. Erstmals in der juristischen Verfolgung nationalsozialistischer Verbrechen durch deutsche Behörden könnte eine Frau für die Beihilfe an Massentötungen in einem Konzentrationslager verurteilt werden – ohne dass sie selbst direkt an den Tötungen beteiligt gewesen sein soll.

Beinahe fünf Jahre liefen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Itzehoe gegen F., die als Sekretärin des Lagerkommandanten des KZ Stutthof, Paul Werner Hoppe, gearbeitet hat. Die Staatsanwaltschaft wirft der heute 95-Jährigen vor, in dem KZ nahe Danzig zwischen Juni 1943 und April 1945 Beihilfe bei der Ermordung von mehr als 10.000 Menschen geleistet zu haben. Peter Müller-Rakow, Sprecher der Staatsanwaltschaft, drückt es so aus: Die Beschuldigte soll den „Verantwortlichen des Lagers bei der systematischen Tötung von jüdischen Gefangenen, polnischen Partisanen und sowjetrussischen Kriegsgefangenen Hilfe“ geleistet haben.

Die Anklage ist besonders, da Frauen in der Betrachtung des historischen Nationalsozialismus und auch des aktuellen Rechtsextremismus bisher häufig doppelt ausgeblendet werden. Zum einen, weil ihnen unterstellt wird, aufgrund ihres Geschlechts keine wirklich überzeugten Nationalsozialistinnen sein zu können, zum anderen, weil Frauen nicht als aktive Täterin wahrgenommen werden. Noch im NSU-Verfahren zweifelten etwa einzelne Medien die politische Überzeugung der Hauptbeschuldigten Beate Zschäpe an.

Die Forschungen zum Nationalsozialismus zeigten allerdings schon, dass Frauen nicht bloß Mitläuferinnen waren. Manche unterstützten „den Führer“ auch durch die Geburt von Kindern oder denunzierten Nachbarn. Und manche mordeten mit – in KZs und Euthanasieanstalten.

Bereits im Mai 1946 wurden nach Ermittlungen im KZ Stutthof fünf Aufseherinnen zum Tode verurteilt. In den KZs im besetzten Polen sollen an die 3.500 Frauen beschäftigt gewesen sein, schätzt Historikerin Andrea Rudorff.

Schleppende Ermittlungen

Die Ermittlungen und Verfahren gegen sie liefen in den ersten Nachkriegsjahren jedoch schleppend. Dazu trugen auch die Tätigkeiten der Frauen bei: Die meisten KZ-Täterinnen kamen nicht vor Gericht, da gegen sie als Lagerpersonal, das in der Küche oder Verwaltung oder Telefonzentrale tätig war, gar nicht ermittelt wurde. Dies gilt auch für Männer in diesen Positionen. Erst 2011 änderte sich die Rechtsinterpretation – seither können die Staatsanwaltschaften auch Anklage erheben, wenn die Person Teil der Vernichtungsmaschinerie war.

In Itzehoe hat die Staatsanwaltschaft vor der Jugendkammer des Landgerichts Anklage erhoben, da F. zur Tatzeit 18 bis 20 Jahre alt war. Von den Tötungen will sie vor Ort nichts mitbekommen haben. In den 1950er-Jahre sagte F. aus, dass ihr einstiger Chef ein „pflichtbewusster“ Vorgesetzter gewesen sei, und sie räumte ein, dass über ihren Schreibtisch der gesamte Schriftverkehr mit dem SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt gelaufen sei. Die Staatsanwaltschaft sieht sie als verhandlungsfähig.

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2 Kommentare

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  • Was ich jetzt nicht so recht verstehe ist, welches Zeichen die StA da setzen will.

    Dass damals große Teile der Bevölkerung von den Verbrechen profitiert haben ist sicher unbestritten.



    Und dass auch viele in der Arbeit den Nazis zugearbeitet haben steht außer Zweifel.

    In ganz krassem Widerspruch hierzu stehen die Lebensläufe namhafter Juristen und Ärzte die nach der Nazizeit trotz umfangreicher Beteiligung hochdotierte Posten bekleiden durften. Und deren Erben profitieren ja heute noch von dem seinerzeit verdienten Vermögen. Aber da will man nicht ran.

  • wann kommt ein staatsanwalt auf die idee,



    die damals noch ungeborene tochter anzuklagen?