Hamburger Senat fordert Gewissensprüfung: Radikalenerlass im neuen Gewand
In Hamburg dürfen Mitglieder der vom Verfassungsschutz beobachteten Gruppen nicht mehr bei der Stadt arbeiten. Demokratische Juristen sehen das kritisch.
Auf Besorgnis stößt die Weise, wie Hamburg seinen öffentlichen Dienst schützen will. Wie die taz berichtete, führte die Stadt kurz vor Jahresende eine Art Beicht-Zwang ein. Bewerber müssen unterschreiben, dass sie keiner im Verfassungsschutzbericht erwähnten Gruppe angehören. Eine Lüge, so heißt es in der Erklärung, könne später zum Rauswurf führen. Obendrein plant Hamburg eine Regelanfrage für alle Bewerber beim Verfassungsschutz.
„Wir erleben hier gerade eine Revitalisierung der Idee des Radikalenerlasses“, warnt Maximilian Pichl, der Vorsitzende der Vereinigung demokratischer Jurist:innen (VdJ). Die Juristen kritisieren, dass der Verfassungsschutz zu viel Macht bekommt.
Konkret müssen angehende Beamte in Hamburg nun unterschreiben, dass sie keinem „Personenzusammenschluss“ angehören, den der Verfassungsschutzbericht erwähnt. Auch die Angestellten werden in einem eigenen Merkblatt entsprechend belehrt. In einem Rundschreiben des Personalamts heißt es dazu, Ziel sei die „Sensibilisierung der Personen“. Zudem sei es so leichter, sich „von Personal wieder zu trennen“.
Auf eine Liste von Gruppen habe man „bewusst verzichtet“, statt dessen gebe es den „nicht abschließenden Verweis auf den Verfassungsschutzbericht“. So erhielten die Betroffenen „Anhaltspunkte, welche Organisationen beispielhaft gemeint sind“.
„Anstoß zur Gesinnungsschnüffelei“
Doch schon das ist laut Pichl „kein gangbarer Weg“. Denn so erhalten die Behörden ein zu starkes Ermessen, wer unter diese Regelung fällt. „Das kann für Personen, die in den öffentlichen Dienst möchten, abschreckend sein“, befürchtet Pichl. Der Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate sagt es so: „Das ist eine Rückkehr zum Radikalenerlass, der 1979 abgeschafft worden ist. Die weichen Formulierungen geben einen nachdrücklichen Anstoß zur Gesinnungsschnüffellei.“
Der VdJ kritisiert, dass die Verfassungsschutzberichte als Maßstab dienen. Behandelten diese doch oft Organisationen als Beobachtungsobjekte, die grundgesetzkonforme Ziele verfolgen. „Die Berichte orientieren sich oftmals am politischen Status quo“, sagt Maximilian Pichl. Zum Beispiel werde schon aus antikapitalistischen Forderungen der Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit abgeleitet.
„Das Grundgesetz ist aber wirtschaftspolitisch offen“, sagt der Rechtswissenschaftler, der an der Frankfurter University of Applied Sciences lehrt. Das gehe aus Artikel 14 und 15 sowie der Rechtssprechung hervor. So habe das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, „dass es im Kern um die Menschenwürdegarantie geht“.
Die taz zeigte die Dokumente auch dem Bremer Rolf Gössner. Der Publizist und Jurist sagt: „Vom Grunde her sind die Merkblätter und Erklärungen nicht zu beanstanden, was die Rechte und Pflichten angeht.“
Rolf Gössner, Menschenrechtsaktivist
Es fehle hier allerdings an Rechtsklarheit, denn der bloße Verweis auf den Verfassungsschutzbericht sei zu unbestimmt. „Also müsste es eine abgeschlossene Liste geben“, sagt Gössner. „Doch dann haben wir eine problematische Regelung wie in Bayern.“
Dort müssten Bewerber ankreuzen, ob sie in einer von über 200 als extremistisch oder so beeinflusst eingestuften Organisationen oder Parteien tätig sind, tätig waren oder diese unterstützen. „Da kann schon das linkspolitisch-antifaschistische Engagement etwa im Rechtshilfe-Verein ‚Rote Hilfe‘ zum Problem werden, weil der Verfassungsschutz ihn als linksextremistisch einstuft.“
Gössner, der seit 20 Jahren den Grundrechte-Report mit herausgibt, hält den unmittelbaren Bezug auf den Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ für ein Problem, zumal dieser mangels demokratischer Transparenz und Kontrollierbarkeit selbst als „Problemfall der Demokratie“ gelten müsse.
Den Hamburger Ronald Prieß, der als „Botschafter der Straßenkinder“ das Bündnis „Tu was Hamburg“ mitgegründet hat, treibt eine weitere Sorge um. Heißt es in dem Merkblatt für Beamte doch, schon die „Unterstützung“ sei nicht genehm. Sollte nun auch wieder wie in den 1970ern bereits die Zusammenarbeit mit beobachteten Gruppen in Bündnissen zu Berufsverboten führen?
Keine Pflicht zu denunzieren
„Gibt es eine Kontaktschuld?“, fragt er. „Bin ich zum Denunzieren verpflichtet?“ Zusammen mit anderen Verschärfungen wie dem drohenden Entzug der Gemeinnützigkeit für linke Vereine belaste so etwas das zivilgesellschaftliche Engagement in der Stadt.
Die taz fragte nach, ob Bewerber auch Bündnispartner, die beobachtet werden, angeben müssen? Dazu antwortet der Senat, grundsätzlich werde „allein auf die persönliche und unmittelbare Angehörigkeit“ abgestellt.
Rolf Gössner gibt noch zu bedenken, dass nicht alles, was der Verfassungsschutz als extremistisch einstuft, auch so sei. Auch er selbst wurde 38 Jahre vom Bundesverfassungsschutz beobachtet und klagte dagegen, als ihm das bekannt wurde.
„Nach 15 Jahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass diese Dauer-Ausforschung von Anfang an grundrechtswidrig war“, sagt er. „Hätte ich mich in jener Zeit um eine Stelle im öffentlichen Dienst bemüht, wäre ich zu Unrecht abgewiesen worden.“ Das könne immer wieder passieren. „Wenn Hamburg auch noch per Gesetz die Regelanfrage beim Verfassungsschutz einführt, wird die Gefahr noch größer“, warnt er.
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