: „Belastend für die Opfer“
Schule Carsten Ilius über Diskriminierung
ist Rechtsanwalt in den Bereichen Strafrecht, Aufenthaltsrecht und Schulrecht. Er hat das GEW-Gutachten mit erstellt.
taz: Herr Ilius, warum braucht eine Beschwerdestelle ein eigenes Gesetz? Es gibt doch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Carsten Ilius:Erstens erfasst das AGG SchülerInnen an öffentlichen Schulen gar nicht. Und zweitens sind die dort vorgesehenen Sanktionen für den Problembereich Schule ganz ungeeignet. Im AGG sind Entschädigungsregelungen vorgesehen. Konflikte in der Schule müssen aber bereinigt werden, indem die belastende Situation für das Diskriminierungsopfer möglichst schnell beendet wird.
Diskriminierung wird oft als etwas „Gefühltes“ betrachtet. Ist das in Gesetze fassbar?
Man kann das juristisch mit dem Begriff der mittelbaren Diskriminierung fassen: Es geht etwa um Maßnahmen, die nicht direkt zur Diskriminierung gedacht sind, aber dazu führen.
Heißt eine gesetzliche Regelung, dass Diskriminierung immer vor ein Gericht führt?
Nein. Es geht in erster Linie um eine kurzfristige Lösung von Diskriminierungsfällen an Schulen. Da muss man zuerst sehen, ob das Problem mit einem Schlichtungsverfahren gelöst werden kann. Nur wenn das nicht möglich ist oder die Betroffenen damit nicht einverstanden sein sollten, muss es möglich sein, dass auch rechtliche Sanktionen ergriffen werden. Um das auf einer klaren und sicheren Grundlage tun zu können, braucht die Beschwerdestelle entsprechende Befugnisse. Deshalb sind wir auch dagegen, dass die Stelle bei der Senatsbildungsverwaltung angesiedelt ist.
Alke Wierth Vollversion unter taz.de/berlin
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