Mieten für Flüchtlingsunterkünfte: Niederlage für Flüchtlingsamt

Das LAF darf keine Rechnungen für Mietzuzahlungen schreiben, gab das Berliner Sozialgericht einer Geflüchteten Recht.

Das Berliner LAF unterlag vor dem Sozialgericht Foto: dpa

BERLIN taz | Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) musste dieser Tage vor dem Sozialgericht eine Niederlage einstecken. Eine junge Frau, die nach der Asylanerkennung weiterhin mit ihrem Kind in einem Flüchtlingsheim lebt, weil sie keine Wohnung findet, hatte dagegen geklagt, dass das Amt monatlich 30 Euro für die Unterkunft von ihr verlangt.

Die Frau hat laut ihrem Anwalt Volker Gerloff kein eigenes Einkommen. Sie bekomme Kindergeld, dazu Arbeitslosengeld II vom Jobcenter, das auch die Kosten für die Flüchtlingsunterkunft bezahlt. Ob die 30 Euro inhaltlich berechtigt sind, hat das Gericht nicht entschieden. Es hat nach Darstellung von Gerloff sowie von Georg Classen vom Flüchtlingsrat die Praxis des LAF für rechtswidrig erklärt, diesen Betrag mittels einer Rechnung einzufordern.

„Eine Sozialbehörde kann keine Rechnungen schreiben, sondern nur sozialrechtliche Bescheide, gegen die Widerspruch und Klage möglich ist“, erklärte Classen der taz. Grundlage dafür müsste eigentlich eine Gebührensatzung sein, die es in Berlin bisher aber nicht gibt. Laut Classen ist die Sache mit den Rechnungen in Berlin seit einiger Zeit „gängige Praxis“.

Das LAF würde sogar schriftliche „Schuldanerkenntnisse“ von den Geflüchteten verlangen, mit denen sie die Rechnungen als Schuldtitel anerkennen und auf Rechtsmittel verzichten. Die meisten Betroffenen verstünden gar nicht, worum es gehe und würden die Rechnungen bezahlen.

Laut Anwalt Gerloff ist die Gerichtsentscheidung zwar nur auf den Einzelfall bezogen. Andere Betroffene hätten nun aber gute Chancen, bei einer Klage ebenfalls Recht zu bekommen.

Sozialsenatorin Elke Breitenbach (Linke) erklärte gegenüber der taz, zu dem konkreten Einzelfall könne sie nichts sagen. Grundsätzlich sei es aber in der Gesetzgebung des Bundes geregelt, dass Wohnungslose mit eigenem Einkommen sich an den Kosten der Unterkunft beteiligen müssen.

Weil man in Berlin die bundespolitischen Vorgaben für zu hoch erachte, habe man 2019 eine Übergangsverordnung erlassen, mit der der Eigenanteil von Geflüchteten mit Arbeit an den Kosten ihrer Flüchtlingsunterkunft auf 344 Euro pro Person und Monat begrenzt wurde. „Das ist viel günstiger als beim Bundesgesetz“, sagte Breitenbach. Eigentlich, so die Senatorin weiter, hätte diese Übergangsverordnung 2020 durch eine Gebührenordnung ersetzt werden sollen. „Aber da kam uns Corona dazwischen.“

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