Ausweitung des Sexualstrafrechts: Einschüchterung soll strafbar werden
Ein Gesetzentwurf soll die Strafbarkeit von sexueller Belästigung ausweiten. Das soll aber nicht für jede „unangenehme Konfrontation“ gelten.
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Künftig soll auch die sexuelle Belästigung mittels Worten und Gesten strafbar sein. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) an diesem Montag veröffentlichte. Außerdem will sie eine Gesetzgebungspanne reparieren und für alle Formen der Vergewaltigung die Verjährung einheitlich auf 20 Jahre festlegen.
Seit 2016 gibt es in Deutschland eine Strafnorm für die sexuelle Belästigung. Anlass waren die sexuellen Übergriffe in der Kölner Silvesternacht 2015/16. „Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, heißt es seitdem in Paragraf 184i des Strafgesetzbuchs. Belästigungen durch Worte und Gesten sind davon aber nicht erfasst und deshalb bisher in der Regel straflos.
2020 löste eine Würzburger Studentin mit ihrer Petition „Catcalling sollte strafbar sein“ eine neue Diskussion aus; „sexuelle Belästigung ohne Anfassen“ solle auch sanktioniert werden, hieß es darin. Die Eingabe wurde fast 70.000 Mal unterzeichnet und breit unterstützt. Justizministerin Hubig hatte schon zu Beginn ihrer Amtszeit angekündigt, dass sie einen Gesetzentwurf vorlegen wird. Hubig vermeidet allerdings den Begriff „Catcalling“, der inzwischen umstritten ist, weil er als verharmlosend verstanden werden könnte.
Künftig soll es in Paragraf 184i einen zweiten Absatz für nicht-körperliche sexuelle Belästigung geben: „Wer eine andere Person durch eine sexuell bestimmte Äußerung oder Geste belästigt, die geeignet ist, sie einzuschüchtern oder zu bedrängen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Auch Übergriffe im Netz sollen geahndet werden
Hubig will allerdings nicht jede „unangenehme oder unerwünschte Konfrontation“ bestrafen. „Gerade im Bereich zwischenmenschlicher und sexueller Kommunikation muss das Strafrecht Raum für Fehlversuche, Missverständnisse, Zurückweisungen und sozial unangemessenes Verhalten lassen“, heißt es im Gesetzentwurf.
Erforderlich ist vielmehr, dass die Äußerung geeignet ist, das Opfer einzuschüchtern oder zu bedrängen. Dies wäre laut Hubigs Begründung etwa der Fall, wenn der Eindruck erzeugt wird, „dass ein Widerspruch oder eine Zurückweisung nicht ohne weiteres möglich oder folgenlos bleiben wird“. Ein Bedrängen könne zum Beispiel vorliegen, wenn die sexuellen Äußerungen fallen, während mehrere Personen das Opfer umringen oder während das Opfer nachts auf dem Heimweg minutenlang verfolgt wird oder wenn der Täter dem Opfer (etwa in einem Bus) besonders nahe kommt.
Zwar dürften in aller Regel Männer die Täter und Frauen die Belästigten sein. Die geplante Strafnorm ist aber geschlechtsneutral formuliert. Sie erfasst auch nicht nur Verhalten im öffentlichen und privaten Raum, sondern ebenfalls verbale Belästigungen im Netz, etwa in Chatgruppen.
Eine zweite Änderung des Sexualstrafrechts hat nichts mit Belästigungen zu tun. Hier wird eine Gesetzgebungspanne aus dem Jahr 2016 repariert, die nur wenige Fälle betrifft und deshalb erst jetzt bekannt wurde. Wenn eine widerstandsunfähige (etwa betrunkene) Person vergewaltigt (das heißt gegen ihren Willen penetriert) wird, gilt bislang nur eine fünfjährige Verjährungsfrist. Künftig soll auch hier, wie in anderen Fällen der Vergewaltigung, die Tat erst nach 20 Jahren verjähren. Ermöglicht wird dies durch eine rechtstechnische Änderung. Die Vergewaltigung gilt künftig nicht mehr als „besonders schwerer Fall“ des sexuellen Übergriffs, sondern als Qualifikation – wie heute schon bei der Ausübung von Gewalt oder der Betäubung des Opfers.
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