: Vergewaltigungsparagraf ohne "Nein heißt Nein"
Sexualstrafrecht Maas-Entwurf ist beschlossen. Änderungen erst im parlamentarischen Verfahren
Derzeit gelten Handlungen gegen den Willen des Opfers nur in drei Konstellationen als sexuelle Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung: Wenn der Täter die Duldung des Opfers mit Gewalt oder mit bestimmten Drohungen erzwingt oder wenn der Täter eine schutzlose Lage ausnutzt. Für eine Bestrafung reicht es nicht aus, dass der Täter ein Nein des Opfers missachtet hat.
Der Gesetzentwurf von Justizminister Maas vom Dezember will weitere Konstellationen als sexuelle Nötigung/Vergewaltigung bestrafen, etwa wenn der Täter das Opfer überrumpelt oder wenn er dessen Einschüchterung aufgrund früherer Gewalt ausnutzt.
Auch nach der Anhörung von Ländern und Verbänden hat Maas sich aber nicht an dem von der Frauenbewegung geforderten Prinzip „Nein heißt Nein“ orientiert. Dabei würde nurso die Istanbul-Konvention des Europarats konsequent umgesetzt.
Auf eine Regelung zur sexuellen Belästigung hat Maas ebenfalls verzichtet. Nach den Vorfällen in der Kölner Silvesternacht wurde deutlich, dass das Begrapschen von Frauen über der Kleidung derzeit nicht strafbar ist. Der BGH stuft es nur als straflose „grobe Zudringlichkeit“ ein.
Im Kabinett war nur das Frauen- und Familienministerium unzufrieden mit der Vorlage des Justizministers. Staatssekretär Ralf Kleindiek (SPD), der Ministerin Manuela Schwesig während ihres Mutterschutzes vertritt, hat aber zugestimmt, weil die offenen Fragen ausdrücklich „dem parlamentarischen Verfahren vorbehalten“ bleiben.
Die Ratifikation der Istanbul-Konvention steht in Deutschland noch aus. Federführend ist hier das Familienministerium. Staatssekretär Kleindiek will erst dann einen Gesetzentwurf vorlegen, wenn die deutsche Rechtslage den europäischen Anforderungen genügt. Christian Rath
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