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Strompreisbremse in KarlsruheHabecks Kuscheligkeit gewinnt vor Gericht

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Die Deckelung von Gewinnen bei den Strompreisen ist rechtens. Gut so – denn die Maßnahme war sehr moderat – typisch Habeck.

Haben Habecks Gesetz zur Strompreisbremse für verfassungsgkonform erklärt: die Rich­te­r:in­nen des Bundesverfassungsgericht Foto: Uwe Anspach/dpa

I st Robert Habeck öffentlichkeitsscheu geworden? Jedenfalls war er nicht da, als das Bundesverfassungsgericht an diesem Donnerstag sein Gesetz zur Strompreisbremse für verfassungsgkonform erklärte. Wäre das nicht eine schöne Botschaft gewesen: Der Wirtschaftsminister hat beherzt, aber zugleich verhältnismäßig zugepackt, als einerseits die Strompreise explodierten und andererseits die Gewinne der Öko-Strom-Hersteller in ungeahnte Höhen stiegen.

Hier einen funktionierenden und rechtmäßigen Ausgleich geschaffen zu haben, müsste den großen Ausgleicher Habeck doch eigentlich mit Stolz erfüllen. Dass er dabei auch die eigene Klientel (die Wind- und Solarstromerzeuger) nicht geschont hat, passt zu dem oft schon überparteilichen Habitus von Habeck. Zwar musste er hier auch EU-Vorgaben umsetzen. Aber auch das hätte er ja produktiv wenden können, schließlich verstehen sich die Grünen als europafreundlich.

Vielleicht kam Habeck ja nicht, weil er eine Niederlage befürchtete. Denn das hätte im Wahlkampf natürlich blöd ausgesehen. Friedrich Merz hätte dann wieder geschimpft und der Ampel handwerkliche Unfähigkeit vorgeworfen. Allerdings war mit einer Niederlage nicht zu rechnen. Schließlich ist das Strompreisgesetz kein Musterfall von sozialistischer Umverteilung, sondern ein Ausgleich von unerwartetem Pech und unerwartetem Glück, der selten so eindeutig wiederholbar sein dürfte.

Die Rich­te­r:in­nen haben Habecks Gesetz jedenfalls einhellig für grundgesetzkonfrom erklärt, weil es die Ökostromanbieter mit ihren unerwarteten Glücksgewinnen ja nur eher zaghaft in die Pflicht nahm. Da sahen auch christdemokratische und liberale Verfassungsrichter die Grundrechte der Unternehmen voll gewahrt. Anders als die Kläger warnten, ist eine derart zurückhaltende Abschöpfung von Zufallsgewinnen also kein Standorthindernis, sondern in seiner Habeck’schen Kuscheligkeit wohl eher ein Vorteil. Anderswo geht es ruppiger zu.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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