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BGH bestätigt lebenlange HaftstrafeZschäpes „hohes Tatinteresse“

Auch der Bundesgerichtshof hält Beate Zschäpe für eine „Mittäterin“ der NSU-Morde. Die Richter haben deshalb die lebenslange Haftstrafe bestätigt.

Christian Rath

Aus Freiburg

Christian Rath

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision von Beate Zschäpe gegen ihre Verurteilung als Mittäterin der zehn NSU-Morde verworfen. Damit ist die lebenslange Freiheitsstrafe rechtskräftig, die vom Oberlandesgericht (OLG) München im Juli 2018 verhängt worden war.

Die Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) verübte in den Jahren 2000 bis 2011 bundesweit zehn Morde (vor allem an türkischen Kleingewerbetreibenden), zwei Sprengstoffanschläge in Köln und 15 Raubüberfälle zur Finanzierung des Lebens im Untergrund. Die NSU-Todesschützen Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt töteten sich 2011 selbst.

Die heute 46-jährige Zschäpe hatte zwar keinen der Morde und Raubüberfälle selbst begangen. Doch schon der damalige Generalbundesanwalt Harald Range klagte Zschäpe 2012 als „Mittäterin“ der Morde an. Sie sei nicht nur Gehilfin von Mundlos und Böhnhardt gewesen.

Das OLG München verurteilte Zschäpe nach einem fünfjährigen Prozess dann auch als Mittäterin der Morde und Raubüberfälle zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte eine „besondere Schwere der Schuld“ fest. Das heißt, Zschäpe hat höchstwahrscheinlich keine Chance, bereits nach 15 Jahren entlassen zu werden.

„Maßgeblich“ an der Planung der Taten beteiligt gewesen

Der Staatsschutzsenat des BGH wertete Zschäpes Rechtsmittel als „offensichtlich unbegründet“. Die Revision konnte daher ohne mündliche Verhandlung abgelehnt werden. Es genügte ein einstimmiger schriftlicher Beschluss des fünfköpfigen BGH-Senats, der an diesem Donnerstag veröffentlicht wurde.

Auch in der Revision ging es zentral um die Frage, ob Zschäpe wegen Mittäterschaft oder nur wegen Beihilfe zu verurteilen ist. Der BGH teilte nun im Ergebnis die Auffassung des OLG, dass Zschäpe Mittäterin war. Eine „Gesamtbetrachtung“ ergebe, dass sie „gewichtige Tatbeiträge“ geleistet und ein „hohes Tatinteresse“ hatte.

Anwesenheit am Tatort sei nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht erforderlich. Zschäpe habe sich zum einen „maßgeblich“ an der Planung der Taten beteiligt, so der BGH, sowie das Leben im Untergrund getarnt. Vor allem aber habe sie die Taten durch ihre Zusage psychisch unterstützt, am Ende der Mordserie das vorbereitete Bekenner-Video zu verschicken.

Der Zweck der gesamten Deliktserie „stand und fiel“ mit dieser Zusage Zschäpes, so der BGH. Zschäpes Tatbeiträge waren daher für Mundlos und Böhnhardt „sinnstiftend“, heißt es in dem 31-seitigen BGH-Beschluss. Dass die NSU-Tatbekennung zu der Mordserie erst am Ende erfolgt, sollte die Gesellschaft besonders stark destabilisieren.

Revisionen abgelehnt

Die Tatmotivation Zschäpes sei ebenso hoch gewesen wie die von Mundlos und Böhnhardt. Auch sie wollte die migrantischen Opfergruppen einschüchtern, um sie zur Auswanderung zu bewegen, stellte der BGH fest. Ihr Fernziel sei ebenfalls eine „nationalsozialistisch-völkische“ Herrschaftsordnung gewesen.

Abgelehnt hat der BGH auch die Revisionen der vom OLG München als Terror-Helfer verurteilten Ralf Wohlleben (10 Jahre Freiheitsstrafe) und Thomas Gerlach (3 Jahre). Hier verzichtete der BGH sogar auf jede Begründung.

Nur im Fall von André Eminger wird es am 2. Dezember in Karlsruhe eine mündliche Verhandlung geben. Weil hier die Bundesanwaltschaft Revision gegen das unerwartet milde Urteil für Eminger (2,5 Jahre) eingelegt hatte, muss der BGH laut Strafprozessordnung öffentlich verhandeln.

Dabei wird auch über Emingers eigene Revision gegen das OLG-Urteil entschieden. Bei Eminger, der ein enger Freund des NSU-Trios war, ist entscheidend, ab wann er von welchen Taten wusste. Der BGH will sein Urteil im Fall Eminger voraussichtlich am 15. Dezember verkünden.

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1 Kommentar

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  • Ich sach's mal so: Ohne Beate Zschäpe hätte es die NSU-Mordserie offensichtlich nie so geben können. Dass die beiden Uwes sich selbst getötet haben sollen, halte ich dagegen für sehr unwahrscheinlich.