Verfassungsgericht gegen Gewerkschaft: Zu klein, darf nicht mitmachen

Eine neue Minigewerkschaft ist gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht urteilt, dass sie nicht genügend Mitglieder hat, um tariffähig zu sein.

Außenansicht des Bundesverfassungsgerichtes. Eine Plakette auf einer Säule zeigt den Bundesadler. Im Hintergrund ist das gebäude selbst. Es sieht alt und heruntergekommen aus.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Foto: dpa

KARLSRUHE taz Die Neue Assekuranz-Gewerkschaft (NAG) kann auch weiter keine Tarifverträge abschließen. Eine Klage der Gewerkschaft, die Beschäftigte aus der Versicherungsbranche vertritt, scheiterte jetzt beim Bundesverfassungsgericht. Die Tariffähigkeit dürfe von der Durchsetzungsfähigkeit, insbesondere der Mitgliederzahl, abhängig gemacht werden, so das Gericht.

Die NAG wurde 2010 von enttäuschten Verdi-Mitgliedern gegründet, die die private Krankenversicherung (PKV) bewahren wollen. Verdi dagegen fordert eine einheitliche Bürgerversicherung und damit die Abschaffung der PKV. Die NAG ist keine arbeitgebernahe („gelbe“) Gewerkschaft, sondern versteht sich als streitbare Beschäftigten-Vertretung. Wieviele Mitglieder die NAG unter den rund 300.000 Beschäftigten der Versicherungsbranche hat, will sie aber nicht sagen.

2015 stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen fest, dass die NAG keine tariffähige Gewerkschaft ist. Die NAG sei zu schwach. Nach Schätzung der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi), die das Statusverfahren beantragt hatte, bestand die NAG damals nur aus rund 500 Mitgliedern.

Auch Verdi ist nur schwach organisiert

Verdi hat nach eigenen Angaben 17.000 Mitglieder in der Versicherungsbranche, zu der rund 300.000 Beschäftigte gehören. Der Organisationsgrad ist also auch bei Verdi schwach. Allerdings hat Verdi mit knapp zwei Millionen Mitgliedern einen starken Apparat, der auch schwach organisierten Branchen zugute kommt.

Die NAG erhob gegen das hessische Urteil Verfassungsbeschwerde. „Wie soll eine Organisation wachsen, wenn ihr wesentliche Rechte wie die Tariffähigkeit vorenthalten werden?“, fragten die Assekuranz-Gewerkschafter. An die Tariffähigkeit sind auch noch andere Gewerkschafts-Rechte geknüpft. So können externe NAG-Funktionäre derzeit nicht an Betriebsversammlungen und Betriebsratssitzungen teilnehmen. Die NAG kann auch nicht bei der Wahl externer Aufsichtsratsmitglieder kandidieren.

Das Bundesverfassungsgericht hielt nun an der bisherigen Rechtsprechung fest und lehnte die NAG-Klage ab. Tariffähig kann eine Gewerkschaft damit weiterhin nur sein, wenn sie eine „gewisse Durchsetzungskraft“ gegenüber der Arbeitgeberseite hat. Sonst wäre eine Gewerkschaft vom guten Willen der Arbeitgeber und anderer Gewerkschaften abhängig. Das LAG Hessen durfte dabei auch auf die Größe und Zusammensetzung der Mitgliedschaft abstellen, so die Verfassungsrichter. Es sei „nachvollziehbar“, dass bei einem Organisationsgrad von weit unter einem Prozent der Beschäftigten keine ausreichende Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den Arbeitgebern bestehe.

Verdi begrüßte den Beschluss. „Es ist nicht im Interesse der Beschäftigten, wenn sehr kleine Organisationen Tarifverträge abschließen könnten“, sagte Martina Grundler, die Fachgruppenleiterin Versicherungen.

Die NAG gibt aber noch nicht auf und will jetzt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anrufen. „Die NAG will auch auf jeden Fall weitermachen“, sagte Marco Nörenberg, der Vorsitzende des NAG-Gewerkschaftsrats. Verdi ziehe sich immer mehr aus der Versicherungsbranche zurück. Das Rückgrat der NAG seien die „weit über hundert“ zur NAG gehörenden Betriebsrats-Mitglieder. Für die Kandidatur zum Betriebsrat kommt es nicht auf Streik- und Tariffähigkeit an. (Az.: 1 BvR 1/16)

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