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Rechtswidrige AbschiebungenItalien ist unzumutbar

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat beschlossen, dass die Abschiebung eines Ivorers nach Italien rechtswidrig ist. Die Zustände dort seien zu schlimm.

Das Staatsversagen können Hilfsorganisationen in Rom nicht auffangen. Foto: Alessandro di Meo/dpa

HAMBURG taz | Italien verletzt systematisch die Europäische Menschenrechtskonvention. Das berichten Flüchtlingshilfsorganisationen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat deshalb einen Beschluss gefasst, der vorsieht, Geflüchtete vorerst nicht mehr dorthin abzuschieben.

Ihnen drohe in Italien, „bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden“, schreibt der vorsitzende Verwaltungsrichter Andreas Keiser in dem Beschluss. Er beruft sich dabei auf zwei gleichlautende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts.

In dem Fall, der auch Auswirkungen auf zukünftige Urteile haben dürfte, geht es um die Abschiebung eines Ivorers nach Italien, der dort bereits internationalen Schutz bekommen hat. Das Gericht erklärte die Abschiebung per Eilentscheid für rechtswidrig, bis der Europäische Gerichtshof entschieden habe, ob Abschiebungen nach Italien generell mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind.

Derzeit erreichen weit weniger Flüchtlinge Italien als noch vor zwei Jahren, weil sie vor Verlassen des afrikanischen Kontinents von Grenzpatrouillen oder Milizen aufgehalten werden. An den katastrophalen Zuständen in den italienischen Städten hat sich allerdings nicht viel geändert. Viele Geflüchtete leben auf den Straßen oder an Bahnhöfen und betteln, um zu überleben.

In einem Recherche­bericht zu den Aufnahmebedingungen vor Ort, auf den sich auch das Verwaltungsgericht Oldenburg bezieht, schreibt die schweizerische Flüchtlingshilfe, das italienische Sozialsystem sei völlig unzureichend entwickelt, Integrationsprogramme fehlten weitgehend, ein Integrationsplan existiere nicht.

Anstehen für Essensbons

Dass die sozialstaatlichen Defizite von Nichtregierungsorganisationen und Kirchen aufgefangen werden könnten, sei nicht erkennbar. Wer nach Italien zurückgeschickt werde, sei nach Abschluss seines Asylverfahrens hauptsächlich damit beschäftigt, seine Elementarbedürfnisse zu sichern: „Anstehen bei einer NGO oder Kirche für Essensbons, Anstehen für ein Sandwich, Suche nach einem Schlafplatz für die Nacht, Suche nach einer Waschmöglichkeit.“ Dabei müssten große Distanzen zu Fuß zurückgelegt werden, häufig mit Kleinkindern im Schlepptau.

Unzumutbare Länder

Wer in einem EU-Land Schutz bekommen hat, hat in keinem zweiten EU-Land einen Anspruch auf Asyl. Allerdings sind in einigen EU-Ländern die Zustände so schlecht, dass dorthin nicht abgeschoben wird.

Nach Ungarn besteht derzeit ein Abschiebestopp, weil Geflüchteten dort systematische Inhaftierungen drohen.

Auch Abschiebungen nach Rumänien, Bulgarien und Griechenland sind umstritten und werden von Gerichten immer wieder abgelehnt.

Zu der Bewertung, Abschiebungen nach Italien seien unrechtmäßig, sind auch andere Verwaltungsgerichte schon gekommen. Beachtenswert an dem Oldenburger Urteil ist jedoch, dass das Gericht in „ständiger Rechtsprechung“ handelt – das heißt, wenn die Voraussetzungen ähnlich sind, müssen Richter*innen Einzelfälle zukünftig gar nicht mehr prüfen, sondern können sich auf den Beschluss berufen.

Der Sprecher des Oldenburger Verwaltungsgerichts, Manfred Burzynska, betonte trotzdem, dass es sich um einen Einzelfall handele. Als solcher ist er für zukünftige Entscheidungen nicht bindend – Richter*innen können dem Beschluss folgen, müssen es aber nicht. Die Grundsatzentscheidung muss der Europäische Gerichtshof in Luxemburg treffen.

Nichts mit „Hort der Menschenrechte“

Der Vorsitzende des niedersächsischen Flüchtlingsrats, Kai Weber, begrüßte den Beschluss, sagte aber auch, dass sich daran die Erosion und die Fragwürdigkeit des europäischen Asylsystems zeige. Im Fall des Ivorers war Italien ganz klar für den Schutzsuchenden zuständig. Doch wenn der Europäische Gerichtshof urteilen sollte, dass ein Leben als Geflüchteter dort nicht zumutbar ist, wäre das hinfällig.

„Einige EU-Staaten wie Italien oder Ungarn behandeln die Geflüchteten so schäbig, dass sie das europäische Asylrecht außer Kraft setzen“, sagte Weber. Davon abgesehen, dass das ein politischer Eklat wäre, stellt sich dann laut Weber die Frage, auf welches Fundament sich Europa überhaupt noch stellen könnte.

„Wenn Länder wie Italien systematisch gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen – was soll Europa denn noch sein, wenn nicht der Hort der Menschenrechte, als den es sich immer bezeichnet?“

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3 Kommentare

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  • Als seit 25 Jahren in Italien ansässiger Deutscher, finde ich es absurd, sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2014 zu beziehen, während man von "Faktenrecherche" spricht.

    Wie der Fall des im Juli verstorbenen Ibrahim Manneh (http://jesopazzo.org/index.php/460-appell-wahrheit-und-gerechtigkeit-fuer-ibrahim) zeigt, kann Italien geflüchteten Menschen nicht einmal das allererste Grundrecht garantieren, das auf Leben.

    • @Thomas Straus:

      @ Thomas Straus: Mit Verlaub, das kann kein Land der Welt, auch Deutschland nicht!

       

      Mich empört diese ungeheure Arroganz.

       

      Selbst in anderen demokratischen EU-Staaten kann danach ein Flüchtling nicht zumutbar leben, nur in Deutschland geht das?

       

      "Am deutschen Wesen soll die Welt genesen?" Ich dachte, das wäre längst überwunden.

       

      Ist das nicht latenter Rassismus gegenüber anderen Ländern, so zu denken?

  • Ach, wenn doch die gute alte Faktenrecherche nicht so völlig aus der Mode gekommen wäre. Ein Blick in die Rechtsprechungsdatenbank juris hätte geholfen!

     

    Der Bundesgerichtshof entscheidet ganz sicher nicht über Abschiebungen; allenfalls das Bundesverwaltungsgericht.

     

    Dieses hat zuletzt mit Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 - Entscheidungen des BAMF und des OVG Sachen-Anhalt vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 - dass die Rückführung eines Staatsbürgers Malis, der zuerst in Italien, dann in der Schweiz, in Österreich und Deutschland Asylanträge gestellt hatte, nach Italien zumutbar sei, bestätigt.

     

    Dies sehen das OVG NRW - Urteil vom 22.06.2016 - 13 A 10/18/15.A und nachfolgend das BVerwG , Beschluss vom 10.8.2016 - 1B 94/16 -, der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - und viele weitere Gerichte ebenso.

     

    In Bezug auf Italien ist nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung dorthin eine menschenunwürdige Behandlung droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Vergleiche die Auswertung umfangreichen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. aktuell OVG NRW, U. v. 21.6.2016 – 13 A 1896/14.A – juris Rn 32 ff; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte vom 13.01.2015 (Nr. 51428/10) und vom 30.06.2015 (Nr. 39350/13).