Verfassungsgericht zu Hartz-IV: Leverkusen verliert mal wieder

Es bleibt dabei: Nur ein Viertel der Städte und Kreise darf Hartz-IV-Bezieher allein betreuen. 15 Landkreise und Kommunen scheitern mit ihrer Klage.

Die Verwaltung der Arbeitslosen gehört nicht zur kommunalen Selbstverwaltung. Bild: dpa

KARLSRUHE taz | Sie wollten Arbeitslose allein betreuen, dürfen es aber nicht. 14 Landkreise und die Stadt Leverkusen scheiterten nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Ihre kommunalen Rechte seien nicht verletzt, entschieden die Richter.

Üblicherweise werden die Jobcenter für Hartz-IV-Bezieher von Kommunen und Arbeitsagentur gemeinsam getragen. Viele Kommunen glauben aber, dass sie die Aufgabe ohne Abstimmung mit der Arbeitsagentur besser erledigen können. Das Gesetz sieht vor, dass maximal ein Viertel der 440 Städte und Kreise als sogenannte „Optionskommunen“ Hartz-IV-Bezieher allein betreuen dürfen. Das Interesse war jedoch größer. 33 Kommunen gingen leer aus, 15 von ihnen klagten in Karlsruhe.

Doch sie hatten keinen Erfolg. Die Hartz-IV-Verwaltung sei keine „örtliche“ Angelegenheit und daher nicht als kommunale Selbstverwaltung im Grundgesetz garantiert, erklärten die Richter. Das Grundgesetz schreibe nur vor, dass die Zusammenarbeit von Kommunen und Arbeitsagentur bei der Grundsicherung die „Regel“ ist (Artikel 91e). Der Bundestag konnte daher politisch festlegen, wie viele Optionskommunen es geben soll: Es hätten etwas mehr als 25 Prozent sein können, aber auch weniger. Leverkusen und die Landkreise müssen also weiter mit der ungeliebten Arbeitsagentur zusammenarbeiten.

Erfolg hatte nur der bayerische Landkreis Roth. Er war nicht zum Zuge gekommen, weil im dortigen Kreistag lediglich eine einfache Mehrheit für die Bewerbung als Optionskommune votiert hatte. Das Gesetz verlangt jedoch eine Zweidrittelmehrheit, um Stabilität sicherzustellen.

Diese Vorschrift ist verfassungswidrig, entschied nun der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Der Bund darf den Kommunen nicht vorschreiben, wie sie ihre Entscheidungen zu treffen haben. Das dürften nur die Bundesländer, deren Angelegenheit das Kommunalrecht sei.

Das Zulassungsverfahren für die maximal 110 Optionskommunen muss nun aber nicht wiederholt werden, obwohl neben dem Landkreis Roth noch rund zwanzig andere Städte und Kreise an der Zweidrittelhürde scheiterten. Die Richter werteten die Rechtssicherheit höher, auch um Chaos für die Hartz-IV-Bezieher zu verhindern. Selbst der Landkreis Roth wurde zunächst nicht als Optionskommune zugelassen, sondern muss einen neuen Antrag stellen, wenn ein Platz frei wird. (Az. 2 BvR 164/11)

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