: Alle müssen ins Becken steigen
Gerichtshof für Menschenrechte Das Schwimmen von Jungen und Mädchen verletzt nicht die Religionsfreiheit von muslimischen Eltern. Mädchen können ja Burkini tragen
Von Christian Rath
Konkret ging es um zwei Mädchen aus dem Kanton Basel-Stadt. Dort wird Sport- und Schwimmunterricht bis zur Pubertät für Mädchen und Jungen gemeinsam angeboten. Ein muslimisches Ehepaar wollte dennoch verhindern, dass seine zwei Töchter am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen. Dies verbiete ihr Glaube. Die Schulbehörde verwies dagegen auf die Möglichkeit, im Schwimmbad einen Burkini (Ganzkörperbadeanzug) zu tragen. Nach einigen Verhandlungen verhängte die Schulbehörde gegen beide Eltern Bußgelder von umgerechnet je rund 650 Euro. Schweizer Gerichte bestätigten die Bußgelder gegen die Eltern, die die schweizer und die türkische Staatsbürgerschaft innehaben.
Auch der Gerichtshof für Menschenrechte konnte keine Verletzung der Religionsfreiheit der Eltern erkennen. Die 47 Mitgliedsstaaten der europäischen Menschenrechtskonvention hätten einen Spielraum bei der Gestaltung des Verhältnisses von Staat und Religion. Diesen Spielraum habe die Schweiz nicht überschritten. Die Straßburger Richter erklärten die Schweizer Lösung damit für zulässig, aber nicht zur allein richtigen Lösung.
Die Schweizer Rechtslage sei vertretbar, weil ein Kind im Schwimmunterricht nicht nur das Schwimmen lerne. Es gehe auch um die Interaktion mit anderen Kindern. Die Schule habe eine besondere Bedeutung für die Integration von Kindern, gerade solcher mit ausländischer Herkunft. Die Möglichkeit, im Schwimmunterricht einen Burkini zu tragen, nehme auch auf die religiösen Überzeugungen der Eltern Rücksicht, so die Richter. Auch die Höhe des Bußgeldes sei nicht unverhältnismäßig gewesen. Gegen die Entscheidung der siebenköpfigen EGMR-Kammer kann noch die 17-köpfige Große Kammer angerufen werden.
In Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht 2013 entschieden, dass muslimische Mädchen den gemeinsamen Schwimmunterricht nicht mehr verweigern dürfen, da mit dem Burkini eine auch für strenggläubige Muslime akzeptable Schwimmkleidung zur Verfügung stehe. Es ging damals um eine Schülerin aus Frankfurt mit marokkanischem Hintergrund.
Eine Verfassungsbeschwerde der Frankfurter Schülerin lehnte das Bundesverfassungsgericht im November 2016 als unzulässig ab. Ihr Anwalt habe sich nicht genügend mit der Frage auseinandergesetzt, warum ein Burkini nicht den islamischen Kleidungsvorschriften genügen soll. Auch nehme die Schülerin am Sportunterricht durchaus teil. Zudem sei die Gefahr ungewollten Körperkontakts bei Mannschaftssportarten höher als beim Schwimmunterricht.
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