Urteil im Ulmen-„Spiegel“-Prozess: Recherche im Fall Fernandes im Kern bestätigt
Nach dem Urteil des OLG Hamburg heben Medien den „Teilerfolg“ Christian Ulmens hervor. Dabei bestätigt das Gericht die zentralen Punkte des „Spiegel“-Artikels.
D as Oberlandesgericht Hamburg hat am Dienstag als Berufungsgericht über Unterlassungsforderungen des Schauspielers Christian Ulmen gegenüber dem Spiegel entschieden. Diverse deutsche Medien berichteten danach von einem „Teilerfolg“ Ulmens, und fokussierten sich auf zwei Textpassagen, die das Magazin löschen muss. Mit einem Blick auf das Urteil aber kann man kaum von einem Erfolg sprechen.
Aus dem 15-seitigen Beschluss ergibt sich, dass der Spiegel keinen Satz aus seinem Bericht über Fake-Pornos streichen muss. Er muss den Artikel nur so umschreiben, dass bei der Leserschaft nicht mehr der Verdacht begründet wird, Ulmen habe selbst Deepfake-Videos seiner Ex-Frau hergestellt und/oder versendet. Das ist inzwischen geschehen.
Im März hatte das Magazin unter dem Titel „Entblößt im Netz“ über die Vorwürfe von Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann Ulmen berichtet. Vor Gericht verteidigte sich der Spiegel unter anderem damit, dass dieser Verdacht gar nicht erhoben worden sei.
In der Tat erscheint ein solches Textverständnis verstiegen. Juristisch höchst fraglich ist aber, worin die justiziable Persönlichkeitsrechtsverletzung des Schauspielers liegen soll. Denn: Ulmen wehrt sich nicht gegen den Verdacht, Deepfake-Fotos von seiner Ex-Frau verbreitet zu haben.
Unstrittig ist auch, dass er „Fake-Profile“ unter ihrem Namen erstellt und pornografische Fotos und Videos von Frauen verbreitet hat, die seiner Ex-Frau sehr ähnlich sahen. Warum ist es bei dieser Sachlage für das Ansehen von Ulmen qualitativ schlimmer, wenn der Eindruck erweckt wird, er habe Deepfake-Videos von seiner Ex-Frau hergestellt? Das OLG bleibt die Antwort schuldig.
KI, oder nicht?
Für das Opfer macht es keinen Unterschied, ob die Empfänger der Pornos dachten, sie betrachten sie, weil die Ähnlichkeit von Ulmen mittels KI generiert worden ist oder weil Profilname und Erscheinungsbild auf sie verweisen. Unbestritten relevant bleibt dabei die rechtspolitische Diskussion um Strafbarkeitslücken beim Schutz vor digitaler Gewalt.
Natürlich erhöht die KI-Technologie die Gefährdung von Opfern schon allein aufgrund der schnellen und banal einfachen Umsetzbarkeit ganz erheblich. Für den Ansehensverlust von Christian Ulmen spielt der Modus Operandi in Anbetracht der unstreitigen Umstände aber keine Rolle mehr.
Und noch eine zweite Stelle in dem Beschluss irritiert. In dem Spiegel-Artikel war zu lesen, dass Ulmen in einer E-Mail an einen Strafverteidiger gestanden haben soll, ungefähr 30-mal Sextapes an verschiedene Männer verschickt zu haben, die den Eindruck erweckt haben sollen, sie stammten von seiner Ex-Frau.
Das OLG untersagte dem Spiegel nicht grundsätzlich, aus der E-Mail zu zitieren. Doch zwei Passagen zur Motivlage, die eigene sexuelle Neigungen und Vorlieben Ulmens offenbarten, müssen gelöscht werden. Die Abwägung zwischen Ulmens Persönlichkeitsrecht und dem öffentlichen Interesse an dem Vorgang führe zum Schutz von Ulmen. Diese Äußerung gehöre wegen des Bezuges zur Sexualität zum innersten Kreis der Privatsphäre.
Damit vorenthält das Gericht der Öffentlichkeit nicht nur das Motiv und damit die Antwort auf die Frage, die wie ein Elefant im Raum steht – Warum hat er das gemacht? –, sondern auch ein wichtiges Detail, das für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Collien Fernandes von entscheidender Bedeutung ist.
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