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Der Kampfzweier Gärten

Ein Mann macht eine Beobachtung. Er ist alarmiert, weil er glaubt, im Garten der Nachbarn seiner Mutter Pflanzen gesehen zu haben, die anzubauen verboten ist: Cannabis. Gegen den Rat seiner Mutter macht er eine Meldung, für die sich prompt die Staatsanwaltschaft in Stade heftig zu interessieren beginnt. Spürhunde versuchen zur Aufklärung beizutragen. Am Ende sehen sich alle Verfahrensbeteiligten vor Gericht wieder. Eine Posse aus der norddeutschen Provinz um einen Fall von Beflissenheit, eine Geschichte über Anstand und Korrektheit von Uwe Maeffert

Die beiden liegen nebeneinander. Sie haben dieselbe Länge und, so schätze ich, auch dieselbe Breite. Auf der leicht abschüssigen Fläche liegen sie hinter kleinen, einstöckigen Häusern. Ihre Umzäunung mit Maschendraht ist eher Grenzmarkierung als Hindernis für einen ungebetenen Zutritt; sie ist kaum höher als der Schritt eines erwachsenen Menschen. An ihrem Ende, wo jeder Garten eine Pforte hat, führt ein schmaler, aber öffentlicher Weg vorbei; ein ausgewiesener und geschätzter Wanderweg.

Die Kinder haben das Haus, in dem sie geboren wurden, verlassen, kehren aber regelmäßig, vor allem in warmer Jahreszeit, ins Elternhaus zurück. Dem einen und anderen wird gelegentlich ein Fleckchen für die eigene Gestaltung und Anpflanzung überlassen.

Im Haus Nr. 17 lebt noch je ein Elternteil des Ehepaares L. Manfred L., der jetzt Rentner ist, spricht scherzhaft davon, dass man die Pflegestufen I und II im Hause habe, doch schließt ihre gebrechliche Existenz die Ältesten noch nicht als Benutzer des Gartens aus. Das muss, wenn man den Kriminalfall, der sich im Sommer 1998 ereignete, objektiv beurteilen will, gesagt werden. Manfred L. und seine Frau haben drei erwachsene Kinder; ihre Nachbarin, die Witwe M., zwei mehr, auf die die Suche nach dem Täter jedoch nicht zu erstrecken war. Denn der Ort der Tat war Nr. 17, von Nr. 19 aus war sie beobachtet worden.Ein Kind der Witwe M. ist Polizeibeamter. Trägt er Sorge für den Garten seiner Mutter, dann mäht er den Rasen. Dieser nimmt – anders als nebenan – eine beträchtliche Fläche ein, die etwa zwei Drittel einer Längshälfte umfasst und direkt an den Garten Nr. 17 grenzt. Durch die unterschiedliche Beschaffenheit von beiden und ihre direkte Nähe zueinander, die auch durch den feinen Drahtzaun – zumal sich darin meist pflanzlicher Wuchs rankt – nicht beeinträchtigt scheint, wird der Gesamteindruck bemerkenswert verstärkt: Auf dem Boden von Nr. 17, jedenfalls im Grenzbereich zum Nachbargarten, wuchert es in Fülle, nebenan dagegen wirkt es flach und karg wie Teppichware.

„Wir lassen wachsen“, pflegt Manfred L. zu sagen. Oder wenn ein Besucher bei der ersten Besichtigung ausruft: „Sie haben ja ein kleines Biotop!“, erwidert er: „Ja, es ist wie im Paradies.“ Alles mit vernehmbarem Stolz. Auch mit einem Anflug von rebellischem Trotz, seit die Geschichte passiert ist?

Vermutlich ausgestattet mit Gerätschaften, um wieder einmal den Rasen der Mutter zu stutzen, und dicht an der Grenze, hinter der es ihm wie Kraut und Rüben zuzugehen schien, machte M. eine zaunüberschreitende Beobachtung, über die er, auch wenn er sie während seiner Freizeit, wie er hervorhob, gemacht hatte, vier Tage später eine offizial bestimmte Meldung schrieb: Im Nachbargarten habe er eine Anpflanzung von Cannabisstauden von nahezu Mannshöhe bemerkt.

Was war in M. in den vier Tagen zwischen Beobachtung und Meldung vorgegangen? Hatte er in diesem Zeitraum weiter ermittelt, weitere Feststellungen getroffen, sich besprochen? Hatte die Mutter von ihm verlangt, die Sache auf den amtlichen Weg zu bringen, die Anzeige auch nur gewollt? Das Gegenteil war der Fall. Sie habe ihn von einer Anzeige abhalten wollen, bekannte er schriftlich. Ob die Pflanzen auch ihr aufgefallen seien, habe er sie gefragt. Sie habe bejaht. Aber um das gute nachbarschaftliche Verhältnis nicht zu gefährden, habe sie mit niemandem darüber gesprochen und habe ihn gebeten, dies auch nicht zu tun.

Obwohl außer Dienst und auf privatem Grund, hatte er gemeint – so machte er jedenfalls glauben –, keine Wahl gehabt zu haben; hätte sich für pflichtvergessen (womöglich schuldig?) gehalten, wenn er die Pflanzung von Cannabis nicht anzeigte. Und doch war sein auf den ersten Blick so geradliniges Handeln nicht frei von Widersprüchen und einer gewissen Inkonsequenz. Einiges war unbedacht.

Da er überzeugt gewesen war, Strafbares gesehen zu haben, das er anzeigen musste, das aber noch im Wachsen und – vielleicht – in der Reife begriffen, also noch nicht vollendet gewesen war, warum hatte er es nicht sogleich unterbunden, indem er eine entschiedene Aufforderung nach drüben gerichtet oder eigenhändig den Tatbestand beseitigt hätte? Das Recht bietet solche Möglichkeit, und gelegentlich verpflichtet es dazu.

Und wäre es nicht ein Leichtes gewesen? Die paar Pflanzen raus aus dem Boden und auf den Mist damit. Aber er hatte seinen Arm nicht ausgestreckt und nicht einmal ein einziges Blatt – beweissichernd – an sich gebracht. Auch das erstaunt. Pflanzen, wenn sie nutzbar und schon mannshoch sind, droht von einem Tag auf den anderen die Ernte.

Besonders widersprüchlich, ja irritierend erscheint, dass M. die eigene Mutter – man muss es so sagen – denunzierte, obwohl er, um den Kriminalfall zur Anzeige zu bringen, hätte verzichten können, sie auch nur zu erwähnen. Er hatte die Anpflanzung mit eigenen Augen gesehen und ihren Standort bezeichnet. Was brauchte es mehr? Doch obwohl er hinsichtlich seiner Mutter sogar zur Aussageverweigerung berechtigt war, dokumentierte er völlig überflüssigerweise, dass sie sich gegen eine Strafverfolgung gestellt, sie zu vereiteln gesucht hatte.

So kann ich den Umstand, dass M., obwohl es für die Anzeige höchst entbehrlich war, seine Mutter ins Spiel gebracht hatte, allein als Ausdruck eines hochgradigen, kopflos machenden Eifers erklären. Das Ungestüme, das in seinem Handeln lag, die Wucht, mit der er sich zur Anzeige entschieden hatte, sagen etwas darüber aus, wie er gegenüber den Pflanzen, gegenüber der Tat eingestellt war.

Er muss sie als sehr bedrohlich empfunden haben. Damit steht er nicht allein.

Ermittlungen. Noch am Tag der Meldung durch M. begab sich der Polizeihauptkommissar K. in Tatortnähe, vermerkte, er habe bei einer „verdeckten Überprüfung“ dichten Bewuchs von Cannabispflanzen auf einer Fläche von etwa drei Quadratmetern festgestellt, und schätzte, die Menge könne mehr als 7,5 Gramm THC produzieren, also ein Verbrechen sein. In das Formular trug er den Bewohner von Nr. 17 sowie zwei von dessen Kindern als Beschuldigte ein. Wie M. unterließ auch der Kommissar, Hand an die Pflanzen – entweder zu präventivem oder beweissicherndem Zweck – anzulegen. Dafür ersuchte er die Staatsanwaltschaft Stade, Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnungen und Grundstücke aller drei Tatverdächtigen zu besorgen.

Das zuständige Amtsgericht erstreckte das Feld polizeilicher Durchsuchung auf „Kraftfahrzeuge und Behältnisse“ der mutmaßlichen Cannabisanbauer. Die Maßnahmen an drei Orten zur selben Zeit wurden am 24. August 1998 mit je drei Beamten und den Rauschgiftspürhunden Ayla, Arko sowie einem nicht namentlich genannten dritten Diensthund durchgeführt.

Cannabis fand man – nirgends; auch nicht bei den Pflegestufen I und II.

Was das solle, fragte K., er habe die Pflanzen doch gesehen. „Schauen Sie, Herr L., solche Pflanzen haben da gestanden“, und er zog das Foto einer Cannabispflanze von wer weiß woher, aber nicht vom Garten Nr. 17, aus seiner Jacke.

„Sie müssen es ja wissen“, erwiderte der, half aber nicht weiter. Man hatte sich unter Führung des Beamten gemeinsam zu dem vermeintlichen Pflanzort begeben, wo jedoch nicht die Spur von Hanf entdeckt wurde – auch die Drogenspürhunde hatten nichts erschnüffelt –, sondern nichts als Sträucher unbelasteter Art wuchsen.

Am 2. November 1998 schloss die Polizei ihre Ermittlungen ab. Einstellung des Verfahrens? Nicht ganz. Dass die verschwundene Anpflanzung einen höheren Ertrag als 7,5 Gramm THC hätte produzieren können, hielt man nicht für beweisbar. Manfred L. aber stehe in dem Verdacht, den Anbau für seine Kinder „zugelassen“ zu haben.

Zuständig für den Cannabisfall war die Stader Staatsanwältin D. Sie fand, dass die Sache mit dem Abschlussbericht von K. keineswegs abzuschließen sei, weshalb zwischen ihr und K. ein Telefongespräch stattfand, das eine so zentrale Bedeutung gewann, dass ich mir eine Vernehmung von K. zum Inhalt dieses Telefonats vorstellen will.

„Herr K., worum ging es in dem Gespräch?“

„Die Staatsanwältin sagte, unsere bisherigen Ergebnisse würden nicht reichen. Sie könne damit nicht anklagen.“

„Gab sie dafür eine Erklärung?“

„Ja.“

„Welche?“

„Sie sagte, der Garten müsse eine besondere Beschaffenheit haben.“

„Haben Sie das verstanden?“

„Zuerst nicht.“

„Und später haben Sie verstanden?“

„Ungefähr.“

„Würden Sie bitte sagen, was Sie verstanden haben?“

„Der Angeklagte musste verpflichtet sein, dass kein Haschisch bei ihm wächst.“

„Was hatte das mit der besonderen Beschaffenheit zu tun, von der die Staatsanwältin sprach?“

„Es wäre mir lieber, wenn Sie gezielter fragen würden.“

„Was sagte Frau Staatsanwältin D. weiter? Hat sie präzisiert, was sie mit besonderer Beschaffenheit des Gartens meinte?“

„Sie hat mich gefragt, ob der Garten besonders liegt und wie die Sicht dort ist.“

„Und was haben Sie geantwortet?“

„Normal.“

„Und wie ging das Gespräch weiter?“

„Sie fragte, wie gut man von außen die Cannabispflanzen sehen konnte.“

„Haben Sie verstanden, was sie mit wie gut meinte?“

„Ich sagte, ich habe sie gesehen.“

„Das ist klar. Hatten Sie einen Eindruck davon, ob Frau Staatsanwältin D. wollte, dass Sie die Pflanzen sehr gut oder weniger gut sahen?“

„Das weiß ich nicht.“

„Nun dachten Sie bei der Frage vielleicht, Frau D. wolle wissen, ob Sie sich geirrt haben könnten, wenn Sie die Pflanzen nicht so gut sahen?“

„Den Eindruck hatte ich nicht.“

„Es ging also nicht darum, ob Sie andere Pflanzen sahen, die Sie mit Cannabis verwechselt haben könnten, aber trotzdem ging es um die Sicht. Korrekt?“

„Ja.“

„Es ging um die Sicht, weil es der Staatsanwältin um eine besondere Beschaffenheit ging? War es so?“

„Ja.“

„Und als Sie sagten, Sie hätten die Pflanzen einwandfrei gesehen, gab sich Frau Staatsanwältin D. damit nicht zufrieden. Sie wollte von Ihnen mehr wissen. Sagen Sie bitte, was sie wissen wollte!“

„Sie fragte, ob man denn von überall aus die Stelle, wo die Pflanzen standen, sehen konnte und ob sie auffielen.“

„Was haben Sie geantwortet?“

„Natürlich nicht von überall.“

„Sie beschrieben, von wo aus man sie sehen konnte, nehme ich an.“

„Ja.“

„Was gaben Sie an?“

„Den Waldweg und das Nachbargrundstück.“

„Haben Sie nur von einem Nachbargrundstück oder von zweien gesprochen? An den Garten grenzen zwei.“

„Ich weiß nicht, ob ich das sagte. Ich meine, das war klar.“

„Zu welchem Ergebnis ist die Staatsanwältin Ihnen gegenüber gekommen? Sagte sie, wie sie das bewertet, was Sie ihr über die Sicht mitgeteilt haben?“

„Ich glaube, sie sagte, wenn die Anpflanzung von außen nur eingeschränkt gesehen werden konnte... (der Zeuge stockt) ...wäre der Garten besonders beschaffen für den Anbau von Cannabis.“

Anklage. Der letzte Akt in der Form verzerrter Tatsachen und kühner Rechtskonstruktion war die Weichenstellung, damit der Zug der Verfolgung weiterfahren konnte. Eingeschränkte Einsehbarkeit als besondere Beschaffenheit eines Gartens! Darauf muss man erst mal kommen.

Und wozu? Um dem Besitzer die Garantenpflicht aufzubürden, dass er nicht zulassen darf, dass in seinem Garten Cannabis wächst und er einem gleichgestellt wird, der gepflanzt hat. Und zwar, um dem bis dahin unbescholtenen Manfred L. einen Strafbefehl über 1.500 Mark ins Haus zu schicken.

Im Eifer stand keiner dem anderen nach. Der eine erhob sich gegen die eigene Mutter und setzte den nachbarschaftlichen Frieden aufs Spiel. Der Nächste ließ die Hunde los. Die Dritte preschte ebenso ungestüm nach vorn, als sie dem Begriff der Garantenpflicht ein bis dahin unbekanntes Ausmaß verlieh.

Die Wirkung des Haschisch, das ein mit vielen Vorzügen ausgestattetes Hausmittel sein könnte, ist in Zeiten der Prohibition doch sehr eigentümlich. Während sie beim Konsumenten als eher sedierend, also entspannend beschrieben wird, führt sie bei ihren staatlichen Verfolgern notorisch zu einer kaum nachzuvollziehenden Erhitzung des Gemüts und Verkrampfung des Intellekts.

Der Prozess. Seit Verschwinden der Anpflanzung war inzwischen ein Dreivierteljahr vergangen, seit dem Einspruch gegen den Strafbefehl ein halbes. Ein neuer Kommentar zum Betäubungsmittelrecht war erschienen, in dem zu lesen ist: „Der Almbauer, Landwirt oder Gärtner hat keine Garantenstellung“, und das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hatte eine Grundstücksbesitzerin freigesprochen, die ihre Liebesbeziehung nicht dadurch aufs Spiel hatte setzen wollen, dass sie ihrem Freund den Anbau von Cannabis bei ihr untersagt hätte.

Die Zeichen standen also nicht schlecht. Als ich am 4. Juni – Akte und Robe unter dem Arm – als Anwalt von Manfred L. den Sitzungssaal betrat, verließ Staatsanwältin D. ihren bereits eingenommenen Platz und kam mir entgegen. Fast flüsternd, obwohl niemand in unserer Nähe war, erklärte sie, dass von einer Garantenstellung nicht mehr die Rede sein sollte. „Sie nehmen den Strafbefehl zurück?“ Aber als habe sie meine Frage nicht gehört, setzte sie ihre in leichte Atemlosigkeit übergegangene Ansprache fort: Es gehe jetzt nur noch darum, ob der Angeklagte dem Anbau ausdrücklich zugestimmt habe. Das könne, weil es mehr als ein bloßes Dulden sei, Beihilfe „erfüllen“. Deshalb solle der Beamte K. gehört werden.

Amtsrichter H. beschränkte die Vernehmung darauf, ob das Gespräch im Garten zwischen K. und Herrn L. mehr Substanz gehabt hatte, als aktenkundig gemacht worden war. Das war nicht der Fall. Damit war die Sache entschieden, und ich gestattete mir nur noch den Luxus, die Sicherheit des optischen Zugriffs von K. in Frage zu stellen.

„Was sahen Sie, Herr K.? Bitte beschreiben Sie es, da wir keine Fotos haben!“

Er könne nicht gut beschreiben.

„Versuchen Sie es! Wie sah die Pflanze, die Sie für Cannabis hielten, aus?“

„Sie hatte dünne Stiele.“

„Mehr können Sie nicht sagen?“

„Schmale Blätter.“

„Ich zeige Ihnen jetzt Fotos von Cannabispflanzen, und Sie sagen uns bitte, ob Sie solche gesehen haben.“

Wir traten vor den Richtertisch. „California Indica, Herr K., eine Cannabispflanze. Sie wird beschrieben als eine feine Mischung aus süßen, nach Orangen riechenden kalifornischen Sorten, die fast überall gut gedeiht. Sah sie so aus? Oder Northern Lights. Sie wurde mit dem Cannabis-Cup von 1996 ausgezeichnet. Sie wird beschrieben als eine Pflanze mit gewaltiger Potenz.“

„Ich möchte das auch sehen“, schaltete sich Amtsrichter H. ein, dem sich bis dahin der Augenschein der Abbildungen auf dem Kopf stehend und daher behindert dargestellt hatte. „Oder Jack Herer, Cup-Gewinner 1995, Herr K., die so viel Harz produziert, heißt es, dass selbst die Ästchen damit bedeckt sind. Vielleicht etwas übertrieben und von Ihrem Standpunkt aus auch unmöglich zu sehen, aber sah sie so aus? Oder White Widow, eine kurze, sehr buschige Art, die als Highlight Indoor 1997/98 prämiert wurde. Sie wissen, was Indoor bedeutet? Oder Silver Pearl, eine Kreuzung von drei Sorten, von der gesagt wird, der Harz tropfe fast von den Spitzen ab. Ist das die Pflanze, die Sie sahen?“ Nein, er könne es nicht sagen.

Am Ende war die Pflanze Cannabis sativa – wenn sie es überhaupt gewesen war –, die beweismäßig nur in den Köpfen der Zeugen der Anklage existent war, auch in aller Vorstellung fast ganz verschwunden. Manfred L. wurde freigesprochen.

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