Alarmstufe bei Gasversorgung: Signal an die Privathaushalte

Das Wirtschaftsministerium hat die zweite Stufe des Gasnotfallplans ausgerufen. Welche Konsequenzen hat das für private Gasabnehmer?

Diverse analoge und digitale Anzeigen sind in der Anlage des Gasspeicher Wolfersberg, östlich von München, an der Wand zu sehen.

Druck wird sichtbar: Anzeigen im Gasspeicher Wolfersberg bei München Foto: Peter Kneffel/dpa

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Was ändert sich dadurch für private Gaskunden?

Im Moment noch nichts. Gleichwohl sei der Schritt bereits als ein „klares Signal“ auch an die Privathaushalte zu verstehen, ihren „Gasverbrauch aus Vorsorgegründen weiter zu reduzieren“, betont das Ministerium.

Können weitere Schritte ­folgen?

Ja, wenn sich die Versorgungslage weiter zuspitzt. Die formale Entscheidung liegt dann bei der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde des Energiemarktes. Wenn diese offiziell durch Verkündung im Bundesanzeiger eine „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland“ feststellt, greift laut Energiesicherungsgesetz eine Sonderregel, die auch für Privathaushalte erhebliche Konsequenzen haben wird. Denn mit diesem Moment haben, so heißt es im Gesetz, „alle hiervon betroffenen Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen“. Dann kann Gas sogar auch für solche Kunden teurer werden, die langfristige Preisgarantien in ihren Verträgen stehen haben. Dass dieser Mechanismus der Preisfreigabe zu einem späteren Zeitpunkt notwendig werden kann, ist laut Bundesregierung „nicht ausgeschlossen“.

Was steckt hinter der Regelung der Preisfreigabe?

Preisänderungen an den Gasmärkten kommen in normalen Zeiten erst mit zeitlichem Verzug bei den privaten Endkunden an. Das hat zur Folge, dass aktuell viele Endkunden noch zu Preisen beliefert werden, die die reale Knappheit von Erdgas in Deutschland nicht widerspiegeln. Da die Endverbraucher im Wohnungssektor aber zum Teil erhebliche Einsparmöglichkeiten haben, würden sie durch steigende Gaspreise animiert, diese Optionen auch auszuschöpfen. Aber auch unabhängig von der Frage, ob die Netzagentur irgendwann die Mangellage feststellen wird, geht die Bundesregierung davon aus, dass die Gaspreise für Privatkunden weiter steigen werden. Für die meisten Kunden sind spätestens mit der turnusgemäßen Anpassung der Gaspreise (wie der Strompreise auch) zum nächsten Jahreswechsel erhebliche Aufschläge absehbar.

Wenn die Gasversorger die Option zur kurzfristigen Neufestsetzung ihrer Preise bekommen, können sie dann jeden beliebigen Preis verlangen?

Nein, natürlich nicht. Die Preise dürfen – so steht es im Gesetz – die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung, die dem Energieversorger aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das zu liefernde Gas entstehen, nicht überschreiten. Das heißt, die Versorger dürfen nur weitergeben, was bei ihnen selbst an Mehrkosten anfällt.

Wann kann eine solche Preiserhöhung im Fall der Preisfreigabe in Kraft treten?

Frühestens am Tag nachdem der Kunde informiert wurde. Dieser kann dann im Gegenzug „unverzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung“, so heißt es im Gesetz, seinen Gasliefervertrag außerordentlich kündigen. Das dürfte aber in den wenigsten Fällen zu einem günstigeren Tarif führen, weil zuletzt sowohl im Gas- wie auch im Strommarkt die Preise für Neukunden stets die höchsten waren.

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