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Gutachten zur VergesellschaftungGemeinwohl im Energiesektor möglich

Ein Gutachten zeigt, dass Vergesellschaftung auch im Energiesektor ein gangbarer Weg ist. Das Ergebnis bringt Wind in die Debatte um die Energiewende.

Der Konzern RWE will seine Anteile am deutschen Stromnetz derzeit verkaufen Foto: Rene Traut/imago

Berlin taz | Mitten in der Energiekrise stand sie bereits im Raum: die staatliche Übernahme von Energienetzen. 2024 hatte der damalige Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) dafür geworben, über die bundeseigene Förderbank KfW Tennet, den größten deutschen Netzbetreiber, zu erwerben. Die angespannte Haushaltslage führte jedoch zum Abbruch der Verkaufsgespräche.

Nun meldete sich der zivilgesellschaftliche Verein Communia mit einem juristischen Gutachten zu Wort, das zeigt: Öffentliche Kontrolle über den Energiesektor geht günstiger, mit Vergesellschaftung. Wie schon die Kampagne Deutsche Wohnen & Co. Enteignen stützt sich der Verein auf Artikel 15 des Grundgesetzes, der die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeinwirtschaft erlaubt. Das wäre, wie das Gutachten zeigt, auch im Energiesektor möglich.

Die beauftragte Hamburger Kanzlei „Rechtsanwälte Günther“ stellt weitgehende Einigkeit darüber fest, dass die zu zahlende Entschädigungssumme unterhalb des Marktwertes des Unternehmens liegen müsste. Andernfalls handele es sich schließlich um einen Kauf.

Ferner gilt als wahrscheinlich, dass beispielsweise Braunkohlekraftwerke in den Unternehmensvermögen die Entschädigungssumme signifikant verkleinern könnten. Weder hätten diese mit dem Kohleausstiegsgesetz eine besonders lange Zukunft vor sich, noch könnte ein künftiger Eigentümer ihnen im Hinblick auf Klimaschutz etwas abgewinnen.

Vergesellschaften für das Klima?

Doch was genau und zu welchem Zweck vergesellschaftet werden sollte, ist umstritten. Die Initiative RWE & Co. Enteignen argumentiert, dass unter der aktuellen Regierung kaum strengere Regulierungen für Energiekonzerne zu erwarten seien. Wie RWE auf die Brückentechnologie Gas zu setzen, sei zwar eine „Transformation weg von der Kohle, aber keine, die aus klimapolitischer Perspektive sinnvoll ist“.

Ohne Vertretung klimapolitischer Interessen in der Regierung müsste die Zivilgesellschaft nach Alternativen zur Durchsetzung der grünen Transformation suchen, sagen die Aktivist*innen.

„Für Kohle und Gas gibt es andere effektive Regulierungen“, glaubt dagegen Uwe Witt, Referent für Klimapolitik und Strukturwandel bei der Rosa-Luxemburg-Stiftung. Weil der Energiesektor theoretisch gut über das Ordnungsrecht zu kontrollieren sei, sollte man sich machtpolitisch lieber auf Vergesellschaftungskämpfe in Bereichen mit realistischen Erfolgschancen konzentrieren.

Andererseits spielen bei Vergesellschaftungsüberlegungen nicht nur klimapolitische Erwägungen eine Rolle, sondern auch gestiegene Energiepreise. Der für die Energiewende notwendige Netzausbau könnte diese weiter in die Höhe treiben – und aktuelle Investoren abschrecken.

Das Problem sei, „dass Stromnetze heutzutage nicht genügend Gewinne abwerfen, um Investitionen im ausreichenden Maße für die Energiewende anzureizen“, erklärt Axel Kölschbach Ortego vom Dezernat Zukunft, einer Denkfabrik für Wirtschaftspolitik. So will auch der Konzern RWE seine Anteile am deutschen Stromnetz derzeit verkaufen. Zu den Gründen macht der Konzern der taz gegenüber keine genaueren Angaben.

Sozialere Preisgestaltung

„Der Knackpunkt für mehr Investitionsanreize wäre eine Erhöhung der regulatorischen Eigenkapitalverzinsung, welche von der Bundesnetzagentur festgelegt wird“, sagt Kölschbach Ortego. Netzbetreiber dürften dann höhere Rendite in Rechnung stellen. „Das würde allerdings zu steigenden Netzentgelten führen, damit also die Strom­ver­brau­che­r*in­nen belasten und nicht die öffentlichen Haushalte“, führt Kölschbach Ortego weiter aus.

Das Gutachten zeigt einen Alternativweg auf. Die Gemeinwohlorientierung eines Vergesellschaftungsträgers ließe auch die Möglichkeit einer sozialeren Preisgestaltung zu. Das bedeutet konkret, dass Mehrausgaben beispielsweise über nach Einkommen gestaffelte Preise ausgeglichen werden könnten.

Die einzige Einschränkung, die das Gutachten benennt, liegt auf Ebene des Europarechts. Anders als befürchtet, schiebt dieses der Vergesellschaftung zwar keinen grundsätzlichen Riegel vor. Es fordert aber eine angemessene Rechtfertigung für den Eingriff in den Wettbewerb. Diesen komplett auszuschalten, wäre nicht zulässig. Mit anderen Worten: Einzelne Unternehmen können vergesellschaftet werden, wenn ein „ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird“, der ganze Energiesektor aber nicht.

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1 Kommentar

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  • Lt. Der RA-Soziät Günther sei eine Entschädigung unter Marktwert



    möglich, da es sonst bei Zahlung der Marktwertes ein Kauf sei.



    Merkwürdige Argumentation, weil die Rechtsfolgen einer



    Transaktion durch Entschädigung oder Kauf doch ziemlich unter-



    schiedlich sind, dazu genügt ein Blick ins BGB.