Entscheidung am Europäischen Gerichtshof: Gleiche Rente für Homopaare

Der Europäische Gerichtshof beendet die Diskriminierung von Lebenspartnern bei der Zusatzversorgung. Die Homopartnerschaft sei mit Hetero-Ehen gleichsetzbar.

Dürfen nicht weniger Rente kriegen: Homosexuelle bei Trauung in Hannover. Bild: ap

FREIBURG taz | Eingetragene HomopartnerInnen müssen bei Besoldung und Rente mit Verheirateten gleichgestellt werden. Dies hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Grundsatzurteil angeordnet. Die Klage war vom Lesben- und Schwulenverband Deutschlands (LSVD) unterstützt worden.

Ausgelöst hat das Urteil der Verwaltungsangestellte Jürgen Römer, der von 1950 bis zum Ruhestand 1990 für die Stadt Hamburg arbeitete. Ab 1969 lebte er mit seinem Freund zusammen, den er nach Einführung der eingetragenen Partnerschaft 2001 heiratete. Römer bekam aber dennoch rund 300 Euro weniger Ruhegehalt, als wenn er eine Frau geheiratet hätte. Die Stadt begründete dies mit Regelungen des Hamburger Zusatzversorgungsgesetzes. Römer klagte vor dem Hamburger Arbeitsgericht gegen die Diskriminierung. Die Hamburger Richter legten den Streit beim EuGH in Luxemburg vor, weil es um die Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie ging.

Der EuGH stellte nun fest, dass die Ungleichbehandlung unzulässig ist. Die Situation von eingetragenen Homopartnern und Verheirateten sei im Wesentlichen gleich. Insbesondere hätten Homopaare die gleichen Fürsorge- und Unterstützungspflichten wie in einer traditionellen Ehe. Es gebe daher keine Rechtfertigung für unterschiedliche Rentenbezüge, so der EuGH. Römer kann nun rückwirkend zum Dezember 2003 den monatlichen Differenzbetrag von rund 300 Euro nachfordern. Der EuGH wählte diesen Stichtag, weil bis zum Dezember 2003 das EU-Antidiskriminierungrecht in nationales Recht umzusetzen war.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Oktober 2009 in einem ählichen Fall bereits zugunsten von Homopartnerschaften entschieden. Damals ging es ebenfalls um die Zusatzversorgung der Pensionäre im öffentlichen Dienst. Allerdings gilt in Hamburg eine Sonderregelung, sodass das Karlsruher Urteil nicht direkt wirkte.

Die Gleichstellung Homosexueller war zunächst vor allem von der Politik ausgegangen: In Deutschland beschloss Rot-Grün 2000 das Gesetz über die eingetragenen Partnerschaften. Auf europäischer Ebene wurde ein Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Orientierung eingeführt.

Eine weitergehende Gleichstellung wurde von den Gerichten zunächst nicht forciert. Diese verwiesen vielmehr auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Erst 2008 forderte der EuGH eine Gleichbehandlung bei gleichen Sachverhalten, überließ die nähere Bestimmung aber zunächst den nationalen Gerichten. In Deutschland rechtfertigte damals der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts noch die Ungleichbehandlung, weil Homosexuelle keine Kinder bekommen könnten. Damit machte aber der Erste Senat des Verfassungsgerichts ein Jahr später Schluss und verlangte Gleichbehandlung. Insofern ist es nur konsequent, dass nun auch der EuGH die Gleichstellung offensiv einfordert.

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