Eingabe von Zschäpe abgelehnt: Keine „Überraschungsentscheidung“
Die Anwälte der NSU-Terroristin sahen Zschäpes Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies wies der Bundesgerichtshof nun zurück.
Die Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) verübte in den Jahren 2000 bis 2011 bundesweit zehn Morde (vor allem an türkischen Kleingewerbetreibenden). Das OLG München verurteilte Beate Zschäpe im Sommer 2018 hierfür als Mittäterin (Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt hatten Suizid begangen). Im August diesen Jahres lehnte der Bundesgerichtshof Zschäpes Revision ab.
Eigentlich war die Verurteilung Zschäpes damit rechtskräftig. Doch noch im August erhob sie eine Anhörungsrüge beim BGH und im September dann auch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht Zschäpes Anwälte rügten jeweils, der BGH habe seine Rechtsprechung zur Mittäterschaft geändert. Früher habe das bloße Interesse am Taterfolg für eine Mittäterschaft nicht genügt. Durch diese „Überraschungsentscheidung“ sei der Anspruch Zschäpes auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Der 3. Strafsenat des BGH hat die Rüge nun mit einem nur fünf-seitigen Beschluss trocken zurückgewiesen. Schon die Anklage des Generalbundesanwalts habe Zschäpe als Mittäterin eingestuft. Dazu habe ihre Verteidigung im Prozess umfangreich Stellung genommen. Der BGH sei auch weder von der Anklage noch von seiner bisheringen Rechtsprechung zur Mittäterschaft abgewichen. Zschäpe habe laut Revisionsbeschluss vom August nicht nur ein hohes Tatinteresse gehabt, sondern auch einen objektiven Tatbeitrag geleistet. Der BGH verwies dort auf Zschäpes „sinnstiftende“ Zusage, das Bekennervideo zu verbreiten und so den nationalsozialistisch-rassistischen Hintergrund der Mordserie offenzulegen.
Der BGH zeigt damit auf, dass Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde im wesentlichen auf einer falschen Darstellung des BGH-Revisionsbeschlusses vom August beruhen. Auch die Verfassungsbeschwerde Zschäpes dürfte deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben.
(Az.: 3 StR 441/20)
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