: Was rechtlich geht und was nicht
Ratgeber Alles über das Zweckentfremdungsverbot, private Vermietungen – und Bußgelder
Dürfen Privatunterkünfte an Touristen vermietet werden? Nein. Es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor. Seit Mai 2014 gilt in Berlin das sogenannte Zweckentfremdungsverbot. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass der immer knapper werdende Wohnraum ausschließlich zum Wohnen genutzt wird.
Greift das Verbot?
Im März 2016 wurde das Gesetz verschärft, wodurch die Verfolgung illegaler Ferienwohnungen erleichtert wird: BetreiberInnen von Onlineportalen wie Airbnb sind jetzt verpflichtet, den Behörden auf Anfrage Auskunft über die VermieterInnen zu geben. Für die Kontrolle des Gesetzes sind die Bezirksämter verantwortlich. Diese werden personell deutlich verstärkt: Zusätzlich zu den bestehenden 34 Stellen hat der Senat 30 weitere Stellen bereitgestellt.
Können illegale Ferienwohnungen auch von BürgerInnen gemeldet werden?
Um den Ämtern die Arbeit zu erleichtern, ruft die Senatsverwaltung die BerlinerInnen dazu auf, Verstöße gegen das Vermietungsverbot zu melden. So können die BürgerInnen die Ämter auf illegale Vermietungen in der Nachbarschaft via Onlineformular unter www.berlin.de/zweckentfremdung aufmerksam machen.
Wie viel Bußgeld droht?
Wird ohne Genehmigung vermietet, drohen seit der Gesetzesverschärfung Bußgelder in Höhe von 100.000 Euro. Bislang war die Strafe mit 50.000 Euro nur halb so hoch angesetzt.
Wird es Ausnahmen geben, Privatunterkünfte als Ferienwohnung vermieten zu dürfen?
Wann welche Ausnahmen genehmigt werden, ist noch unklar. Am 30. April 2016 endet eine zweijährige Übergangsfrist für das Verbot. Die Frist sollte VermieterInnen Zeit geben, Ferienwohnungen wieder in Privatwohnungen umzuwandeln. Die Aussichten darauf, die „Zweckentfremdung von Wohnraum“ nach Ablauf der Übergangsfrist genehmigt zu bekommen, sind laut Aussagen der Bezirksämter, sehr gering. Berlinweit wurden mit Stand vom 31. 12. 2015 lediglich 87 Ausnahmegenehmigungen zum Betrieb von Ferienwohnungen erteilt.
Dürfen BerlinerInnen, die in den Urlaub fahren, ihre Wohnung vermieten?
Jein. Jede Wohnung darf genau einmal vermietet werden, solange die Dauer weniger als zwei Monate beträgt. Dies gilt nicht einmal jährlich, sondern einmal pro Wohnung. Eine wiederholte zweckentfremdete Nutzung ist (ohne Frist) verboten.
Dürfen einzelne Zimmer vermietet werden?
Ja. Solange die vermietete Fläche weniger als die Hälfte der Wohnfläche ausmacht, ist eine Vermietung auch ohne Genehmigung erlaubt.
Kann auch die fristlose Kündigung drohen?
Ja. Dem Landgericht Berlin genügte bereits, dass ein Mieter nach Abmahnung durch den Vermieter eine Wohnungsanzeige im Internet schaltete, um dem Vermieter das Recht auf eine fristlose Kündigung zuzubilligen.
Wie viele Ferienwohnungen gibt es in Berlin?
Die Schätzung liegen bei 24.000 Unterkünften. Das entspricht 1,2 Prozent aller 1,9 Millionen Wohnungen in Berlin.
Sophie Schmalz
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