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Sex-Auskunftspflicht für Mütter soll kommen

UNTERHALT Scheinväter von Kuckuckskindern sollen bezahlten Unterhalt leichter einklagen können

Der Bundestag könnte auch auf eine Auskunftspflicht der Mutter verzichten

FREIBURG taz | Mütter von „Kuckuckskindern“ müssen künftig mitteilen, mit wem sie während der Empfängniszeit Sex hatten. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung auf Vorschlag von Justizminister Heiko Maas (SPD) an diesem Mittwoch beschlossen hat. Zugleich sollen die finanziellen Ansprüche sogenannter Scheinväter beschränkt werden.

Wenn ein Kind ehelich geboren wird, testet niemand, ob der Ehemann der leibliche Vater des Kindes ist; rechtlich gilt er automatisch als Vater. Stellt sich dann aber Jahre später heraus, dass der Mann doch nicht der biologische Erzeuger ist, kann er die Vaterschaft anfechten. Bisher konnte dieser „Scheinvater“ seine gesamte Unterhaltsleistung (ab Geburt des Kindes) vom leiblichen Vater einklagen. Juristen nennen das den „Scheinvaterregress“.

Justizminister Heiko Maas will diesen Regress nun stark beschränken. Die Kostenerstattung will er auf zwei Jahre (plus Verfahrensdauer) begrenzen. „Bis zum Zeitpunkt der ersten Zweifel an der Vaterschaft handelt es sich aus Sicht des Scheinvaters typischerweise um ein gewöhnliches Familienleben. Es wäre unangemessen, dieses Familienleben über viele Jahre finanziell rückabzuwickeln.“

Im selben Gesetzentwurf soll die Stellung des Scheinvaters aber auch gestärkt werden. Gegenüber der Mutter soll er einen Anspruch auf Auskunft über den biologischen Vater des Kindes bekommen, damit der Scheinvater diesen wegen seiner finanziellen Forderungen verklagen kann. Kommen mehrere Männer in Betracht, muss die Mutter mitteilen, „wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat“, so der Gesetzentwurf. Wenn die Frau trotz Gerichtsurteil die Auskunft verweigert, kann sie der Staat mit Zwangsgeldern bis zu jeweils 25.000 Euro oder mit Zwangshaft bis zu sechs Monaten unter Druck setzen.

Eine derartige gesetzliche Regelung ist neu. Die Zivilgerichte hatten jedoch auch früher schon eine Auskunftspflicht der Frau angenommen. Der Bundesgerichtshof hatte diese Pflicht 2011 in einem Grundsatzurteil bestätigt. Vier Jahre später beanstandete das Bundesverfassungsgericht jedoch das Urteil: Derartige Eingriffe in die Intimsphäre ­einer Frau könnten Gerichte nicht vornehmen, erforderlich wäre vielmehr eine gesetzliche Grundlage. Karlsruhe hat dem Bundestag hierzu aber keinen Auftrag erteilt. Der Bundestag könnte durchaus auch auf eine Auskunftspflicht der Mutter ­verzichten. Christian Rath

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